Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1898 (1898)

(54) 
(55) 
Tarif der Verzehrungssteuer 
Maßstab 
der 
Belegung 
Gebüren in ö. W. 
s 
¥ 
Senermung der steuerbaren Gegenstände 
Ver 
zehrungs 
steuer 
Gemeinde 
Zuschlag 
Geburensreie 
Mengen 
& 
fl. 
kr. 
fl. 
kr. 
Lit. 
| Kilo 
l@t. 
i 
Rum, Arrak, Punsch-Essenz, Rosoglio, Liqueur und alle ver 
süßten geistigen Getränke unter 52 4 / 2 Grad ..... 
1 bl. 
1 
55 
1-6 
2 
Brantweingeist unter 52V 2 Grad 
tl 
— 
— 
1 
55 
1-6 
— 
— 
„ von 52V 2 bis unter 65 Grad 
tf 
— 
— 
1 
94 
1-2 
— 
— 
„ von 65 bis unter 77V 2 Grad 
n 
— 
— 
2 
32-5 
10 
— 
— 
„ von 771/2 bis unter 90 Grad 
— 
— 
2 
71 
0-9 
— 
— 
„ von 90 bis unter 100 Grad 
■ 
3 
09-5 
0-8 
— 
3 
(In Bezug auf die Einfuhr nach Linz gehören hieher auch Wein 
geist. Firnisse, Tifchlerpolitur, riechende Geister. Tincturen, Essenzen 
und überhaupt alle mit Ingredienzen versetzten Flüssigkeiten, in denen 
Brantweingeist als Hauptbestandtheil erscheint). 
Brantwein unter 52 V 2 Grad 
1 
55 
1-6 
4 
(Für die unter Post-Nr. 1, 2, 3 genannten gebrannten geistigen 
Flüssigkeiten ist bei deren Einfuhr nach Linz keine Verzehrungssteuer 
und lediglich der städtische Zuschlag, bei deren Erzeugung daselbst aber 
die Verzehrungssteuer nach den hierüber erlassenen besonderen Vor 
schriften zu entrichten.) 
Wein 
3 
18 
1 
11-5 
0'5 
5 
Weinmost und Weinmaische 
„ 
2 
12 
— 
74-5 
0-7 
— 
— 
6 
Obstmost 
„ 
— 
95 
— 
33-5 
1-6 
— 
— 
7 
Meth 
„ 
— 
93 
— 
33 
1-7 
— 
— 
8 
Bier bei der Einfuhr 
„ 
— 
70 
— 
70 
1-6 
— 
— 
9 
(Bei der Erzeugung des Bieres ist die Verzehrungssteuer nach 
den hierüber bestehenden Vorschriften zu entrichten.) 
Essig 
47 
16-5 
3-4 
10 
Schlachtvieh: Ochsen, Stiere, Kühe, dann Kälber über 1 Jahr 
1 Stück 
4 
20 
1 
47 
— 
— 
— 
11 
Kälber bis zum Alter eines Jahres 
„ 
— 
70 
— 
245 
— 
— 
— 
12 
Schafe, Widder, Ziegen, Böcke, Hammel oder Schöpse . . 
„ 
— 
265 
— 
9-5 
— 
— 
— 
13 
Lämmer bis zu 14 Kilogramm, Kitze, Spanferkel . . . 
„ 
— 
175 
— 
6-5 
— 
— 
-- 
14 
Frischlinge, d. h. Schweine, von 5 bis 19*/ 2 Kilogramm . 
„ 
— 
525 
— 
18-5 
— 
— 
— 
15 
Schweine über 19V 2 Kilogramm 
„ 
1 
05 
— 
37 
— 
— 
— 
16 
Frisches Fleisch ohne Unterschied, einzelne Theile des ge 
schlachteten Viehes, dann eingesalzenes, geräuchertes und 
eingepöckeltes Fleisch, Salami und andere Würste . . 
100 kg. 
1 
56 
55 
103 
17 
lVon Thieren, welchen nur einzelne Theile, wie der Kopf oder 
die Füße abgenommen sind, ist die Steuergebür nach dem für das 
ganze Stück Vieh bemessenen Tarifsätze zu entrichten). 
Zahmes Geflügel: Truthühner, Gänse, Enten, Kapaune u. dgl. 
1 Stück 
5-5 
2 
18 
„ Hühner und Tauben 
1 Paar 
— 
2 
— 
1 
— 
— 
1 
19 
Wildbret: Hirsche 
1 Stück 
1 
05 
— 
37 
— 
— 
— 
20 
„ Wildschweine von 17 Kilogramm und darüber, 
dann Damhirsche 
79 
28 
21 
Wildbret: Frischlinge, Rehe, Gemsen 
„ 
— 
26-5 
— 
9-5 
— 
— 
— 
22 
,, Hasen 
„ 
— 
5-5 
— 
2 
— 
— 
— 
23 
Ausgehacktes Roth- und Schwarzwild 
100 kg. 
1 
87 
— 
65-5 
— 
0-86 
— 
24 
Federwild: Fasanen, Auerhühner, Birkhühner 
1 Stück 
— 
10-5 
— 
4 
— 
— 
— 
25 
„ Hasel-, Schnee- und Steinhühner, Wildgänse, 
Trappen, Wildenten (mit Ausnahme der Duckenten), 
Waldschnepfen, Rebhühner und Wildtauben 
5-5 
2 
26 
Rohrhühner, Duckenten, Moos- auch Heide- und Wiesen 
schnepfen 
2 
1 
27 
Drosseln, Krammetsvögel, Wachteln, Lerchen und alle 
anderen kleinen Vögel zum Genusse 
1 Dtzd. 
2 
1 
8 
28 
Fische und Schalthiere, die nicht besonders genannt sind, 
- aus dem Meere, aus Flüssen, Bächen, Seen und Teichen, 
frisch, eingesalzen, geräuchert und mariniert, dann Fisch 
rogen, in Oel eingelegte Sardellen und Sardinen . . 
100 kg. 
1 
87 
— 
65'5 
— 
0-86 
— 
Tarifs-Post 
für die Stadt ßin). 
29 
Stimmung der steuerbaren Gegenstände 
Maßstab 
der 
Belegung 
| Gebüren in ö. W. | 
Der- Gemeinde 
zehrungs- Zuschlag 
(teuer 
Gebürensreie 
Mengen 
fl. kr. 1 
] fi-1 k°-1 
|ßit. Kilo | St. 
32 
39 
Weißfische, gemeine Meerfische, als: Calamari, Cospetoni, 
Rase, Seomberi, Sippe, Tonine, Stockfische, Flachfische, 
Klippfische, Rothscheren oder Rundfische, Schalen oder 
Botten, Häringe, Picklinge und Sprotten, Sardellen; 
ferner Krebse, Schnecken, Frösche, Austern, Meerspinnen, 
Meerkrebse 
Reis 
Mehl aus Getreide, Kartoffeln und Hülsenfrüchten aller 
Art, Grieß, gerollte und gebrochene Gerste, Hafergrütze, 
inländischer Sago, Heidemehl, Heidegrütze und derlei 
Graupen, Hirsebrei, Stärke, Kraftmehl und Haarpuder, 
Brot und überhaupt jede Bäckerware, ferner Backwerk. 
Lebzelten, Pfefferkuchen und Zwieback 
Brotfrüchte, als: Weizen- und Spelzkörner, türkischer 
Weizen, Roggen, Halbfrucht in Körnern, Heidekorn. . 
(Die mit dem Regierungs-Circulare vom 31. Jän. 1891, Z. 2569, 
kundgemachte Bestimmung wegen Freilassung der Brotfrüchte bei deren 
Einfuhr nach Linz bleibt bis auf weiteres aufrecht). 
Hafer in Körnern 
a) Heu ohne Unterschied, ebenso Mischling als Viehfutter 
b) Stroh, Häckerling, Kleien, Riedstroh 
(Getreide in Halmen ist wie Stroh zu behandeln). 
Gemüse und Küchenwaren, als: Blumenkohl, Spargel, 
grüne Erbsen, Bohnen und Gurken 
Frisches Obst, wozu auch alle genießbaren Beerenfrüchte 
(Erdbeeren, Himbeeren u. dgl.) und frische Feigen ge 
hören, Kastanien, Nüsse 
Gedörrtes, getrocknetes und eingelegtes Obst, Salsen . . 
Butter, frische und gesalzene, Schmalz, Gänsefett, Stearin 
und Stearinsäure, Kerzen aus Unschlitt und Spermacet, 
auch Stearin- und Paraffin-Kerzen 
Talg und Unschlitt, roh und geschmolzen, auch Elain, 
dann Knochen und Klauenschmalz, Leimfett (Beinfett), 
Paraffinmassa, Erdwachs, Berg- und Naphtawachs 
Glycerin - 
Schweinfett und Schweinschmalz, Schmer, Speck und 
Knochenmark 
Seife, gemeine, wohlriechende, Oelseife, Glycerinseife 
100 kg. 
62 
87 
31 
Eier 
Wachs, gebleichtes und ungebleichtes, Wachskerzen und 
andere Wachsfabricate 
Hanf-, Lein- und Rübsamen-Oel 
Andere dergleichen Oele, dann Oliven-, Mandel-, Mohn 
samen- und gemeines Nußöl, Palm- und Kokosöl, 
Steinöl, Bergöl, Pittöl, Naphta, Petroleum, Solaröl und 
alle zu Beleuchtungszwecken dienenden Mineralöle, Benzin 
Bartes, Kien- und Wachholderholz, (0'1 m 3 frei) 
weiches und Bürtelholz (0-3 m : 
25*77 
43*10 
alle zu Beleucyrungszwearn , 
Brennholz, hartes, Kien- und Wachholderholz, (0-1 
Brennholz, weiches und Bürtelholz (0-3 m 3 frei) 
Holzkohlen 
Steinkohlen, Braunkohlen, Koks 
Zu den vorstehenden Tarifsätzen der Verzehrungssteuer ist noch ein außerordentlicher Zuschlag omi 3 u wu*«, 
«J.I w flWttfMfrr vnrh flirt* werden diejenigen Gegenstände steuerfrei behandelt, welche in so geringer Menge vorkommen 
zwei und einen halben (27 2 ) Neukreuzer nicht erreicht. 
mt»* hsl§ .fwülmak nicht ermittelt werden, so ist vom Gewichte der 
100 St. 
100 kg 
1 m ; 
100kg, 
22 
65 5 
-11 
19 - 
37 
75 
87 - 
56 
25 
25 
41 
5-5 
69 
56 
56 
8 
5 
6 
3-6 
9 
3-5 
3-5 
65' 
55 
2-59 
0-86 
5-18 
Lr „ 
ja ^ 
'LZ§ 
®gs 
6-41 
16-12 
16-12 
44 
79 
->49'5 > 
2 
64-5 - 
55 
3 
2 
2-5 
1-5 
;'stg von 20°/o zu entrichten. 
8'38 
4-35 
2-14 
086 
103 
1-28 
0-71 
1-14 
0-34 
1-33 
1-03 
29 
um uvw.u A ..v... 
Bei der Einfuhr nach Linz werden diejenigen 
dass die Gebär mit Inbegriff des städtischen Zuschlages zwei . 
Kann irrt verzehrungssteuerpflichtigen Verkehre beim Bier das Hohlmaß nicht 
Flüssigkeit sammt dem Gebäude für je 112 Kilogramm ein Hektoliter zu rechnen. (N. G.-Bl. Nr. 19 vom'Jahre 1869.)
	        
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