Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1903 (1903)

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Allgemeine Kegel. 
In wichtigeren, oder wie immer zweifelhaften 
Fällen ist es nothwendig, einen Gesetzkundigen oder 
Rechtsfreund zurate zu ziehen, weil die gesetzlichen 
Bestimmungen vielfach unklar sind, und sehr ver 
schiedene Auffassungen zulassen. 
Um möglichst sicher zu gehen, ersuche man 
bei Ueberreichung der Eingaben und deren Beilagen 
an die betreffende Behörde, wenn dies persönlich und 
nicht durch die Post geschieht, um Auskunft, und zwar 
ernstlich und nachdrücklich, ob die Stempel entsprechend 
sind. 
Das Papier, welches zu stempel 
pflichtigen Schriften gebraucht wird, 
darf die festgesetzte Größe von 1750 
Quadrat-Centimeter nicht überschrei 
ten, was in der Weise ermittelt wird, 
dass die nach Centimetern gemessene 
Höhe des ausgebreiteten ganzen Bo 
gens mit seiner ebenso gemessenen 
Breite zu multiplicieren ist. Wird 
dieses Ausmaß überschritten, so ist in 
diesem Falle außer der bei der nor 
malen Größe entfallenden Stempel 
gebühr noch ein Stempel von 1 K 
zu verwenden. Beträgt jedoch die bei 
der normalen Größe entfallende Stem 
pelgebühr weniger als 1 K, so ist in 
diesem Falle dieser geringere Stempel doppelt zu 
nehmen. 
Art der StempekmarKen-Merivendung. 
Die verwendeten Stempelmarken müssen ganz 
unversehrt, ohne Spur eines bereits ge 
machten Gebrauches sein. Das Gesetz bestimmt, 
daß jede stempelpflichtige Urkunde oder Schrift 
auf schon mit der gesetzmäßigen Marke 
versehenem Papier geschrieben werden soll. 
Die Stempelmarke ist daher auf dem zur 
Ausfertigung bestimmten Papiere auf der ersten 
Seite an einer solchen Stelle auszukleben, daß von 
der Schrift wenigstens Eine (die erste) Zeile, nie 
aber deren Ueberschrift (Titel) oder Unter 
schrift über den farbigen Teil der Marke in ge 
rader Linie fortläuft und hiedurch die Marke über 
schrieben wird, wie es im obigen Bilde dargestellt ist. 
Diese Art der Stempel-Verwendung durch Ueber- 
schreibung ist Grundsatz und Regel. Es gibt aber 
auch Ausnahmen; nämlich Eingaben, deren Dupli 
kate, Triplikate u. s. w., die Beilagen derselben, dann 
überhaupt Schriften, welche nicht schon ursprünglich 
bei der Ausfertigung stempelpflichtig sind, sondern 
erst später, z. B. durch Ueberreichung bei einer Be 
hörde, bei einem Amte oder Gerichte, durch Ueber- 
tragung aus dem Auslande in das Inland, durch 
Verwendung als Beilagen stempelpflichtig werden; 
ferner Protokolle, insoferne sie der skalamüßigen Ge 
bühr unterliegen; Handels- und Gewerbebücher. In 
allen diesen Fällen ist die entfallende Stempelmarke 
ämtlich zu überstempeln. 
Das Abstempeln der Marken mit Privat- 
Stampiglien ist nicht gestaltet und 
kann daher hiedurch auch die Stempel 
pflicht nicht erfüllt werden. 
Stempelpflicht der weiteren 
Bogen. 1. Unterliegt der erste Bogen 
einem Stempel von 1 K oder 
weniger, so ist für jeden weiteren 
Bogen derselbe Stempel zu verwen 
den. 2. Beträgt der Stempel für den 
ersten Bogen mehr als 1 K, so ist 
in der Regel für jeden weiteren 
Bogen ein Stempel von 1 K anzu 
bringen. 
Ausnahmen (ad 2): a) Bei 
amtlichen und zugleich ämtlich vi- 
dimierten Abschriften, dann bei den 
Auszügen aus den öffentlichen Büchern 
des Inlandes (Grund-, Landtafel-, Depositenbüchern 
u.s.w.),endlich bei Duplikaten ämtlicher Aus 
fertigungen unterliegt jeder Bogen der Gebühr 
von 2 K; b) bei gerichtlichen Eingaben und den 
ihre Stelle vertretenden Protokollen ist, wenn die 
selben keine Rechtsurkunden enthalten und einer 
Stempelgebühr von 1 K oder mehr für den ersten 
Bogen unterliegen, und der Wert des Streitgegen 
standes ohne Nebengebüren 100 K nicht übersteigt, 
für jeden weiteren Bogen ein Stempel von nur 
24 h zu verwenden. 
Bei Ausfertigung einer Urkunde oder 
Schrift in mehreren Exemplaren unterliegt 
in der Regel jede Ausfertigung dem vorgeschrie 
benen Stempel. 
Ausnahmen: a) Bei Urkunden, welche einer 
skalamäßigen Stempelgebühr von mehr als 1 K 
unterliegen, ist es gestattet, daß nur die zwei ersten 
Exemplare mit dem skalamäßigen Stempel, die 
weiteren Exemplare aber mit je 1 K versehen
	        
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