Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1905 (1905)

(54 
(55) 
Tarifs-Post 
?arif bet Wet$efytmiQ&fiem k ft* 1 äÄny 
Sencnnung der steuerbaren Gegenstände 
26 
27 
28 
Runl, Arrak, Punsch-Essenz, Rosoglio, Liqneur und alle ver 
süßten geistigen Getränke unter 52 ^/ 2 Grad 
Branntweingeist unter 62 i / 2 Grad 
„ von 52 V a bis unter 65 Grad 
„ von 65 bis unter 77V 2 Grad 
„ voll 77 V a bis unter 90 Grad 
„ von 90 bis unter 100 Grad 
(In Bezug auf die Einfuhr nach Linz gehören hieher auch Wein 
geist, Firnisse, Tischlerpolitur, riechende Geister, Tinkturen, Essenzen 
und überhaupt alle mit Jngredientien versetzten Flüssigkeiten, in denen 
Brantweingeist als Hauptbestandtheil erscheint). 
Branntwein unter 52 ^ Grad 
Wein 
Weinmost und Weinmaische 
Obstmost 
Meth 
Bier bei der Einfuhr 
(Bei der Erzeugung des Bieres ist die Verzehrungssteuer nach 
den hierüber bestehenden Vorschriften zu entrichten ) 
Essig 
Schlachtvieh: Ochsen, (Stiere, Kühe, dann Kälber über 1 Jahr 
Kälber bis zum Alter eines Jahres 
Schafe, Widder, Ziegen, Böcke, Hammel oder Schöpse . . 
Lämmer bis zu 14 Kilogranlm, Kitze, Spanferkel . . . 
Frischlinge, d. h. Schweine, von 5 bis 19 V 2 Kilogramm . 
Schweine über 19*/ 2 Kilogramm 
Frisches Fleisch ohne Unterschied, einzelne Teile des ge 
schlachteten Viehes, dann eingesalzenes, geräuchertes und 
einaepöckeltes Fleisch, Salami und andere Würste . . 
(Von Tieren, welchen nur einzelne Teile, wie der Kopf oder 
die Füße abgenommen sind, ist die Steuergebühr nach dem für das 
ganze Stück Vieh bemessenen Tarifsätze zu entrichten. 
Zahmes Geflügel: Truthühner, Gänse, Enten, Kapaune u. dgl 
„ Hühner und Tauben 
Wildbret: Hirsche 
„ Wildschweine von 17 Kilogramm und darüber, 
dann Damhirsche 
Wildbret: Frischlinge, Rehe, Gemsen 
„ Hasen 
Ausgehacktes Rot- und Schwarzwild 
Federwild: Fasanen, Auerhühner, Birkhühner 
„ Hasel-, Schnee- und Steinhühner, Wildgänse, 
Trappen, Wildenten (mit Ausnahme der Duckenten), 
Waldschnepfen, Rebhühner und Wildtauben 
Rohrhühner, Duckenten. Moos- auch Heide- und Wiesen 
schnepfen 
Drosseln, Krammetsvögel, Wachteln, Lerchen und alle 
anderen kleinen Vögel zum Genusse .... 
Fische und Schattiere, die nicht besonders genannt sind, 
aus dem Meere, aus Flüssen, Bäche.; Seen und Teichen, 
frisch, eingesalzen, geräuchert und mariniert, dann Fisch 
rogen, in Oel eingelegte Sardellen und Sardinen . 
Maßstab 
der 
Belegung 
Gebühren 
in ös 
terr. Währung , 
Ber- 
zehrungs 
steuer 
20»/giger 
außer- 
ordentl. 
Zuschlag 
Ge 
meinde 
Zuschlag 
Zu 
sammen 
K 
h 
X 
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1 hl. 
3 
10 
3 
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- 
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3 
10 
3 
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3 
88 
3 
88 
— 
— 
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65 
4 
65 : 
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— 
5 
42 
5 
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19 
6 
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36 
1 
27 2 
2 
23 
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86-2 ( 
4 
24 
- 
84-8 
1 
49 
6 
57-8 l 
1 
90 
— 
38 
— 
67 
2 
95 
1 
86 
37-2 
— 
66 
2 
89-2 
" 
1 
40 
— 
28 
1 
40 
3 
08 
94 
188 
33 
1 
45-8; 
1 Stück 
8 
40 
1 
68 
2 
94 
13 
02 
1 
40 
28 
- 
49 
2 
17 
— 
53 
— 
10 6 
19 
— 
82 # 6 
— 
35 
— 
07 
13 
— 
55 
1 
05 
11 
_ 
37 
1 
63 
2 
10 
- 
42 
- 
74 
3 
26 
100 kg. 
3 
12 
- 
62-4 
1 
10 
4 
84-4 
. 1 Stück 
11 
02.2 
04 
17-2 
1 Paar 
- 
04 
— 
—'8 
02 
06-8 
1 Stück 
2 
10 
- 
42 
- 
74 
3 
26 
1 
58 
316 
56 
2 
45-6 
„ 
— 
53 
— 
10-6 
19 
82-6 
„ 
— 
11 
— 
02-2 
04 
17-2 
100 kg. 
3 
74 
74-8 
1 
31 
5 
79-8 
1 Stück 
— 
21 
04-6 
08 
— 
33-2 
„ 
— 
11 
- 
02-2 
— 
04 
— 
17-2 
- 
04 
— 
—-6 
- 
02 
— 
06-8 
1 Dtzd. 
- 
04 
- 
--8 
- 
02 
- 
06-8 
100 kg. 
3 
74 
— 
74-8 
1 
31 
5 
79-8 
Lit. 
ft' 
Mm 
L-2 
Sencnnung der steuerbaren Gegenstände 
Maßstab 
der 
Belegung 
3 4 
Weißfische, gemeine Meerfische, als: Calamari, Cospetoni, 
Rase, Scomberi, Sippe, Tonine, Stockfische, Flachfische, 
Klippfische, Rotscheren oder Rundfische, Schalen oder 
Botten, Häringe, Picklinge und Sprotten, Sardellen; 
ferner Krebse, Schnecken, Frösche, Austern, Meerspinnen, 
Meerkrebse 
ns, auch Reisschrott 
Mehl aus Getreide, Kartoffeln und Hülsenfrüchten aller 
Art, Grieß, gerollte und gebrochene Gerste, Hafergrütze, 
inländischer Sago, Heidemehl, Heidegrütze und derlei 
Graupen, Hirsebrei, Stärke, Kraftmehl und Haarpuder, 
Brot und überhaupt jede Bückerware, ferner Backwerk, 
Lebzelten, Pfefferkuchen und Zwieback 
! Brotfrüchte, als: Weizen- und Spelzkörner, türkischer 
Weizen, Roggen, Halbfrucht in Körnern, Heidekorn. . 
(Die mit dem Regierungs-Zirkulare vom 31. Jän. 1891, Z. 2569, 
kundgemachte Bestimmung wegen Freilassung der Brotfrüchte bei deren 
Einfuhr nach Linz bleibt bis auf weiteres aufrecht). 
I Hafer in Körnern 
4 a) Heu ohne Unterschied, ebenso Mischling als Viehfutter 
-|b) Stroh, Häckerling, Kleien, Riedstroh 
(Getreide in Halmen ist wie Stroh zu behandeln). 
Gemüse und Küchenwaren, als: Blumenkohl, Spargel, 
grüne Erbsen, Bohnen und Gurken 
Frisches Obst, wozu auch alle genießbaren Beerensrüchte 
(Erdbeeren, Himbeeren u. dgl.) und frische Feigen ge> 
hören, Kastanien, Nüsse 
Gedörrtes, getrocknetes und eingelegtes Obst, Salsen . . 
1-ß Butter, frische und gesalzene, Schmalz, Gänsefett, Stearin 
und Stearinsäure, Kerzen aus Unschlitt und Spermacet, 
auch Stearin- und Paraffin-Kerzen, Kunstbutter . . . 
) Talg und Unschlitt, roh und geschmolzen, auch Elain, 
dann Knochen und Klauenschmalz, Leimfett (Beinfett), 
Paraffinmaffa, Erdwachs, Berg- und Naphtawachs, 
Glycerin, Vaseline, Margarin 
,) Schweinfett und Schweinschmalz, Schmer, Speck und 
1 Knochenmark 
J Seife, gemeine, wohlriechende, Oelseife, Glycerinseife . . 
ifWse 
Eier 
l Wachs, gebleichtes und ungebleichtes, Wachskerzen und 
E! andere Wachsfabrikate 
^ Hans-, Lein- und Rübsamen-Oel .......... 
^Breunöle und andere dergleichen, dann Oliven-, Mandel- 
k Mohnsamen- und gemeines Nuß-, Palm- und Kokos- 
!! nußöl. 
^Brennholz, hartes, Kien- und Wachholderholz, (0*1 m 3 frei) 
8 Brennholz, weiches und Bürtelholz (0'3 m 3 frei) . . . 
9 Holzkohlen 
0 Steinkohlen, Braunkohlen, Koks • 
o4| 
100 kg. 
Ver 
zehrungs 
steuer 
Gebühren in österr. Währung 
K h 
62 
100 St. 
100 kg. 
1 m 3 
100 kg. 
38 
20%iger 
außer- 
ordentl. 
Zuschlag 
74 
12 
meinde- 
Zuschlag 
24'8 
74-8 
12-4 
04 
07-6 
14-8 
30 
74-8 
62-4 
50 
90 
56 4 
02-2 
87-6 
62 6 
62'4 
03-2 
02 
02-4 
01-4 
Zu 
sammen 
22 
14 
31 
10 
29 
Gebühren 
freie 
Mengen 
928 
79 8 
96-4 
31 
59-6 
79-8 
84-4 
54-6 
74-4 
2-59 
0-86 
>2 i-> £L 
l!i 
6.41 
16.12 
16.12 
8.38 
4-35 
214 
0-86 
1-03 
1-28 
0-71 
1-14 
0-34 
1-33 
1-03 
25-77 
13-10 
29 
Bei der Einfuhr nach Linz werden diejenigen Gegenstände steuerfrei behandelt, welche in so geringer Menge vorkommen, daß die 
.. ~ ... . „i , ' _ „> ^ r s S . „ . . r * v. 's* i..... /stl / \ I ■> a. 11J arfoirVif 
Ä w V ei bereu Einfuhr vachLinz^r , rf( 
besonderen Vorschriften zu entrichten. — Anmerkung B. Von jener? gebrannten geistiaen ^^nachj den ^rubeH.eM Kann im verzehrungssteuerpflichtigen Verkehre beim Bier das Hohlmaß nrcht ermittelt werden, so ist vom Gewichte der Flüssig- 
Alkoholometer ermitteln läßt, ist7wenn dieselbe aus dem Mn |an,t d°-n Gebinde für “je 112 Kilogramm ein Hektoliter zu rechnen. Nr. 4° vom Jahre 1869.1 
werden- und zwar be, Mengen von wenigstens 50 Litern in einem Gefäße, die Gemel7deabga"e naS^vors ebenden Fnfnbrs °?i^ 
darin bestimmten Gradhaltigkeit nach dem vorgeschriebenen bundertteiliaen ri. vor,leyenven Einfuhrstarife um 
de« von der BerzehrnngssLer-Linie umschlossen « SSfÄS"%
	        
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