Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1898 (1898)

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mit poste restante bezeichnet sind, müssen innerhalb 
der Frist von zwei Monaten bei dem Abgabepostamte 
(der Postcasse) behoben werden. Telegraphisch an 
gewiesene Beträge, welche binnen 1 Monat, respective 
zwei Monaten, nicht behoben wurden, unterliegen 
derselben Behandlung, wie in dem gleichen Falle 
die gewöhnlichen Geldanweisungen. 
Sollte sich bei der Zustellung zeigen, dass bei 
der Aufgabe anstatt des Botenlohnes nur die Express- 
bestellgebür oder der Botenlohn mit einem zu geringen 
Betrage eingehoben wurde, so ist der fehlende Betrag 
vom Adressaten zu entrichten. Weigert sich der letztere, 
diesen Nachtrag zu zahlen, so ist ihm das Telegramm, 
beziehungsweise der angewiesene Betrag, nicht aus 
zufolgen. 
Wenn ein Anweisungstelegramm wegen Wechsel 
des Aufenthaltsortes nachzusenden ist, so erfolgt die 
Nachsendung mittelst der Briefpost, und wird das 
Telegramm an dem neuen Bestimmungsorte nur in 
dem Falle mittelst Express bestellt, wenn die Nach 
sendung stattfand, ohne dass an dem ursprünglichen 
Bestimmungsorte die Expressbestellung versucht wurde. 
Die Grundtaxe per 24 kr. ist aufgehoben für 
Telegramme in Oesterreich - Ungarn, nach Deutsch 
land, Bosnien und der Herzegowina. Es kostet jedes 
Wort 3 kr. Das mindeste Telegramm bis zu zehn 
Worten, ob es 4 oder 6 Worte enthält, wird mit 
30 kr. berechnet und jedes Wort mehr mit 3 kr. 
Das Maximum der Länge eines Wortes ist im 
europäischen Verkehre auf 15 Buchstaben oder 5 Ziffern 
und im außereuropäischen Verkehre auf 10 Buch 
staben oder 3 Ziffern festgesetzt; der Überschuss, 
immer bis zu weiteren 15 und beziehungsweise 10 
Schriftzeichen, gilt ebenfalls für ein Wort. 
Die Interpunktionszeichen, Bindestriche und das 
Zeichen für den neuen Absatz (Alinea) werden nicht 
gezählt. 
Die im Telegraphenverkehr eingeführten con- 
ventionellen Zeichen sind: Für dringendes Privat 
telegramm — D, Bezahlte Antwort — HP, Bezahlte 
dringende Antwort — RPD, Collationiertes Tele 
gramm — TC, Empfangsanzeige — CR, Nach 
zusendendes Telegramm — FS, Post bezahlt — 
PP, Post reeommandiert — PR, Bote bezahlt — 
XP, Offen zu bestellendes Telegramm — RO, Eigen 
händig zuzustellen — MP. 
Diese konventionellen Zeichen zählen für je 
ein Wort. 
Der Name der Aufgabestation, sowie die Auf 
gabezeit des Telegrammes werden dem Adressaten 
von amtswegen mitgetheilt. Wenn der Aufgeber diese 
Angaben ganz oder theilweise in den Text seines 
Telegrammes aufgenommen hat, so werden dieselben 
bei der Wortzählung mitgerechnet. 
Antwort bezahlt oder Rp vor die Adresse 
gesetzt, gilt für 10 Worte, will man mehr zahlen, so 
schreibt man Rp 15 oder Rp 20; mehr als 30 Worte 
können als Antwort nicht bezahlt werden. Ein Ant 
wortstelegramm gilt 6 Wochen und kann nach jeder 
beliebigen Station ausgegeben werden. Schreibt der 
Aufgeber mehr Worte, so hat er per Wort die Taxe 
per 3 kr. nachzuzahlen. 
Wird Bote bezahlt oder Xp vor die Adresse 
gesetzt, so sendet die Adressstation das Telegramm 
per Bote weiter und ist dafür ohne Unterschied der 
Entkernung 40 kr. Botenlohn zu entrichten. — Mehr 
betrag zahlt der Staat. 
Bei telegraphischen Postanweisungen über mehr 
als 300 fl. wird die Antwort nicht bezahlt, somit 
wie jede andere telegraphische Postanweisung be 
handelt. 
Dringende Telegramme, welche vor allen 
Staats- und Diensttelegramme ausgenommen, den 
Vorzug haben und an Ort und Stelle von einem 
eigenen Boten sogleich bestellt werden, zahlen die 
dreifache Gebür. 
Für das Ausland gilt eine Grundtaxe von 
30 kr. und per Wort nach: Belgien und Niederlande 
11 kr., Frankreich 8 kr., Großbritannien 13 kr.,Italien 
8 kr., Rumänien 6 kr., Rußland 12 kr., Schweiz und 
Serbien 4 kr., Spanien 14 kr. 
Für die Zustellung eines Telegrammes im Orte 
selbst ist keine Gebür zu entrichten. 
Der Aufgeber eines Telegrammes kann ver 
langen, dass dasselbe dem Adressaten eigenhändig zu 
gestellt werde, wenn er vor der Adresse l,M") beifügt. 
Wunzwss^n. 
Oesterreich-Ungarn rechnet derzeit noch in 
österreich. Währung den Gulden zu 100 Kreuzer und 
existieren von dieser Währung noch folgende Münzen: 
a) Goldstücke zu 8 fl. — 20 Frks. und 4 Gulden — 
10 Frks.; b) Silberstücke zu 1 fl.; überdies befinden 
sich Staatsnoten zu 50 fl. und 5 fl., sowie Noten 
der öflerr.-ungar. Bank (Banknoten) zu 1000 fl., 
100 fl. und 10 fl. im Umlaufe. 
Infolge der Valutaregulierung wurde mit Gesetz 
vom 2. August 1892, R.-G.-Bl. Nr. 126, die Kronen 
währung (Goldwährung) festgestellt. Infolge dessen 
werden jetzt in Oesterreich Ungarn geprägt und aus 
gegeben folgende Münzen: Goldmünzen: 20 Kronen 
stücke — 10 fl. Oe. Währ., 10 Kronenstücke = 5 fl. 
Oe. W.; Silbermünzen: 1 Kronenstück — 50 kr. 
Oe. W. (Scheidemünze); Nickelmünzen: 20 Heller 
— 10 kr. Oe. W., 10 Heller = 5 kr. Oe. W.' 
(Scheidemünze); Bronzemünzen: 2 Heller — 1 kr., 
1 Heller — % kr. Oe. W. (Scheidemünze). 
Anlässlich der Valutaregulierung stellt sich 
der Wert der ausländischen Münzen zu denen der 
Kronenwährung wie folgt: 
1 Mark 1 Krone 17 Heller 
1 Franks - „ 95 „
	        
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