Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1909 (1909)

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Für gewöhnliche Anweiſungen im Jnlandsverkehr 
und im Verkehre mit Bosnien ſind die Gebühren 
auf der Poſtanweiſung ersichtlich. 
Poſtanweiſungen ins Ausland müssen in der 
Währung des Beſtimmungslandes ausgestellt und 
in lateiniſcher Schrift geſchrieben werden. 
Poſtanweiſungsgeblihren nach Tarif 1: Für 
Poſtanweiſungen nach Oesterreich-Ungarn und den 
in fremden Gewäſſern befindlichen k. u. k. Kriegs- 
ſchiffen bis 20 K 10 h, über 20 K bis 100 K 
20 h, über 100 bis 300 K 40 h, über 300 bis 
600 K 60 Rh und über 600 bis 1000 K 1 K. 
Nach Tarif Il: Für Poſtanweiſungen nach 
Bosnien, Herzegowina und dem Sandſcha-Novi- 
bazgar bis 50 K 20 N, von 50 bis 100 K 30 h, 
bis 300 K 60 h, bis 600 K 90 H und bis 
1000 K 1 K 5s0 h. ü 
Nach Tarif Il: Für Poſtanweiſungen nach 
Montenegro, Serbien und den k. k. Poſtämtern in 
der Türkei (ausgenommen Adrianopel) bis 50 K 
20 h, bis 100 K 40 h, bis 300 & 80 h, bis 
600 1 K 20 h bis 1000 K 2 K. 
Nach Tarif 1V : Für Poſtanweiſungen nach 
Deutſchland und Luxemburg bis 40 K 20 h und 
für jede weiteren 20 K 10 H mehr. 
Nach Tarif V: Für Poſtanweiſungen nach 
Großbritannien und den britiſchen Kolonien (außer 
Nanada, Malta, Neu-Seeland, Transvaal. Hong- 
ung) dgttt Mexiko, Peru und Rußland für je 
Nach Tarif VI: Für Poſtanweiſungen nach 
allen übrigen Ländern bis 50 K 25 N. 
Dieſe Gebühr iſt vom Aufgeber durch Briefmarken 
zu entrichten, welche auf der durch Vordruck erſichtlich 
gemachten Stelle der Anweiſung aufzukleben sind. 
~ Alrutft Verlangen des Abſenders werden den Poſt- 
anweiſungen auch Rückſcheine beigegeben, wofür die 
Gebühr von 25 N zu entrichten iſt. : 
Die Poſtanweiſungs-Blankette sind ohne ein- 
gedruckte Marke, und können zum Pereiſe von 
8 Heller bei allen Poſtämtern und Briefmarken- 
Verſchleißern bezogen werden. 
Die Anweiſungs -Blankette ſind in deutſcher, 
dann in deutſcher und böhmischer, polniſcher, 
italieniſcher, ſloweniſcher, rutheniſcher und illyriſcher 
Sprache aufgelegt. Andere als die von der Poſt- 
anstalt aufgelegten Blankette dürfen nicht ver- 
wendet werden, und es iſt daher die Erzeugung 
Für die Retour- oder Nachſendung der Poſt- 
[ anweiſungen. iſt keine besondere Gebühr zu entrichten. 
Der Aufgeber hat in den gedruckten Formu- 
larien zu den Poſtanweiſungen den Betrag der An- 
î weiſung in Kronenwährung — die Kronen in Zahlen 
und Buchstaben + ſowie die möglichſt genaue Adresse 
des Empfängers und den Bestimmungsort deutlich 
anzuſeßen. Kann die Wohnung des Adressaten nicht 
mit Bestimmtheit angegeben werden, so iſt derſelbe 
durch andere Mertmale so zu bezeichnen, daß er 
von anderen Personen gleichen Namens wohl unter- 
ſchieden werden kann. Dieſes gilt insbesondere bei Poſt- 
ganweiſungen, welche mit poste restante bezeichnet ſind. 
_ Dem Abÿſsender bleibt es überlaſſen, auch ſeinen 
î Namen und Wohnort auf der betreſfenden Stelle der 
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Poſtanweiſung anzuſeßen, was wesentlich in ſeinem 
eigenen Interesſſe gelegen iſt, damit er im Falle 
der Unbeſtellbarkeit einer ſolchen Anweiſung aus- 
findig gemacht und die Rückzahlung des Anweiſungs- 
betrages an ihn geleitet werden könne. Nur ausnahms- 
weiſe, z. B. bei Perſonen, welche des Schreibens un- 
kundig sind, iſt es den Poſtbedienſteten gestattet, die 
Ausfüllung der Vorderſeite des Poſtanweiſungs-Blan- 
kettesfür den Abſender auf deſſen Wunſch vorzunehmen. 
Poſstanweiſungen können von den Parteien auch 
mittelſt Druckes, und zwar mit Einſchluß des an- 
gewieſenen Geldbetrages ausgefüllt werden. 
Es iſt geſtattet, auf dem Coupon der poſt- U 
amtlichen Geldanweiſungen ſchriftliche Mitteilungen 
jeder Art, daher auch die auf Zeitungs - Prkinume- 
rationen bezüglichen Daten beizufügen. Bei Zeitungs- 
Pränumerationen, welche auf dieſem Wege ver- 
mittelt werden, kann auch die Adreßſchleifte auf de. 
Rückſeite des Coupons angeklebt werden. Auch 
Stempelmarken können auf den Coupon aufgeklebt 
werden, dieſelben dürfen jedoch von den Poſtämtern 
nicht obliteriert werden, da der Coupon bei derlei an 
öffentliche Behörden und Aemter adreſſierten Poſtan- 
weiſungen die Natur einer Eingabe an sich tréät . 
und als ſolcher der Stempelpflicht unterliegt. Ab- 
änderungen oder Radierungen in den Geldeinträgen 
oder in der Adreſſe des Empfängers ſind gänzlich 
unſtatthaft, und sind ſolche Poſtanweiſungen, sowie 
auch jene, welche außerhalb des Coupons Privat- 
notizen enthalten, von der Annahme ausgeſchloſſen. ; 
Die Poſtanstalt erteilt über den-:Betrag der Poſt- 
anweiſung einen Aufgabeſchein. 
Unter den oben angeführten Bestimmungen 
werden auch Poſtanweiſungen, welche an Empfänger 
im eigenen Beſtellungsbezirke lauten, bis 1000 K 
Poſtanweiſungen sind die gleichen Gebühren wie für 
oſtanweiſungen überhaupt zu entrichten. Auch iſt 
  
!! Expreßbeſtellung von Poſtanweiſlunzken im ; . . 
Lok alverkehr zuläſſig. 
Die Poſtanſtalt haftet für den einbezahlten 
Betrag in demſelben Umfange und innerhalb der- 
ſelben Friſt wie für Geldſendungen. : 
Die am Bestimmungsorte einlangenen ane 
weiſungen werden, insofern dieſelben nicht poste 
restante bezeichnet ſind, dem Adressaten oder deſſen 
Bevollmächtigten gegen einen Abgabesſchein zugestellt. 
Bei der Zuſtellung der Poſtanweiſungen wird mit U 
derſelben Vorsicht vorgegangen, wie bei Bestellung 
von Geldbriefen. Der Adressat hat die auf der Rück- 
seite des Poſtanweiſungs - Formulars befindliche 
Quiittung durch eigenhändige Einſeßzung des Oten. 
und Datums, ſowie seiner Namensunterfertitnnn. 
auszufüllen. Der der Anweiſung beigefügte Coupon 
kann abgetrennt und zurückbehalten werden. 
Wenn der Adressat einer Poſtanweiſung naeh 
Verlauf von ſieben Tagen (bei poste restante-An- 
weiſungen von 1 Monat) sich zur Behebung des an. 
gewieſenen Betrages nicht gemeldet hat, ſo iſt dien. 
Giltigkeit der Poſtanweiſung erloſchen und wird der 
angewieſene Betrag an den Aufgabeort zurückgemeldet 
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ſo ſind derlei Poſtanweiſungen gleich den unanbring- 
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angenommen. Für die im Lokalverkehr vortomme nen. H : 
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