Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1907 (1907)

(58) 
(59) 
Tarifs-Post 
krif hex Vsrzshrungsstsu^r für hie öt^rdt A^rnz. 
Denennung der steuerbaren 
Maßstab 
der 
Gebühren 
in österr. Währung 
Gebühr 
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Senennung der steuerbaren Gegenstände 
he, Rotscheren oder Rundfische, Schalen oder 
Häringe, Picklinge und Sprotten, Sardellen; 
aus Getreide, Kartoffeln und Hülsenfrüchten aller 
:, Grieß, gerollte und gebrochene Gerste, Hafergrütze, 
indischer Sago, Heidemehl, Heidegrütze und derlei 
mpen, Hirsebrei, Stärke, Kraftmehl und Haarpuder, 
>t und überhaupt jede Bäckerware, ferner Backwerk, 
zelten, Pfefferkuchen und Zwieback ....... 
cüchte, als: Weizen- und Spelzkörner, türkischer 
izen, Roggen, Halbfrucht in Körnern, Heidekorn. . 
(Die mit dem Regierungs-Zirkulare vom 31. Jän. 1891, Z. 2569, 
100 kg. 
(Getreide in Halmen ist wie Stroh zu behandeln.) 
(se und Küchenwaren, als: Blumenkohl, Spargel, 
ne Erbsen, Bohnen und Gurken 
es Obst, wozu auch alle genießbaren Beerenfrüchte 
abbeeren, Himbeeren u. dgl.) und frische Feigen ge- 
I Rum, Arrak, Punsch-Essenz, Rosoglio, Liqueur und alle ver 
süßten geistigen Getränke unter 52 V 2 Grad 
Branntweingeist unter 52V 2 Grad 
„ von 52 V 2 bis unter 65 Grad 
„ von 65 bis unter 777 2 Grad 
„ von 77V2 bis unter 90 Grad 
„ von 90 bis unter 100 Grad 
(In bezug auf die Einfuhr nach Linz gehören hieher auch Wein 
geist, Firnisse, Tischlerpolitur, riechende Geister, Tinkturen, Essenzen 
und überhaupt alle mit Ingredienzen versetzten Flüssigkeiten, in denen 
Branntweingeist als Hauptbestandteil erscheint.) 
3 Branntwein unter 52 1 / 2 Grad 
4 Wein — 
5 Weinmost und Weinmaische 
6 Obstmost 
7 Met 
8 Bier bei der Einfuhr 
(Bei der Erzeugung des Bieres ist die Verzehrungssteuer nach 
den hierüber bestehenden Vorschriften zu entrichten.) 
9 Essig - 
10 Schlachtvieh: Ochsen, (Stiege, Kühe, dann Kälber über 1 Jahr 
II Kälber bis zum Alter eines Jahres 
12 Schafe, Widder, Ziegen, Böcke, Hammel oder Schöpse . . 
13 Lämmer bis zu 14 Kilogramm, Kitze, Spanserkel . . . 
14 Frischlinge, d. h. Schweine, von 5 bis 197 2 Kilogramm . 
15 Schweine über 19 1 /» Kilogramm 
16 Frisches Fleisch ohne Unterschied, einzelne Teile des ge 
schlachteten Viehes, dann eingesalzenes, geräuchertes und 
eingepöckeltes Fleisch, Salami und andere Würste . . 
(Von Tieren, welchen nur einzelne Teile, wie der Kopf oder 
die Füße abgenommen sind, ist die Steuergebühr nach dem für das 
ganze Stück Vieh bemessenen Tarifsätze zu entrichten.) 
17 Zahmes Geflügel: Truthühner, Gänse, Enten, Kapaune u. dgl. 
18 „ Hühner und Tauben 
19 Wildbret: Hirsche 
20 „ Wildschweine von 17 Kilogramm und darüber, 
dann Damhirsche 
21 Wildbret: Frischlinge, Rehe, Gemsen 
22 „ Hasen 
23 Ausgehacktes Rot- und Schwarzwild 
24 Federwild: Fasanen, Auerhühner, Birkhühner ..... 
25 „ Hasel-, Schnee- und Steinhühner, Wildgänse, 
Trappen, Wildenten (mit Ausnahme der Duckenten), 
Waldschnepfen, Rebhühner und Wildtauben ..... 
26 Rohrhühner, Duckenten. Moos- auch Heide- und Wiesen 
schnepfen 
27 Drosseln, Krammetsvögel, Wachteln, Lerchen und alle 
anderen kleinen Vögel zum Genusse ; . 
28 Fische und Schaltiere, die nicht besonders genannt sind, 
aus dem Meere, aus Flüssen, Bächen, Seen und Teichen, 
frisch, eingesalzen, geräuchert und mariniert, dann Fisch 
rogen, in Oel eingelegte Sardellen und Sardinen . . 
Anmerkung A. Für die unter Post-Nr. 1, 2, 3 genannten gebrannten geistigen Flüssigkeiten ist bei deren Ernfuhr nach Linz kei> Bei der Einfuhr nach Linz werden diejenigen Gegenstände steuerfrei behandelt, welche in so geringer Menge vorkommen, 
Verzehrungssteuer und lediglich der städtische Zuschlag, bei deren Erzeugung daselbst aber die Verzehrungssteuer nach den hierüber erlassen-r mit Inbegriff des städtischen Zuschlages zwei und einen halben (2y 2 ) Neukreuzer nicht erreicht, 
besonderen Vorschriften zu entrichten. — Anmerkung B. Von jenen gebrannten geistigen Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt sich mit de Kann im verzehrungssteuerpflichtigen Verkehre beim Bier das Hohlmaß nicht ermittelt werden, so ist vom Gewichte der 
Alkoholometer ermitteln läßt, ist, wenn dieselbe aus dem von der Verzehrungssteuer-Linie umschlossenen Gebiete der Stadt Linz ausgefühamt dem Gebinde für je 112 Kilogramm ein Hektoliter zu rechnen. (R.-G.-Bl. Nr. 49 vom Jahre 1869.) 
werden, und zwar bei Mengen von wenigstens 50 Litern in einem Gefäße, die Gemeindeabgabe nach vorstehenden Einfuhrstarife und d> 
darin bestimmten Gradhältigkeit nach dem vorgeschriebenen hundertteiligen Alkoholometer zu restituieren, ohne Unterschied, ob dieselbe i 
dem von der Verzehrungssteuer-Linie umschlossenen Gebiete der Stadt Linz erzeugt oder in dasselbe eingeführt worden sind. 
h Stearin- und Paraffin-Kerzen, Kunstbutter . . . 
und Unschlitt, roh und geschmolzen, auch Elain, 
m Knochen und Klauenschmalz, Leimfett (Beinfett), 
raffinmaffa, Erdwachs, Berg- und Naphthawachs, 
)cerin, Vaseline, Margarin 
ünsett und Schweinschmalz, Schmer, Speck und 
ochenmark 
gemeine, wohlriechende, Oelseife, Glycerinseife . . 
, gebleichtes und ungebleichtes, Wachskerzen und 
we Wachsfabrikate 
Lein- und Rübsamen-Oel 
öle und andere dergleichen, dann Oliven-, Mandel-, 
jnsamen- und gemeines Nuß-, Palm- und Kokos 
öl. 
holz, hartes, Kien- und Wachholderholz, (0-1 m 3 frei) 
holz, weiches und Bürtelholz (0-3 m 3 frei) . . . 
pinkohlen, Braunkohlen, Koks. 
der 
Belegung 
100 St. 
100 kg. 
1 m 3 
100 kg. 
Gebühren 
in österr. Währung 
20%iger 
Ver 
zehrungs 
steuer 
außer- 
ordentl. 
Zuschlag 
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Zuschlag 
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Trete 
Mengen 
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1 
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— 
0-71 
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— 
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— 
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— 
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11 
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— 
3 
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— 
1-33 
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