Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1902 (1902)

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werden, jedoch auch nur dann, wenn 
sowohl die beiden ersten Exemplare als 
auch die übrigen Ausfertigungen vor 
Unterfertigung oder wenigstens binnen 
acht Tagen nach Ausstellung der ersten 
zwei Exemplare dem zuständigen 
Steueramte vorgelegt werden. Hiebei 
ist aber zu bemerken, dass bei 
Wechseln alle Ausfertigungen aus 
nahmslos dem gleichen Stempel unter 
liegen. 
d) Eingaben; wenn die Stempel- 
gebür für die erste Ausfertigung 
mehr als 1 K beträgt, so ist für 
jede weitere Ausfertigung ein Stempel 
von 1 K verwenden. 
c) bei Notariatsaeten sind die 
für das betreffende Rechtsgeschäft ent 
fallenden Stempel, insoferne sie 1 K 
übersteigen, nur einmal und zwar 
auf der Urschrift zu verwenden. Für 
jede notarielle Ausfertigung derselben 
ist lediglich eine Stempelgebür von 
1Z ju entrichten. Beträgt die vor 
schriftsmäßige Gebür für die Urkunde 
1 K oder weniger, so sind die Ur 
schrift und alle notariellen Ausferti 
gungen derselben mit dem gleichen 
Stempel zu versehen. 
Bei Ausstellung von be 
dingt befreiten Urkunden, 
d. i. in den Fällen, in welchen eine 
Urkunde zu einem bestimmten 
Zwecke stempelfrei ausgefertigt wer 
den darf, ist auf der ersten Seite 
links oben der Zweck der Urkunde 
und die Person, welcher sie zu diesem 
Zwecke zu dienen hat, anzugeben. 
Gegenwärtig giltige Stempel-Scalen. 
Scala I für Wechsel, für kaufmännische Geldanweisungen 
und kaufmännische Schuldurkunden auf Geld lautend in den 
im Gebürentarife näher bezeichneten Fällen. 
Bis zu dem 
Betrage von 
150 K 
Gebür 
— K 10 h 
über 2700 K bis 
3000 K 
Gebür 
2 K — h 
über 150 K bis 
300 „ 
— „ 20 „ 
3000 „ „ 
6000 „ 
4 „ — „ 
„ 300 „ 
600 „ 
- „ 40 „ 
6000 „ „ 
9000 „ 
6 „ — „ 
„ 600 „ 
900 „ 
- „ 60 „ 
9000 „ „ 
12000 „ 
8 „ — „ 
„ 900 „ 
1200 „ 
- „ 80 „ 
12000 „ „ 
15000 „ 
10 „ — „ 
„ 1200 „ 
1509 „ 
1 „ — „ 
15000 „ „ 
18000 „ 
12 „ — „ 
„ 3500 „ 
1800 „ 
1 „ 20 „ 
18000 „ „ 
21000 „ 
14 „ — „ 
„ 1800 „ 
2100 „ 
1 r, 40 „ 
21000 „ „ 
24000 „ 
16 „ — „ 
„ 2100 „ 
2400 „ 
1 „ 60 „ 
24000 „ „ 
27000 „ 
18 „ - „ 
2400 , 
2700 
80 . 
27000 , 
30000 „ 20 
und so fort von je 3000 L um 2 L mehr, wobei ein Restbetrag unter 3000 K 
als voll anzunehmen ist. 
Scala H für Wechsel, für Quittungen, Rechtsurkunden rc. 
welche weder der Scala I oder III, noch einer fixen Stempel 
gebür unterliegen. 
Gebür 
bis 
40 K — K 14 h 
Über 3200 K bis 
4000 K 12 K 50 h 
über 
40 K „ 
80 „ — „ 26 „ 
„ 4000 
4800 „ 15 „ — „ 
80 „ „ 
120 „ — „ 38 „ 
„ 4800 
6400 „ 20 „ — „ 
120 „ „ 
200 „ — „ 64 „ 
„ 6400 
8000 „ 25 „ — „ 
200 „ „ 
400 „ 1 „ 26 „ 
„ 8000 
9600 „ 30 „ — „ 
400 „ „ 
600 „ 1 „ 88 „ 
„ 9600 
11200 „ 35 „ — „ 
600 „ „ 
800 „ 2 „ 50 ., 
„ 11200 
12800 „ 40 „ — „ 
800 „ „ 
1600 „ 5 „ — „ 
„ 12800 
14400 „ 45 „ — „ 
" 
1600 „ „ 
2400 „ „ 
2400 „ 7 „ 50 „ 
3200 „ 10 „ — „ 
„ 14400 
" " 
16000 „ 50 „ — „ 
Ueber 16000 K von je 800 K um 2 K 50 h mehr, wobei ein Restbetrag unter 
800 L als voll anzunehmen ist. 
Gebür 
Auszug aus dem 
Stempeltarif. 
Armutszeugnisse frei. 
- Gesuche und Protokolle um Aus- 
folgung von solchen 1 K. 
Aufkündigung, Wohnung, Pacht rc. 
a) Gerichtliche; in der Regel 
1 K per Bogen; bei Woh 
nungsmieten, insofernedie 
Kündigungsfrist einen 
Monat nicht überschreitet, 
Bogen; b) außergerichtliche 1 L 
Empfangsbestätigungen über außergerichtlicheÄuf- 
kündigungen, solange hievon kein gerichtlicher Ge 
brauch gemacht wird, frei. 
Aufgebotsnachsichterl, das Gesuch, wenn es 
vor das Forum der kirchlichen Behörde gehört, 
stempelfrei, sonst 1 K. 
Aufgebotsscheine für jedes Brautpaar 1 IC. 
Auszeichnungen, Gesuche um, erster Bogen 10 K. 
Vagatell-Verfahren: (§§ 448 in 453 der 
Civilprocess-Ordnung vom 1. August 1895, R.- 
G.-Bl. Nr. 113.) Dasselbe findet nunmehr bloß 
in Rechtssachen bis einschließlich 100 K Anwen- 
Lcala III für Tausch- und Kauf-Verträge über beweg 
liche Sachen, Dienstleistungs-Verträge unter gwissen 
Voraussetzungen (wenn es sich um Besorgung dauernder oder 
wiederkehrender Geschäfte anderer Art, als wie Taglöhner-, 
Dienstboten- und Gewerbegehilfen-Arbeiten handelt), Glücks- 
Verträge, Schuldverschreibungen, welche auf Ueber- 
b r in g er lauten, gewisse Gesellschafts-Verträge (A ctien- Ges ell- 
schaften und Commandit-Gesellschaft en auf Actien auf 
länger als 10 Jahre und zwar bei den letzteren nur die Ein- 
Verträge. 
Bis zu dem 
Gebür 
Gebür 
Betrage von 
20 K — K 14 li 
über 
1600 L bis 
2000 K 12 K 50 h 
über 20 K bis 
40 „ — „ 26 „ 
2000 „ „ 
2400 „ 
15 „ — „ 
„ 40 „ „ 
60 „ — „ 38 „ 
2400 „ „ 
3200 „ 
20 „ — „ 
„ 60 „ „ 
100 „ — „ 64 „ 
3200 „ „ 
4000 „ 
25 „ — „ 
„ 100 „ „ 
200 „ 1 „ 26 „ 
4000 „ „ 
4800 „ 
30 „ — „ 
„ 200 „ „ 
300 „ 1 „ 88 „ 
4800 „ „ 
5600 „ 
35 „ — „ 
„ 300 „ „ 
400 „ 2 „ 50 „ 
5600 „ „ 
6400 „ 
40 „ — „ 
„ 400 „ „ 
800 „ 5 „ — „ 
6400 „ „ 
7200 „ 
45 „ — „ 
„ 800 „ „ 
1200 „ 7 „ 50 „ 
7200 „ „ 
8000 „ 
50 „ — „ 
„ 1200 „ „ 
1600 „ 10 „ — „ 
Ueb r 8000 K von je 400 K um 2 K 50 h mehr, wobei ein Restbetrag unter 
4oO K als voll anzunehmen ist. 
24 h per 
per Bogen; 
dun,'. Die in demselben platzgreifenden Gebüren- 
begünstigungen finden gegenwärtig in der Regel 
in den allgemeinen Vorschriften über Gerichts- 
gebüren ihren Ausdruck. Nur die Berufungsschrift 
im Bagatell- Verfahren unterliegt ohne Unterschied, 
ob der Streitgegenstand bis 50 IC öfter über 50 K 
bis 100 IC beträgt, einem Stempel von 1 K 
Bau-, Befund- und Vollendungs-Certificate, auch 
Protokolle 1 K. 
— Pläne als Urkunden beziehungsweise Urkunden - 
Bestandtheile 1 K. 
— Pläne, einer Eingabe a l s B e i l a g e dienend 30 Ji 
— Vertrag, wenn der Baumeister das Material 
liefert, Scala III; außerdem Scala II.
	        
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