Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1910 (1910)

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jo ist die Gebühr per 2 h oder 10 h vorerst 
auf Skala II. von dem quittierten Betrage zu 
ergänzen. Die Ergänzungsgebühr ist im ersteren 
Falle durch Aufklebung der betreffenden, durch 
das Gericht zu überstempelnden Marken, — im 
letzteren Falle durch Ueberschreibung der Er 
gänzungs-Stempelmarken mit der Saldierungs 
klausel zu entrichten. Lautet die saldierte Rech 
nung auf nicht mehr als 20 K f so bleibt sie auch 
In diesem Falle stempelfrei. 
Was den Begriff „öffentliche Kassa" 
anbelangt, so sind Gemeinde- und Kirchenkassen 
bald als öffentliche, bald als Privatkassen anzu 
sehen, je nachdem die Verwaltung der öffentlichen 
Angelegenheiten oder des Vermögens und der 
Renten in Frage kommt. So muß z. B. bei 
einer saldierten Rechnung eines Gewerbetreiben 
den über 20 K und darüber, wenn es sich um 
eigentliche Kircbenerfordernisse (Paramente u.dgl.) 
handelt, die Gebühr auf Skala II ergänzt werden, 
während dann, wenn Reparaturen und Anschaf 
fungen für ein der Kirche gehöriges Zinsbaus 
oder Grundstück Gegenstand der Rechnung sind, 
die fixe Gebühr per 2 h oder 10 h genügt. 
Rechnungen solcher Personen, welche keine Hän 
de ls-und Gewerbetreibenden sind, dann 
überhaupt Rechnungen über die eigene Ver 
wögen sgebarung sind nur dann stempel 
pflichtig, wenn sie die Bestätigung der Befriedi 
gung des an eine andere Person gestellten An 
spruches enthalten; in diesem Fallenach SkalaII. 
als Quittungen. 
— des Bediensteten an den Dienstherrn oder 
des Bevollmächtigten an den Vollmacht 
geber, dann die Mängel, Erläuterungen und 
Behelfe hiezu bedingt stempelfrei, solange kein 
Rechtsstreit geführt wird; im Falle eines Rechts 
streites je 1 K, 
— über Auslagen in einem Geschäfte für 
eine unter der Leitung des Staates, 
des Landes oder der Gemeinde stehende 
A n st a l t, z. B. Sträflings-Verpflegs-Rechnungen, 
stemvelfrei. 
Nachteilige Folgen der Nichterfül 
lung der Stempelpflicht. Bei Rechnungen, 
die der fixen Gebühr von 2 h oder 10 h unter 
liegen, ist im Falle der Nichtentrichtung oder 
vorschriftswidrigen Entrichtung der Stempelge 
bühr der SOfache Betrag einzuheben. Nachsicht 
gesetzlich unzulässig. Bei Selbstanzeige, bevor noch 
die Finanzbehörde davon Kenntnis hat, halbe, 
sogleich zu zahlende Strafe, also im Ganzen die 
25%fache verkürzte Gebühr. 
Rechtsb^festigungen, durch Pfand, Kaution, 
Hypothek, Bürgschaft; Skala II vom Werte 
der versicherten oder verbürgten Verbindlichkeit. 
— Ist die Rechtsbefestigung in der Rechts 
urkunde über das Hauptgeschäft von einem der 
vertragschließenden Teile dem anderen eingeräumt 
worden, so hat sie bei der Bemessung der Gebühr 
für die Rechtsurkunde außer Anschlag zu bleiben. 
Saldierung, Bestätigung auf Konti, Rechnungen 
oder Ausweisen der Handels- und Gewerbetrei 
benden über Gegenstände ihres Handels- oder 
Gewerbebetriebes stempelfrei, insoferne hievon 
kein gerichtlicher oder amtlicher Gebrauch (bei einer 
öffentlichen Kasse) gemacht wird; auf anderen nicht 
von Handels- und Gewerbsleuten, Skala II. 
Schenkungen. Die Urkunden darüber unterliegen 
ohne Rücksicht auf den geschenkten Gegenstand 
dem Urkundenstempel. 
Die Urkunden über Schenkungen: 
a) unter Lebenden von jedem Bogen 1 K 
b) auf den Todesfall vom l. Bogen 2 K. 
Für die Schenkung selbst ist zu entrichten 
1. zwischen Verwandten der auf- und 
absteigenden Linie (Eltern und Kinder, 
Großeltern und Enkel u. s. w.), zwischen Wahl 
eltern und Wahlkindern von Stiefeltern 
an Stiefkinder (eheliche Kinder des Ehegatten) 
und deren Nachkommen (aber nicht um 
gekehrt), von Schwiegereltern an Schwie 
gersöhne und Schwiegertöchter (die mit 
den Kindern die Ehe eingehenden oder durch 
die Ehe verbundenen Personen) (aber nicht um 
gekehrt) l°/o und hiezu 25% Zuschlag; 
2. zwischen Verwandten in der Seiten 
linie, aber nur bis einschließlich Ge 
schwisterkinder, d. i.. bis einschließlich des 
vierten Grades, also zwischen Geschwistern; zu 
Gunsten der Geschwister des Vaters oder der 
Mutter, des Großvaters oder der Großmutter; 
zu Gunsten der Kinder oder Enkel der Geschwister; 
zwischen eigentlichen Geschwisterkindern, d. i. zu 
Gunsten der Kinder der Geschwister des Vaters 
oder der Mutter 4% und hiezu 25% Zuschlag; 
3. in allen anderen Fällen (hierunter auch 
Schwäger und Schwägerinnen, Stiefeltern und 
-Schwiegereltern und entfernte Seitenverwandte 
z.B. Enkel des Oheims) 8% u. hiezu 25% Zuschlag. 
Zwischen ehelicher und unehelicherVer- 
w a n d t s ch a f t ist hinsichtlich des Prozentausmaßes 
kein Unterschied, aber eine wirkliche Bluts 
verwandtschaft innerhalb der erwähnten 
Grade muß vorliegen. Die Gebühr ist nur von 
der reinen Schenkung (d5h. nach Abzug aller 
Lasten) zu entrichten. — Insoferne die Gebühr 
samt Zuschlag nicht mehr als 50 K beträgt, ist 
dieselbe mittels Stempel zu entrichten. 
Schuldscheine und Schuldbriefe unterliegen in 
der Regel, d. i. so, wie sie gewöhnlich aus 
gestellt zu werden pflegen, der Gebühr nach 
Skala II von dem dargeliehenen Betrage. Die 
Fälle, in welchen ein Schuldschein einer höheren 
oder niedrigeren Gebühr Unterliegt, kommen im 
gewöhnlichen Leben nicht vor. 
Schulgeld-Befreiungs - Gesuche, mit einem 
Armuts- oder Mittellosigkeitszeugnisse belegt, 
stempelfrei; sonst 1 K. 
Sequestrationsgesuche, von jedem Bogen 1 K. 
Sittenzeugnisse ä 1 K. 
— für Dienstboten, Gesellen, Taglöhner re. ä 30 h. 
(Vergl. Zeugnisse.) 
Staatsbürgerrecht, Gesuche um Verleihung des 
selben 4 K. 
Stammbäume, von den Matrikenführern ver 
faßt oder bestätigt, für jeden Geburts-, Trau- 
ungs- oder Todesfall 1 K.
	        
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