Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1898 (1898)

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Klagen, Recursen u. s. tu., die Stelle einer Par 
teien Eingabe vertreten, dem für diese Eingabe 
vorgeschriebenen Stempel; d) die Beilagen, welche 
einer Parteien-Eingabe oder einem Protokolle 
angeschlossen werden, dem Stempel von 10 kr. 
oder 15 kr. für jeden Bogen, insoserne sie nicht 
in ihrer Eigenschaft als Urkunden einer höheren 
Urkundengebür unterworfen oder in ihrer Eigen 
schaft als Beilagen von der Gebür ganz befreit 
sind; e) Rubriks-Abschriften der Parteien-Ein- 
gaben dem Stempel von 10 kr. oder 15 kr. für 
jeden Bogen; 1) die dem Beklagten zuzustellende 
Abschrift einer protokollarisch aufgenommenen 
Klage (§ 14 des Gesetzes über das Bagatell- 
Verfahren) dem Stempel von 25 kr. oder 36 kr. 
von jedem Bogen. 
Bau-, Befund- und Vollendungs - Certificate, auch 
Protokolle 50 kr. 
—- Pläne als Urkunden beziehungsweise Urkunden- 
Bestandtheile 50 kr. 
— Pläne, einer Eingabe a l s B e i l a g e dienend 15 kr. 
— Vertrag, wenn der Baumeister das Material 
liefert, Scala III; außerdem Scala II. 
Befugnis-Gesuche zum Betriebe eines Gewerbes 
oder einer Privatagentie und Anmeldungen freier 
Gewerbe und zwar in Wien und in Städten 
mit mehr als 50.000 Seelen vom ersten Bo 
gen 4 fl. 
— in Städten mit 10—50.000 Seelen 3 fl. 
— in Städten mit 5—10.000 Seelen 2 fl. 
— in allen übrigen Orten 1 fl. 50 kr. 
— um andere Befugnisse 1 fl. 
Begnadigungs-Gesuche, im allgemeinen 
50 kr., wegen Verbrechen, Vergehen und Ueber- 
tretungen und wegen Gefälls-Uebertretungen frei. 
Nur das außerordentliche Gnadengesuch im Ver 
fahren wegen Gefälls-Uebertretungen unterliegt 
einem Stempel von 1 fl. für den ersten Bogen. 
B e i l a g e n zu stempelpflichtigen Eingaben und Proto 
kollen mit Ausnah me derArmutszeugniss e 
15 kr., im gerichtlichen Verfahren, wenn der Streit 
gegenstand ohne Nebengebüren nicht mehr als 
50 fl. beträgt, 10 kr. 
Beneficien - Verleihungen, Gesuch 50 kr., 
wenn sie an öffentliche Behörden gerichtet sind 
oder zur weiteren Erledigung zu gelangen haben, 
sonst frei. 
Bestand-Verträge, Scala II. 
Bürgerrechts-Verleihung, Gesuch hierum 2fl. 
Bürgschafts-Urkunden, wenn die Verbindlich 
keit, für die gebürgt wird, nicht schätzbar ist, per 
Bogen 50 kr. 
— ist die Verbindlichkeit schätzbar, vom Werte der 
verbürgten Verpflichtung, Scala II (siehe „Rechts 
befestigungen"). 
Ca utions-, Bestellungs- oder Widmungsurkunden 
nach dem versicherten Werte Scala II (siehe 
„Rechtsbefestigungen"). 
— Militär - Heiratscautionen, wenn aus dem Ver 
mögen der Braut geleistet, 50 kr. 
— wird die Militär - Heiratscaution von dritten 
Personen unentgeltlich geleistet, wie Schenkungen. 
Cessionen, unentgeltliche, wie Schenkungen. 
Cessionen, entgeltliche, aber über keine 
Schuldforderung, sondern über andere Rechte 
gleich den Kauf- und Verkaufsverträgen nach 
dem Werte des Entgeltes, Scala III. 
Cessionen, entgeltliche, bezüglich Schuldforderung 
(auch Cessionen von Actien) nach dem Werte nicht 
der Forderung, sondern des Entgeltes, Scala II. 
— auf Ladescheinen, Lagerscheinen, kaufmännische 
Anweisungen von jeder Abtretung 5 kr. 
Codicille, vom 1. Bogen Ist. (siehe „letztwillige 
Erklärungen"). 
Conti, Noten, Ausweise, sidhe Rechnungen. 
Dienstboten - Zeugnisse und Reise-Urkunden für 
Dienstboten 15 kr. 
Dispensgesuche an öffentliche Behörden und 
Aemter 50 kr.; kirchliche Dispensgesuche 
(z. B. um Fastendispens) stempelfrei. 
Ehepacte, Vertrag, welcher in Absicht auf die 
eheliche Verbindung über das Vermögen geschlos 
sen wird, nach dem Werte des Heiratsgutes 
und des der Gütergemeinschaft unter 
Lebenden unterzogenen beweglichen 
Vermögens nach Scala II. 
— Wird das Heiratsgut von einer dritten Person 
geleistet, und dieser Umstand entweder in den 
Ehepacten oder in einer eigenen Erklärung durch 
die Unterschrift desjenigen, der das Heiratsgut 
bestellt, beurkundet, nebstbei Percentualgebür nach 
dem Verwandtschaftsgrad. Siehe Schenkungen. 
— Ehe-Aufgebots-Nachsicht, siehe: „Aufgebots:Nach 
sicht." 
— Dispensen, Gesuch hierum 50 kr., insoweit es sich 
aber lediglich um die kirchl. Dispensen handeln 
würde, frei. 
Eingaben an öffentliche Behörden: 1. Allge 
meine Bestimmung: a) außer dem gericht 
lichen Verfahren 50 kr. per Bogen. Hiezu 
gehören z. B. auch Anzeigen über abzuhaltende 
Versammlungen, nach dem Versammlungsrechte; 
b) im gerichtlichen Verfahren in und 
außer Streitsachen im allgemeinen, per 
Bogen 36 kr., 
wenn jedoch der Wert des Gegenstandes im 
Streitverf. 50 fl. nicht übersteigt, per Bogen 12 kr. 
2. Einzelne besondere Bestimmungen: um Be 
fugnis zum Betriebe v. Gewerben, Unterneh 
mungen u. s. w. s. Befugnis. 
— um Kundmachung öffentlicher Versteigerungen, 
vom 1. Bogen 1 fl. 
— um Verleihung des Staats- oder Gemeinde- 
Bürgerrechtes, Aufnahme in den Gemeinde- 
Verband, vom 1. Bogen 2 fl. 
— um Jntabulation, Pränotation oder Löschung 
in den öffentlichen Büchern bis zu einem Werte 
von 50 fl. vom ersten Bogen 36 kr., bei mehr 
als 5.0 fl. bis 100 fl., vom ersten Bogen 
75 kr.; bei über 100 fl. vom ersten Bogen 
1 fl. 50 kr., wenn es sich um Löschung von Geld 
forderungen bis einschließlich 100 fl. oder von 
Rechten aus einmalige Naturalleistungen handelt, 
insoserne die zu löschende Eintragung vor dem 
1. Juli 1875 vollzogen worden war, stempelfrei. 
— um nachstehende Eintragungen in die von den 
Handelsgerichten zu führenden Handels-Register 
(-Protokolle) als a) um Eintragung der Firma
	        
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