Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1907 (1907)

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oder der Aenderung einer bereits eingetragenen 
Firma oder der Inhaber derselben, « wenn die 
Eintragung ausschließlich einer Firma, welche 
keine Zweigniederlassung hat, betrifft, vom ersten 
Bogen 15 K; ß in allen anderen Fällen 20 K; 
b) um Eintragung eines Gesellschaftsvertrages, der 
Protokollierung von Filial-Niederlagen, vom ersten 
Bogen 20 K; c) um Eintragung der Prokura für 
jeden Berechtigten 10 K; d) um Eintragung der 
Liquidatoren, dann um Eintragung der Ver 
mögensrechte, welche die Ehefrau eines Kaufmannes 
durch Ehepakte erwirbt, vom ersten Bogen 10 K. 
— um Bewilligung der Ein-, Durch- und Ausfuhr 
von Staats-Monopols-Gegenständen (Tabak, Salz, 
Schießpulver) und überhaupt um Bewilligung zur 
Ein- oder Ausfuhr von Waren vom 1. Bogen 
2 K. Gesuche in Fideikommiß - Angelegenheiten 
vom 1. Bogen 2 K. 
— Berufungsschrift und Revisionsschrift 
gegen ein gerichtliches Erkenntnis. Dieselbe unter 
liegt bezüglich des ersten Bogens folgenden 
Stempel: bis 50 K 1 K; über 50 K bis 
100 K 2 K; über 100 K bis 400 K 5 K; 
über 400ül bis 1600is 10 K; über 1600 K 20K. 
— Rekurse gegen derlei Urteile die Hälfte des 
für Appellations-Anmeldungen und Beschwerden 
vorgeschriebenen Stempels, jedoch nicht weniger 
als II.- Alle anderen Rekurse, insoweit die 
selben nicht gesetzlich stempelfrei oder begünstigt 
sind, 2 K vom ersten Bogen, und zwar in und 
außer dem Streitverfahren. 
— um Befreiungen und Begünstigungen rücksichtlich 
der Militärdienstleistung. (Siehe Militärdienst 
leistung.) Rekurse in Gebühren angelegenheiten; 
der Rekurs gegen den Zahlungs-Auftrag 
stempelfrei; gegen eine Entscheidung hierüber 30 h 
oder 72 h, je nachdem die Gebühr bis 100X oder 
mehr als 100üs ausmacht. Rekurse und andere Ein 
gaben, welche lediglich eine Steigerungsgebühr 
zum Gegenstände haben, sind in allen Instanzen 
stempelfrei. 
— Berufungen und Rekurse in Ansehung des 
Ausmaßes der Personal-Einkommensteuer und 
der Besoldungssteuer stempelfrei. 
— Rekurse betreffs anderer öffentl. Abgaben, also 
z.B. gegen die Erwerbs-, Hauszins-, Rentensteuer 
re., u. zw. sowohl die Rekurse gegen den Zahlungs- 
Auftrag als auch die allsülligen weiteren Rekurse bis 
100 K, 30 h über 100 K 72 h von jedem Bogen. 
3. Eingaben in Form von Telegrammen sind, 
wenn sie ein stempelpflichtiges Begehren emhalten, 
ebenso wie andere Eingaben stempelpflichtig. Die 
Stempelgebühr kann hier in der Weise ent 
richtet werden, daß die Partei binnen 8 Tagen 
eine dem Inhalt des Telegrammes vollständig 
oder auszugsweise wiedergebende gewöhnliche 
Eingabe, welche mit den einfallenden Stempel- 
marken zu versehen und mit der Aufschrift „Er 
füllungsstempel für das Telegramm nachstehenden 
Inhaltes" zu bezeichnen ist, bei der Behörde, 
an welche das Telegramm gerichtet war, ein 
bringt. 
4. Befreit sind Eingaben zur Zustandebringung 
der Gebührenbemessung oder Vorschreibungen 
oder um Ermäßigungen, Rückvergütungen oderZu- 
fristungen von öffentl.Abgaben überhaupt,insofern 
hiemit ein gesetzt. Recht in Anspruch genommen 
wird, wenn also das Parteibegehren entweder be 
willigt oder abgewiesen werden muß (nicht k a n n). 
Weiters sind befreit Gesuche im Strafverfahren 
wegen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen, 
dann im Gefällsstrafverfahren mit Ausnahme 
des einem Stempel von 2 K unterliegenden außer- 
ordentl. Gnadengesuches im Gefällsstrafverfahren. 
Ferner sind befreit die Anzeigen derVereinsvor- 
flehungen über seine Mitglieder, dann über abzu 
haltende Vereinsversammlungen und die Eingaben, 
womit die Vereinsvorstehung der polit. Behörde die 
Rechenschafts- oder Geschäftsberichte rc. vorlegt. 
Befreit sind weiters Petitionen an den Landes 
fürsten, an den Reichsrat, den Landtag oder an 
Gemeindevertretungen, insofern es sich hiebei 
nicht um das Interesse einer Einzelperson sondern 
ganzer Kategorien oder Klassen von Staats 
bürgern. des Staates selbst, der Kronländer oder 
Gemeinden handelt; ferner Eingaben um die 
Befreiung vom Schul- oder Unterrichtsgelde oder 
um Verleihung eines Stipendiums, wenn die 
gedachien Eingaben mit einem Armins-Mittel- 
losigkeits- oder Dürftigkeits-Zeugnisse belegt sind 
(sonst 1 K per Bogen); weiters sind befreit 
Eingaben um Ausfolgung von Rnseurkunden, 
Heimatscheinen und Waffeupässen, Eingaben um 
Beeid»gung des Forstschutzpersonales, ferner die 
Korrespondenz der nicht politischen Vereine, welche, 
ohne in ihrer Geldgebarung einen Gewinn zu 
bezwecken, wissenschaftliche, Humanitäts- oder 
Wohleätigkeitsvereine verfolgen, mit den Be 
hörden und Aemtern (auch Statuteneingaben) 
außer dem gerichtl'chen Verfahren, weiters Ein 
gaben der Kirchenvorsteher^ welche lediglich die 
Seelsorge, die Kirchenzucht, den Bau der Kirchen 
oder die Kirche in ihrer Gesamtheit betreffen. 
Außer den schon gedachten stempelfreien Ein 
gaben gibt es noch eine größere Anzahl gesetzlich 
stempelfreier Gesuche, welche in der T.-P. 44 
des Gebührengesetzes aufgezählt sind. 
5. Siehe auch die unter zahlreichen Schlag- 
worten dieses „Stempel- und Gebühren-An- 
zeigers" zerstreut enthaltenen Bestimmungen über 
Gesuche (Eingaben). 
Eintragungen in die öffentlichen Bücher: 
A. Zur Erwerbung des Eigentumes einer un 
beweglichen Sache: u) wenn das Rechtsgeschäft oder 
der Erwerbstitel, infolge dessen die Eintragung 
zu erfolgen hat, der Vermögens übertragungs 
gebühr unterliegt, gebührenfrei; b) sonst i V^/o; 
B. Zur Erwerbung anderer dringlicher Rechte: 
a) wenn der Gegenstand schätzbar ist und dessen 
Wert 200 K übersteigt: V2°/o und hiezu 25°/ 0 
Zuschlag; b) wenn der Gegenstand nicht schätzbar 
ist oder 200 K nicht übersteigt — gebührenfrei. 
Anmerkungen: !. DieV^/oigeEintragungs- 
gebühr ist, wenn sie samt Zuschlag nicht mehr als 
10 K beträgt, in Stempelmarken zu entrichten; 
sonst aber immer unmittelbar einzuzahlen; 
2. Eintragungen zur Löschung eines eingetragenen 
dringlichen Rechtes sind immer gebührenfrei.
	        
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