Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1897 (1897)

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pelung nicht erfolgen kann, mittels 
Stempelmarke, welche von einem hiezu 
berechtigten Amte überstempelt werden 
muss — oder bei ausländischen, durch 
die k. k. Postanstalt abonnierten 
Zeitungen gelegentlich d. Abonnements. 
Stempelfrei sind amtliche Zei 
tungen, dann solche Zeitungen, welche 
nach derAnkündigung weniger 
als einmal wöchentlich, be 
ziehungsweise weniger als viermal 
monatlich, oder weniger als zweiund- 
füttfzigmal jährlich erscheinen; hiebei 
kommt es bei ausländischen Zeitungen 
darauf an,- wie oft dieselben pro 
grammäßig im Auslande erscheinen, 
nicht aber innerhalb welchem Zeitraum 
sie in das Inland eingeführt werden. 
Stempelfrei sind ferner Fach 
blätter, welche der Besprechung 
rein wissenschaftlicher, künstlerischer, 
technischer oder anderer Fachgegen 
ständegewidmet sind und keine anderen 
als in ihr Fach einschlagende An 
noncen enthalten. Die Anerkennung 
als stempelfreies Fachblatt muss aber 
behördlich erwirkt werden. 
C u r l i st e n, wie sie in Badeorten aus 
gegeben werden, sind frei, wenn sie 
sich auf die Aufzählung der Curgäste 
beschränken; nehmen sie aber An 
noncen auf, so werden die bezüglichen 
Nummern stempelpflichtig. 
Selbständige Ankündigungs 
und Anzeigeblätter, welche von 
Ankündigungs- und Anzeige-Unter 
nehmungen ausgegeben werden, sie 
mögen periodisch erscheinen oder nicht, 
unterliegen dem Zeitungsstempel 
für jedes Exemplar; ebenso auch 
andere, nicht als Zeitungen 
anzusehende Blätter, die An 
kündigungen undAnzeigen annehmen, 
z. B. Theaterzettel oder Hotelrech- 
nungsblanquette mit Annoncen. 
Hingegen unterliegen Placate und 
Ankündigungen als solche, insoferne 
sie nämlich keine Annoncenblätter sind 
d. h. wenn sie für Rechnung und 
auf Kosten desjenigen, dessen Erzeug 
nisse, Artikel oder Veranstaltungen 
annonciert werden sollen, hergestellt 
und ausgegeben werden, keiner 
Stempelgebür. Die diesfalls früher 
bestandene abgesonderte Stempelgebür 
wurde im Jahre 1874 aufgehoben. 
Zeitungsbeilagen sind nur dann 
stempelfrei, wenn sie aus derselben 
Unternehmung, wie das Hauptblatt 
hervorgehen, nur in der Anzahl des 
Hauptblattes gedruckt, diesem als inte 
grierender Bestandtheil zugelegt wer 
den und wenn diese Zusammen 
gehörigkeit sowohl auf dem Haupt 
blatte als auf der Beilage ersichtlich 
gemacht wird. In allen übrigen 
Fällen ist die Zeitungsbeilage als 
selbständige Zeitung stempelpflichtig, 
insoferne sie nicht etwa aus einem 
anderen Grunde, z. B. weil sie pro 
grammäßig nur alle 14 Tage ge 
druckt und ausgegeben wird, stempel 
frei ist. 
Fostwesen. 
Für gewöhnliche Briefe beträgt die Gebür in 
Oesterreich-Ungarn 5 kr., wenn er nicht über 20 Gramm 
wiegt. Für Briefe über 20 bis 250 Grannn 10 kr. Nach 
Deutschland bis 15 Gramm 5 kr., von 15 Gramm bis 
250 Gramm 10 kr. Nach allen Ländern Europas und nach 
Nordamerika kostet ein gewöhnlicher Brief (unter 15 Gramm) 
10 kr., eine Correspondenzkarte 5 kr., mit Ausnahme von 
Serbien, wohin ein gewöhnlicher Brief 7 kr. und eine Corre 
spondenzkarte 4 kr. kostet. Für Montenegro bei Briefen für je 
15 G amm 5 kr., Correspondenzkarte 2 kr., mit bezahlter Ant 
wort 4 kr. Für Drucksachen und' Warenproben 2 kr. für je 
50 Gramm, bei Warenproben jedoch mindestens 5 kr. Das 
Meistgewicht der Warenproben ist auf 350 Gramm festgesetzt. 
Für recorrrmandierte Briefe ist das Porto wie für 
einen gewöhnlichen Brief und außerdem noch eine Recomman- 
dationsgebür per 10 kr. zu entrichten. Für den Aufgabsort 
selbst beträgt diese Gebür 5 kr. 
Für jeben recommandierten Brief, der in Verlust gerathen 
ist, leistet die Postanstalt eine Vergütung von 20 fl.; ein solcher 
Brief muss jedoch vor Ablauf eines Jahres (gerechnet vom 
Aufgabstage an) reclamiert werden. 
Expressbriefe werden sofort nach Einlangen der Post 
dem Adressaten zugestellt. Ist der Adressat im Orte des Abgabe- 
Postamtes selbst, so beträgt die Expressgebür 15 kr. Ist der 
Adressat nicht im Orte des Abgabe-Postamtes, so beträgt die 
Expressgebür 50 kr. für je 77 2 Kilometer (circa 2 Stunden) 
Entfernung vom Abgabe-Postamte. 
Geldbriefe sind, wenn sie nicht über 250 Gramm 
schwer sind, in eigenen Couverts, die bei jedem Postamte (das 
Stück zu 1 kr.) zu bekommen sind, zu versenden und mit zwei gleichen 
Siegeln zu versehen. Geschieht die Geldsendung in anderen Couverts, 
so müssen diese mit fünf gleichen Siegeln gesiegelt sein. 
Geldstücke, welche in Briefen versendet werden, müssen 
in Papier eingeschlagen und innerhalb des Briefes befestigt sein. 
In der Adresse eines Geldbriefes ist das Unter 
streichen irgend eines Wortes gänzlich zu vermeiden. 
Kreuzbandsendungen. Drucksachen, die unter 
Kreuzband, Schleife, in offenen Couverts oder bloß zusammen 
gefaltet auf die Post gegeben werden, verlangen eine Porto- 
Gebür von 2 kr. bis zum Gewichte von 50 Gramm; von 3 kr. 
bis zum Gewichte von 150 Gramm; von 5 kr. bis zum Gewichte 
von 250 Gramm; von 10 kr. bis zum Gewichte von 
500 Gramm; von 15 kr. bis zum Gewichte von 1000 Gramm. 
Diese Gebüren gelten für Sendungen in Oesterreich-Ungarn, 
und zwischen Oesterreich - Ungarn - Deutschland. Drucksachen 
dürfen das Gewicht von 1 Kilogramm nickt übersteigen. 
Warenproben und Muster - Sendungen müssen 
frankiert sein und dürfen die Dimension von 30 Centimeter in 
der Länge, 20 Centimeter in der Breite und 10 Centimeter 
in der Höhe oder bei Sendungen in Rollenform 30 Centimeter 
Länge und 15 Centimeter im Durchmesser, sowie das Gewicht 
von 350 Gramm einschließlich nicht übersteigen. 
DieGebür hiefür beträgt bis zum Gewichte von 250 Gramm 
5 kr., über 250—350 Gramm 10 kr., welche Gewichtserhöhung 
jedoch nur im internen Verkehre, sowie im Verkehre mit Ungarn, 
Bosnien und Herzegowina und den österreichischen Postämtern 
in der Levante zulässig ist. 
Im Verkehre mit Deutschland ist das Gewicht für Waren 
proben bloß bis 250 Gramm zulässig. 
Warenproben und Muster dürfen an sich keinen Kaufwert 
haben und müssen so verpackt sein, dass der Inhalt als Muster 
leicht erkannt werden kann. Auf der Adresse muss sich die Be 
merkung finden „Muster" oder „Proben". Brief darf weder bei 
geschlossen noch angehängt sein. Proben und Muster können auch 
recommandiert werden und ist hiefür außer der Frankotaxe per 
5 kr. oder 10 kr. noch die Recommandations-Gebür per 10 kr. zu 
entrichten. 
FahrpostsendUttgen. Mit der Fahrpost werden ver 
sendet: alle Sendungen mit Wertangabe, daher auch alle 
Geldsendungen. Ferner alle Sendungen mit Nachnahme; Privat 
briefe und Schriftenpakete im Gewichte über 250 Gramm. 
Postbegleit - Adresfen sind, mit alleiniger Ausnahme 
der Geldbriefe, allen Fahrpostsendungen, welche das Gewicht 
von 50 Gramm übersteigen, beizugeben. 
Nostanwcisnngen (Geldlimvrilnngerr). 
An allen Orten des Inlandes, in denen sich k. k. Post 
anstalten befinden, können Geldbeträge bis einschließlich 500 fl. 
zur Zahlung bei allen anderen Postämtern der österr.-ungar. 
Monarchie angewiesen werden. An Orten, an welchen außer 
dem Hauptpostamte auch Filial-Postämter bestehen, hat in der 
Regel die Auszahlung solcher Geldbeträge nur beim Hauptpost 
amte stattzufinden. Eine Ausnahme tritt nur für Wien ein, wo 
die Ein- und Auszahlung auch bei den innerhalb der Linien 
Wiens befindlichen Filial-Postämtern erfolgen kann. 
Für gewöhnliche Anweisungen sind die Gebüren auf der 
Postanweisung (Rückseite) ersichtlich. 
Diese Gebür ist vom Aufgeber durch Briefmarken zu ent 
richten, welche auf der durch Vordruck ersichtlich gemachten Stelle 
der Anweisung aufzukleben sind. 
Auf Verlangen des Absenders werden den Postanweisungen 
auch Rückscheine beigegeben, wofür die Gebür von 10 kr. (im 
Localverkehr 5 kr.) zu entrichten ist. 
Die Postanweisungs-Blanquette sind ohne eingedruckte Marke, 
und können zum Preise von V2 Kreuzer bei allen Postämtern 
und Briefmarken-Verschleißern bezogen werden.
	        
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