Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1902 (1902)

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fracht- Heimatscheine. Gesuche um Zuerkennung des 
empel- Heimatsrechtes im Grunde des 10jährigen Auf- 
>r i s ch enthaltes sind stempelfrei, desgleichen die nöthigen 
cd auf Behelfe, aber nur für diesen Zweck, 
bracht- Heirats-Contracte, s. „Ehepacte". 
bezw. Hypothekar-Verschreibungen nach dem Werte 
n k. k. der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek ver 
pfändet wird, Scala II (s. „Rechtsbefestigungen"). 
; Kaufvertrag, bei beweglichen Sachen nach 
n ge- dem Werte Scala III, bei unbeweglichen 
Sachen für die Urkunde 1 K t für das Rechts 
er als geschäft die Jmmobilargebür nach der kais. Ver 
ordnung vom 16. Aug. 1899, R.-G.-Bl. Nr. 158, 
über Bemessung bar zu entrichten. 
1 K- Klagen per Bogen 1 K 
— wenn der Streitgegenstand 100 K nicht übersteigt, 
en in per Bogen 24 h. 
Lebenszeugnisse 1 K, für Taglöhner und 
upt- dergleichen 30 h. 
nto- Legitimationen, ämtliche, frei. 
Ge- — von Privatpersonen ausgestellt 1 K. 
lchen- Legitimations-Karten als Reiseurkunden 2 L 
; b) Für Dienstboten, Gesellen, Lehrjungen, Tag- 
iuch), i löhner u. dgl. 30 h\ Gesuche um derlei Legiti- 
b u ch mationskarten frei, 
tar- Legalisierungen 
ntige 1. Im allgemeinen a) von Behörden: für 
smal die Bestätigung einer Parteiunterschrift 2 K t 
be- —- für die Bestätigung jeder weiteren Parteiunter 
men, schrift 1 K; b) vom Notar: für die Be- 
alts- stätigung einer Parteiunterschrift 1 K — für die 
ngs- Bestätigung jeder weiteren Parteiunterschrift 50 h. 
lnter 2. B e i Tabular-Urkunden a) gerichtl. 
rden 72 h, b) Notar. 20 h ohne Unterschied, ob eine 
oder mehrere Unterschriften legalisiert werden, 
äfts- Lehrbriefe HI 
der Letztwillige Anordnungen (schriftliche) 2 L Die 
das letztwillige Anordnung braucht, insoferne sie 
wer- widerruflich (Testament oder Codicill) ist, übrigens 
ebür nicht schon gleich bei Ausfertigung gestempelt 
hten zu werden; in diesem Falle wird die Gebür per 
»bis 2 K mit der Nachlassgebür eingehoben, 
mße Licitationen, Licitations-Bedingnisse 1 K. 
bei —; Gesuche um Kundmachung 2 K. 
lim. Lieferungs-Verträge, wonach Sachen oder 
Arbeiten sammt dem Stoffe um einen bedungenen 
be- ! Preis zu liefern sind, nach diesem Preise 
B. Scala III, wird jedoch bloß die Arbeit geliefert, 
uch, nach dem bedungenen Preise Scala II. 
her, Löschungen aus dem Grundbuche. Gesuche hierum: 
den siehe „Eingaben". 
Mahnverfahren. Zahlungsbefehle bis50K50h; 
den über 50 bis 100 K 1 K, über 100 K 2 K. 
ches Matrikel-Sch eine II. Werden mehrere Tauf-, 
fts- Trauungs- oder Todes-Fälle in einem Auszuge 
aus den Matriken bestätigt, von jedem einzelnen 
Es Falle 1 K. 
sses Matrikel-Scheine für Hörer an Universitäten, 
,eit. Volks-Hochschulen 1 K. 
M ei st errechts-Verleihungs urkunde 21. 
ag- | Messen st iftungen per Bogen 1 K und 
außerdem vom Stiftungscapital 8% sammt Zu- 
an schlag unmittelbar; übrigens ist es auch gestattet, 
diese Pereentualgebür durch Anbringung der ent 
sprechenden Stempelmarken auf dem Stiftbriefe 
zu entrichten. 
Militärdienstleistung. Eingaben (Reclama- 
tionen) um die zeitliche Befreiung von der Stel 
lungspflicht und um die Enthebung von der 
Präsenzdienstpflicht, sowie die zu diesen Eingaben 
erforderlichen Behelfe (z. B. Matrikenauszüge) 
sind stempelfrei, insoferne mittelst dieser Ein 
gaben ein schon im Gesetze begründetes 
Recht in Anspruch genommen wird 
(z. B. wenn der einzige Sohn eines erwerbs 
unfähigen Vaters oder einer verwitweten Mutter 
reelamiert wird u. s. w., §31 desWehrgesetzesvom 
11. April 1889, R.-G.-Bl. Nr. 41); hingegen 
stempelpflichtig, wenn nicht ein im Wehr 
gesetze begründeter Anspruch geltend gemacht, 
sondern wegen besonders rücksichtswürdiger Fa 
milienverhältnisse um die vorzeitige Beurlaubung 
gebeten wird. (z. B. wenn außer dem reclamierten 
Sohne gar keine andere Person vorhanden ist, 
welcher die Pflicht der Erkaltung des Vaters 
obliegt, als nur ein zweiter Sohn, der allerdings 
älter als 18 Jahre und auch nicht erwerbsunfähig 
ist, der aber aus gewichtigen Gründen etwa wegen 
geringen Erwerbes, verbunden mit eigenem großen 
Familien stände nicht in der Lage ist, den Vater 
zu erhalten, so dass der Sohn, um dessen Be 
urlaubung gebeten wird, thatsächlich die einzige 
Stütze des erwerbsunfähigen Vaters bildet u. s. w. 
§ 60 der Verordnung vom 15. April 1889, 
R.-G.-Bl. Nr. 45). Hingegen sind stempelfrei 
die Gesuche der Aspiranten zum Einjährig-Frei- 
willigendienste und die Gesuche derselben um eine 
besondere Prüfung zur Nachweisung der für im 
Freiwilligendienst erforderlichen höheren Bildung 
und die zu diesen Gesuchen nöthigen Belege. 
Stempelpflichtig sind aber die Gesuche um 
bedingte Zulassung zum Einjährig-Freiwilligen- 
dienste. wenn nämlich die Erfüllung der gesetzlichen 
Bedingungen erst in Aussicht gestellt wird. Recurse, 
welche gegen Erledigungen über vorstehende Ein 
gaben eingebracht werden, sind, insoferne sie zu 
lässig sind und die erste Eingabe stempelfrei war, 
ebenfalls stempelfrei sammt allen Belegen. 
Mittellosigkeitszeugnisse, stempelfrei. Gesuche 
und Protokolle um Aussolgung von solchen 1 K 
Offerte per Bogen 1 K 
Pachtverträge nach dem Werte des Pachtschillings, 
Scala II. 
Pensions gesuche, wenn bei öffentlichen Behörden 
mittelbar oder unmittelbar überreicht, 1 K, 
sonst stempelfrei. 
Pfandverträge nach der Höhe der Schuld. 
Scala II (siehe „Rechtsbefestigungen"). 
Pfandscheine a) der Inhaber von Pfand 
leihgewerben über Vorschüsse auf Wert 
papiere oder Waren, wenn die Vorschüsse von 
hiezu befugten öffentlichen Anstalten nur auf 
3 Monate gegeben werden, sowie jede Prolon 
gation auf nicht länger als 3 Monate nach 
dem Vorschußbetrage. Scala I. Alle andern nach 
Scala II, bei Vorschüssen bis 10 K frei. Diese Ge- 
büren sind durch denJnhaber desPfandleihgewerbes 
unmittelbar einzuheben.
	        
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