Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1898 (1898)

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1200 , 
werden, jedoch auch nur dann, wenn 
sowohl die beiden ersten Exemplare als 
auch die übrigen Ausfertigungen vor 
Unterfertigung oder wenigstens binnen 
acht Tagen nach Ausstellung der ersten 
zwei Exemplare dem zuständigen 
Steueramte vorgelegt werden. Hiebei 
ist aber zu bemerken, dass bei 
Wechseln alle Ausfertigungen aus 
nahmslos dem gleichen Stempel unter 
liegen. 
b) Eingaben; wenn die Stempel- 
gebür für die erste Ausfertigung 
mehr als 50 kr. beträgt, so ist für 
jede weitere Ausfertigung im gericht 
lichen Verfahren ein Stempel von 
36 kr., außer dem gerichtlichen Ver 
fahren aber ein Stempel von 50 kr. 
zu verwenden. 
e) bei Notariatsacten sind die für 
das betreffende Rechtsgeschäft ent 
fallenden Stempel, insoferne sie 50 kr. 
übersteigen, nur einmal und zwar 
auf der Urschrift zu verwenden. Für 
jede notarielle Ausfertigung derselben 
ist lediglich eine Stempelgebür von 
50 kr. zu entrichten. Betrügt die vor 
schriftsmäßige Gebür für die Urkunde 
50 kr. oder weniger, so sind die Ur 
schrift und alle notariellen Ausferti 
gungen derselben mit dem gleichen 
Stempel zu versehen. 
Bei Ausstellung von be 
dingt befreiten Urkunden, 
d. i. in den Fällen, in welchen eine 
Urkunde zu einem bestimmten 
Zwecke ftempelfrei ausgefertigt wer 
den darf, ist auf der ersten Seite 
links oben der Zweck der Urkunde 
und die Person, welcher sie zu diesem 
Zwecke zu dienen hat, anzugeben. 
Auszug aus dem 
Stempeltarif. 
Armutszeugnisse frei. 
—•> Gesuche und Protokolle um Aus- 
folgung von solchen 50 kr. 
Aufkündigung, Wohnung, Pacht rc. 
a) Gerichtliche; in der Regel 
36 kr. per Bogen; bei Wohnungsmieten, 
insoferne die Kündigungsfrist einen 
Monat nicht überschreitet, 12 kr. per 
Bogen; b) außergerichtliche 50 kr. per Bogen; 
Empfangsbestätigungen über außergerichtlicheAuf- 
kündigungen, solange hievon kein gerichtlicher Ge 
brauch gemacht wird, frei. 
Aufgebotsnachsichten, das Gesuch, wenn es 
vor das Forum der kirchlichen Behörde gehört, 
stempelfrei, sonst 50 kr. 
Aufgebots sch eine für jedes Br au tpaar 50 kr. 
Auszeichnungen, Gesuche um, erster Bogen 5 fl. 
Bagatell-Verfahren: Im Bagatell-Verfahren 
(Gesetz vom 27. April 1873 R.-G.-Bl. Nr. 66) 
Gegenwärtig giltige Stempel-Scalen. 
Scala I für Wechsel, für kaufmännische Geldanweisungen 
und kaufmännische Schuldurkunden auf Geld lautend in den 
im Gebürentarife näher bezeichneten Fällen. 
Bis zu dem 
Betrage von 
über 75 fl. bis 
150 
300 , 
450 , 
600 , 
750 
900 
1050 
1200 w 
und so fort von je 1500 fl. um 1 fl. mehr, wobei ein Restbetrag unter 1500 fl. 
als voll anzunehmen ist. 
Scala II für Wechsel, für Quittungen, Rechtsurkunden re., 
welche weder der Scala I oder III, noch einer fixen Stempel 
gebür unterliegen. 
~ Summe 
über 
Summe 
Summe 
75 fl. 
-fl. 5 kr. 
über 1350 fl. 
bis 
1500 fl. 
1 fl. — kr. 
150 „ 
— „ 10 „ 
„ 
1500 „ 
3000 „ 
2 „ — „ 
300 „ 
- „ 20 „ 
3000 „ 
4500 „ 
3 „ — „ 
150 „ 
- „ 30 „ 
4500 „ 
6000 „ 
4 „ — „ 
600 „ 
- „ 40 „ 
6000 „ 
7500 „ 
5 ii ii 
750 „ 
— „ 50 „ 
7500 „ 
9000 „ 
6 „ ^ „ 
900 „ 
— „ 60 „ 
9000 „ 
10500 „ 
7 „ — „ 
1050 „ 
- „ 70 „ 
10500 „ 
„ 
12000 „ 
8 „ — „ 
1200 „ 
— „ 80 „ 
12000 „ 
13500 „ 
9 „ - „ 
1350 „ 
— „ 90 „ 
„ 
13500 „ 
.. 
15000 „ 
10 „ — „ 
1600 | 
bis 
20 fl. — fl. 7 kr. 
über 1600 fl. bis 
2000 fl. 
6 fl. 25 kr. 
20 fl. 
40 „ — „ 13 „ 
„ 2000 „ 
2400 „ 
7 „ 50 „ 
40 „ 
60 „ — „ 19 „ 
„ 2100 „ 
3200 „ 
10 „ — „ 
60 „ 
100 „ — „ 32 „ 
„ 3200 „ 
4000 „ 
12 „ 50 „ 
100 „ 
200 „ — „ 63 „ 
„ 4000 „ 
1800 „ 
15 „ — „ 
200 „ 
300 „ — „ 94 „ 
„ 1800 „ 
5600 „ 
17 „ 50 „ 
300 „ 
400 „ 1 „ 25 
„ 5600 „ 
6400 „ 
20 „ — „ 
400 „ 
800 „ 2 „ 50 „ 
,, 6400 „ 
7200 „ 
22 „ 50 „ 
800 „ 
„ 
1200 „ 3 „ 75 „ 
„ 7200 „ 
8000 „ 
25 „ — „ 
Ueber 8000 fl. von je 400 fl. 1 fl. 25 kr. mehr, wobei ein Restbetrag unter 
400 fl. als voll anzunehmen ist. 
Scala III für Tausch- und Kauf-Verträge über beweg, 
liche Sachen, Dienstleistungs-Verträge unter gwissen 
Voraussetzungen (wenn es sich um Besorgung dauernder oder 
wiederkehrender Geschäfte anderer Art, als wie Taglöhner-, 
Dienstboten- und Gewerbegehilfen-Arbeiten handelt), Glücks- 
Verträge, Schuldverschreibungen, welche auf Ueber- 
b r i n g e r lauten, gewisse Gesellschafts-Verträge (Aetien - Ges ell- 
schaften und Commandit-Gesellschaften auf Actien auf 
länger als 10 Jahre und zwar bei den letzteren nur die Ein- 
Verträge. 
Bis zu dem 
Betrage von 
10 fl. 
Summe 
— fl. 7 kr. 
über 
800 
1000 fl. 
Summe 
6 fl. 25 kr 
über 10 fl. bis 
20 „ 
— „ 13 „ 
„ 
1000 
1200 „ 
7 „ 50 „ 
„ 20 „ „ 
30 „ 
— „ 19 „ 
1200 
1600 „ 
10 „ - „ 
„ 30 „ „ 
50 „ 
— 32 „ 
1600 
2000 „ 
12 „ 50 „ 
„ 50 „ „ 
100 „ 
- „ 63 „ 
2000 
2100 „ 
15 „ - „ 
100 „ „ 
. 150 „ 
— „ 94 „ 
2400 
2800 „ 
17 „ 50 „ 
„ 150 „ „ 
200 „ 
1 „ 25 „ 
2800 
3200 „ 
20 „ — „ 
„ . 200 „ „ 
400 „ 
2 „ 50 „ 
3200 
3600 „ 
22 „ 50 „ 
„ 400 „ „ 
600 „ 
3 „ 75 „ 
3600 
4000 „ 
25 „ — „ 
„ 600 „ „ 
800 „ 
5 „ — „ 
Ueber 4000 fl. von je 200 fl. 1 fl. 25 kr. mehr. Ein Restbetrag unter 2:;o fl. 
ist voll anzunehmen. 
unterliegen, je nachdem der Wert des Streit 
gegenstandes bis 50 fl. oder mehr als 50 fl. 
beträgt (Zinsen und Kosten bleiben außer Anschlag) 
a) Recurse und Nullitätsbeschwerden dem Stempel 
von 50 kr. oder 1 fl. für den ersten, dann von 
12 kr. oder 36 kr. für jeden weiteren Bogen; 
b) alle übrigen Parteien-Eingaben und deren 
Duplicate, Triplicate u. s. w., dann die Dupli- 
cate der unter a erwähnten Recurse und Nulli 
tätsbeschwerden dem Stempel von 12 kr. oder 
36 kr. für jeden Bogen; e) alle Protokolle, mit 
Einschluss des Verhandlungs - Protokolles, dem 
Stempel von 12 kr. oder 36 kr. für jeden Bogen, 
wenn sie aber, wie bei mündlich angebrachten
	        
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