Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1902 (1902)

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von 50 K; ein solcher Brief muss jedoch vor Ablauf 
eines halben Jahres (gerechnet vom Aufgabstage 
an) reclamiert werden. 
Express-riefe werden sofort nach Einlangen 
der Post dem Adressaten zugestellt. Ist der Adressat 
im Orte des Abgabe-Postamtes selbst, so beträgt die 
Expressgebür 30 k. Ist der Adressat nicht im Orte 
des Abgabe-Postamtes, so beträgt die Expressgebür 
1 K für je 7V 2 Kilometer (circa 2 Stunden) 
Entfernung vom Abgabe-Postamte. 
Geld-riefe sind, wenn sie nicht über 
250 Gramm schwer sind, in eigenen Couverts, die 
bei jedem Postamte (das Stück zu 2 k) zu bekommen 
sind, zu versenden und mit zwei gleichen Siegeln zu 
versehen. Geschieht die Geldsendung in anderen 
Couverts, so müssen diese mit fünf gleichen Siegeln 
gesiegelt sein. 
Geldstücke, welche in Briefen versendet werden, 
müssen in Papier eingeschlagen und innerhalb des 
Briefes befestigt sein. 
In der Adresse eines Geldbriefes ist 
das Unterstreichen irgend eines Wortes 
gänzlich zu vermeiden. 
Kreuz-andsendungen. Drucksachen, die 
unter Kreuzband, Schleife, in offenen Couverts oder- 
bloß zusammengefaltet auf die Post gegeben werden, 
verlangen eine Porto -Gebür von 3 k bis zum 
Gewichte von 50 Gramm; von 5 k bis zum Gewichte 
von 100 Gramm; von 10 k bis zum Gewichte von 
250 Gramm; von 20 k bis zum Gewichte von 
500 Gramm; von 30 k bis zum Gewichte von 
1000 Gramm. Diese Gebüren gelten für Sendungen 
in Oesterreich-Ungarn, und zwischen Oesterreich- 
Ungarn-Deutschland. Drucksachen dürfen das Gewicht 
von 1 Kilogramm nickt übersteigen. 
Warenpro-en und Muster-Sendungen 
müssen frankiert sein und dürfen die Dimension von 
30 Centimeter in der Länge, 20 Centimeter in der 
Breite und 10 Centimeter in der Höhe oder bei 
Sendungen in Rollenform 30 Centimeter Länge und 
15 Centimeter im Durchmesser, sowie das Gewicht 
von 350 Gramm einschließlich nicht übersteigen. 
Die Gebür hiesür beträgt bis zum Gewichte von 
250 Gramm 10 k, über 250—350 Gramm 20 k 
welche Gewichtserhöhung jedoch nur im internen 
Verkehre, sowie im Verkehre mit Ungarn, Bosnien 
und Herzegowina und den österreichischen Postämtern 
in der Levante und Deutschland zulässig ist. 
Warenproben und Muster dürfen an sich keinen 
Kaufwert haben und müssen so verpackt sein, dass 
der Inhalt als Muster leicht erkannt werden kann. 
Auf der Adresse muss sich die Bemerkung finden 
„Muster" oder „Proben". Brief darf weder beige- 
sckloffen noch angehängt sein. Proben und Muster 
können auch recommandiert werden und ist hiefür 
außer der Francotaxe per 10 h oder 20 k noch die 
Recommandations - Gebür per 25 k zu entrichten. 
Fahrpostsendungen. Mit der Fahrpost 
werden versendet: alle Sendungen mit Wert 
angabe, daher auch alle Geldsendungen. Ferner 
Sendungen mit Nachnahme; Privatbriefe und 
Schriftenpakete im Gewichte über 250 Gramm. 
Post-egleit - Adressen sind, mit alleiniger 
Ausnahme der Geldbriefe, allen Fahrpostsendungen 
beizugeben. 
Postanweisungen 
(Geldnnweisnngen). 
An allen Orten des Inlandes, in denen sich 
k. k. Postanstalten befinden, können Geldbeträge bis 
einschließlich 1000 K zur Zahlung bei allen anderen 
Postämtern der österr.-ungar. Monarchie angewiesen 
werden. An Orten, an welchen außer dem Haupt 
postamte auch Filial-Postämter bestehen, hat in der 
Regel die Auszahlung solcher Geldbeträge nur beim 
Hauptpostamte stattzufinden. Eine Ausnahme tritt 
nur für Wien ein, wo die Ein- und Auszahlung 
auch bei den innerhalb der Linien Wiens befind 
lichen Filial-Postämtern erfolgen kann. 
Für gewöhnliche Anweisungen sind die Gebüren 
auf der Postanweisung ersichtlich. 
Diese Gebür ist vom Aufgeber durch Brief 
marken zu entrichten, welche auf der durch Vordruck 
ersichtlich gemachten Stelle der Anweisung aufzu 
kleben sind. 
Auf Verlangen des Absenders werden den Post 
anweisungen auch Rückscheine beigegeben, wofür die 
Gebür von 25 k zu entrichten ist. 
Die Postanweisungs-Blanquette sind ohne ein 
gedruckte Marke, und können zum Preise von 
2 Heller bei allen Postämtern und Briefmarken- 
Verschleißern bezogen werden. 
Die Anweisuugs-Blanquette sind in deutscher, 
dann in deutscher und böhmischer, polnischer, 
italienischer, slovenischer, ruthenischer und illyrischer 
Sprache aufgelegt. Andere als die von der Post 
anstalt aufgelegten Blanquette dürfen nicht ver 
wendet werden, und es ist daher die Erzeugung 
derselben durch Private nicht gestattet. 
Für die Retour- oder Nachsendung der Post 
anweisungen ist keine besondere Gebür zu entrichten. 
Der Aufgeber hat in den gedruckten Formu 
larien zu den Postanweisungen den Betrag der An 
weisung in Kronenwährung — die Kennen in Zahlen 
und Buchstaben — sowie die möglichst genaue Adresse 
des Empfängers und den Bestimmungsort deutlich 
anzusetzen. Kann die Wohnung des Adressaten nicht 
mit Bestimmtheit angegeben werden, so ist derselbe 
durch andere Merkmale so zu bezeichnen, dass er 
von anderen Personen gleichen Namens wohl unter 
schieden werden kann. Dieses gilt insbesondere bei Post 
anweisungen, welche mit poste restante bezeichnet sind. 
Dem Absender bleibt es überlassen, auch seinen 
Namen und Wohnort auf der betreffenden Stelle der 
Postanweisung anzusetzen, was wesentlich in seinem 
eigenen Interesse gelegen ist, damit er im Falle 
der Unbestellbarkeit einer solchen Anweisung aus 
findig gemacht und die Rückzahlung des Anweisungs 
betrages an ihn geleitet werden könne. Nur ausnahms 
weise, z. B. bei Personen, welche des Schreibens un 
kundig sind, ist es den Postbediensteten gestattet, die 
Ausfüllung der Vorderseite des Postanweisungs- 
Blanquettes für den Absender auf dessen Wunsch 
vorzunehmen. 
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