Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1902 (1902)

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Postanweisungen können von den Parteien auch 
mittelst Druckes und zwar mit Einschluss des an 
gewiesenen Geldbetrages ausgefüllt werden. 
Es ist gestattet, auf dem Coupon der post 
amtlichen Geldanweisungen schriftliche Mittheilungen 
jeder Art, daher auch die auf Zeitungs-Pränume 
rationen bezüglichen Daten beizufügen. Bei Zeitungs- 
Pränumerationen, welche auf diesem Wege ver 
mittelt werden, kann auch die Adressschleife auf die 
Rückseite des Coupons angeklebt werden. Auch 
Stempelmarken können auf den Coupon aufgeklebt 
werden, dieselben dürfen jedoch von den Postämtern 
nicht obliteriert werden, da der Coupon bei derlei an 
öffentliche Behörden und Aemter adressierten Postan 
weisungen die Natur einer Eingabe an sich trägt 
und als solcher der Stempelpflicht unterliegt. Ab 
änderungen oder Radierungen in den Geldeinträgen 
oder in der Adresse des Empfängers sind gänzlich 
unstatthaft, und sind solche Postanweisungen, sowie 
auch jene, welche außerhalb des Coupons Privat 
notizen enthalten, von der Annahme ausgeschlossen. 
Die Postanstalt ertheilt über den Betrag der Post 
anweisung einen Aufgabeschein. 
Unter den oben angeführten Bestimmungen 
werden auch Postanweisungen, welche an Empfänger 
im eigenen Bestellungsbezirke lauten, bis 1000 K 
angenommen. Für die im Loealverkehr vorkommenden 
Postanweisungen sind die gleichen Gebüren wie für 
Postanweisungen überhaupt zu entrichten. 
Die Postanstalt haftet für den einbezahlten 
Betrag in demselben Umfange und innerhalb der 
selben Frist wie für Geldsendungen. 
Die am Bestimmungsorte einlangenden An 
weisungen werden, insofern dieselben nicht poste 
restante bezeichnet sind, dem Adressaten oder dessen 
Bevollmächtigten gegen einen Abgabeschein zugestellt. 
Bei der Zustellung der Postanweisungen wird mi; 
derselben Vorsicht vorgegangen, wie bei Bestellung 
von Geldbriefen. Der Adressat hat die auf der Rück 
seite des Postanweisungs - Formulars befindliche 
Quittung durch eigenhändige Einsetzung des Ortes 
und Datums, sowie seiner Namensunterfertigung 
auszufüllen; dem Ueberbringer der so quittierten 
Anweisung wird der Betrag bei der Abgabspost 
anstalt gegen Einziehung der Postanweisung aus 
bezahlt. Der der Anweisung beigefügte Coupon kann 
abgetrennt und zurückbehalten werden. 
Wenn der Adressat einer Postanweisung nach 
Verlauf von sieben Tagen (bei poste restante^n- 
Weisungen von 1 Monat) sich zur Behebung des an 
gewiesenen Betrages nicht gemeldet hat, so ist die 
Giltigkeit der Post anweisung erloschen und wird der 
angewiesene Betrag an den Aufgabeort zurückgemeldet 
und dem Absender, wenn derselbe zu ermitteln ist, 
zurückbezahlt. Kann der letztere nicht ermittelt werden, 
so sind derlei Postanweisungen gleich den unanbring- 
lichen Fahrpostsendungen zu behandeln, d. h. der ein 
gezahlte Betrag wird vom Aufgabepostamte an die 
vorgesetzte Postdireetion eingesendet, und kann derselbe 
auch fernerhin vom Aufgeber noch dortselbst reelamiert 
ewrden. Eine Rückerstattung der für die postmäßige 
Beförderung der Anweisungen bezahlten Gebüren 
findet nicht statt. 
Die Zurücknahme einer Postanweisung durch den 
Aufgeber kann unter denselben Bedingungen erfolgen, 
wie die Zurücknahme einer Fahrpostsendung. 
Die Haftung der Postanstalt erlischt mit der 
erfolgten Zustellung der Anweisung an den darauf 
bezeichneten Empfänger. 
Es ist Sache des Adressaten, die ihm zugestellte 
Postanweisung wohl aufzubewahren, und sich zur 
Abholung des Geldbetrages, die auf seine Gefahr 
geschieht, verlässlicher Personen zu bedienen. 
Wenn eine dem Adressaten bereits zugestellte 
Postanweisung demselben vor erfolgter Erhebung des 
Geldbetrages in Verlust gerathen ist, so muss zur 
Verhütung eines Missbrauches der abhanden ge 
kommenen Postanweisung der Adressat den Fall 
rechtzeitig bei der Postanstalt des Bestimmungsortes 
anzeigen, welche letztere über diese Anmeldung eine 
amtliche Bestätigung auszustellen und die Auszahlung 
der Anweisung bis auf weiteres zu unterlassen hat. 
Wegen der Ausfertigung einer Auszahlungs-Ermäch 
tigung hat der Adressat sich unter Einsendung der 
oben erwähnten amtlichen Bestätigung an den Ab 
sender zu wenden, und dieser unter Vorweisung des 
Original-Aufgabsscheines, dann der vom Adressaten 
erhaltenen amtlichen Bestätigung der Abgabepost 
anstalt über die Anmeldung des Verlustes der Post 
anweisung bei der betreffenden k. k. Postdireetion 
um die Bewilligung zur Absendung einer Aus 
zahlungs-Ermächtigung anzusuchen. Die von der 
Postdireetion bewilligte Absendung der Auszahlungs 
Ermächtigung nach dem Bestimmungsorte erfolgt von 
Seite des Aufgabepostamtes unentgeltlich; die Aus 
zahlungs-Ermächtigung wird vom Aufgabepostamt 
ausgestellt. 
Die mit poste restante bezeichneten An 
weisungen müssen längstens binnen einem Monate 
abgeholt werden, widrigenfalls dieselben an das Auf 
gabsamt zurückgesendet werden. Die mit poste restante 
bezeichneten Anweisungen werden dem Adressaten über 
Anmelden nur gegen vollständig zureichende Nach 
weisung über die Identität seiner Person und gegen 
eigenhändige Abquittierung auf der einzuziehenden 
Anweisung ausbezahlt. 
Ist die Abgabepostanstalt mit den erforderlichen 
Geldmitteln zur sofortigen Auszahlung des ange 
wiesenen Betrages augenblicklich nicht versehen, so 
kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem 
die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. Vor allen 
sind die telegraphischen Geldanweisungen zu realisieren. 
Telegraphische Vostattweis«ttgen. 
Die auf Postanweisungen einbezahlten Beträge 
können aus Verlangen des Absenders auch auf tele 
graphischem Wege bei der Postan stalt des Bestimmungs 
ortes zur Auszahlung angewiesen werden, wenn bei 
der Postanstalt des Aufgabeortes ein Staatstelegra 
phenamt besteht und der Betrag der telegraphischen 
Anweisung 1000 K nicht übersteigt. 
Telegraphische Postanweisungen mit Lotterie- 
Nummern, welche von Parteien zum Zwecke des Lotto - 
spieles zur Aufgabe gebracht werden, und an ein 
k. k. Lottoamt oder an einen k. k. Lottoeolleetanten 
gerichtet sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
	        
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