Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1897 (1897)

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Vormerkung auf eine unbewegliche 
Sache enthalten ist, jederzeit, ohne 
Rücksicht auf die Umlaufzeit Seala II. 
Wird ein nach Scala I. zu stem 
pelnder Wechsel zur Einverleibung 
oder Vormerkung überreicht, so ist 
der Stempel auf Sealall. zu ergänzen. 
2. ausländische a) mit nicht 
mehr als zwölf Monaten Umlaufzeit 
Seala I. ; b) mit mehr als zwölf 
Monaten Umlaufzeit Seala II. 
3. Wechselrechtliche Erklär 
ungen, 
a) Aeeepte auf Wechseln sind 
stempelfrei. 
b) Indossamente (Giro), 
c) Bürgschaften und 
d) Empfangsbestätigungen 
auf Wechseln sind nur dann der 
Gebür zu unterziehen, wenn der 
Wechsel, auf welchen sie gesetzt werden, 
der Gebür nach Seala II. unterliegt, 
oder wenn in dem Zeitpunkte der 
Beisetzung die für den Wechsel nach 
Seala I. entrichtete Gebür bereits auf 
Seala II. zu ergänzen war oder in 
folge der Beisetzung des Indossamentes 
zu ergänzen ist. Bei eintretender 
Gebürenpflicht unterliegen Indossa 
mente in der Regel der Gebür nach 
Seala I., bei grundbücherlich ein 
getragenen oder eine Hypothekar- 
Erklärung enthaltenden Wechseln aber 
der Gebür nach Seala II ; Bürg 
schaften und Empfangsbestätigungen 
immer der Gebür nach Seala II. 
6) Hypothekar - Verschrei 
bungen, durch welche außerhalb 
des Contextes des Wechsels die 
Bewilligung zur Einverleibung oder 
Vormerkung des Pfandrechtes oder 
Afterpsandrechtes auf eine unbeweg 
liche Sache oder die Rechtfertigungs 
Erklärung für eine bereits erwirkte 
Vormerkung beigesetzt wird, unter 
liegen einer Gebür nach Seala II 
vom Werte der versicherten Verbind 
lichkeit. Diese Gebür ist auch für das 
Aeeept dann zu entrichten, wenn der 
Aeeeptant im Contexte des Wechsels 
zurPfandbestellung aufgefordert wurde. 
Wenn aber die Hypothekar-Ver 
schreibung in einem nach Seala II. 
stempelpflichtigen Indossamente oder 
in einer nach Seala II. stempel 
pflichtigen Wechselbürgschaft enthalten 
ist, so ist hiefür keine besondere Gebür 
zu entrichten. 
I) Prolongationen; jede 
schriftliche Prolongation unterliegt 
einer Gebür nach Seala I, insoferne 
die Fristverlängerung bei inländischen 
Wechseln 6 Monate — bei auslän 
dischen Wechseln 12 Monate — nicht 
übersteigt; außerdem aber nach 
Seala II. Die Prolongationsfrist ist 
zu rechnen vom Tage des Ablaufes 
des früherenV erfüll stermin es, 
nicht aber vom Tage der Prolon 
gations-Erklärung an, d. i. von dem 
Tage an, mit welchem der Wechsel 
fällig wäre, wenn nicht die Prolon 
gation, um die es sich handelt, statt 
gefunden hätte. 
4. Art der Entrichtung der 
Gebür von Wechseln: 
A. Für den Wechsel selbst a) durch 
Verwendung gestempelter amtlicher 
Blanquette oder 
I)) durch Ausklebung der ent 
sprechenden Stempelmarke auf der 
Rückseite des Wechsels noch vor Aus 
fertigung desselben und sohin Ueber- 
stempelung durch ein hiezu befugtes 
Amt (Steueramt oder Zollamt; in 
Linz Stempelsignatnr des Hauptzoll 
amtes ; auch mehrere Postämter). Die 
Aufklebung und Ueberstempelung der 
Marken hat auf jeden Fall zu er 
folgen, noch bevor auf den Wechsel 
eine Parteien-Fertigung gesetzt wird. 
Es ist bei Wechseln' auch erlaubt, 
die Gebür theilweise durch Verwendung 
eines gestempelten amtlichen Blan- 
quettes und theilweise durch An 
bringung von Stempelmarken, inso 
weit nämlich das gestempelte Blan- 
quett den vorgeschriebenen Stempel 
betrag nicht deckt, zu entrichten. 
e) Bei ausländischen Wechseln 
durch Anbringung der entfallenden 
Stempelmarke auf die 8nb Ii) be 
sprochene Weise und zwar bevor der 
Wechsel im Jnlande in Umlauf ge 
setzt wird, d. h. bevor hievon im Jn 
lande ein wechselrechtlicher oder amt- 
licher Gebrauch gemacht wird. (Das 
Nähere im § 10 des Wechselstempel 
gesetzes vom 8. März 1876, R.-G.- 
Bl. Nr. 26.) 
d) Wenn es sich um die Ergänzung 
der Gebür von Seala 1 auf Seala II 
handelt, durch Verwendung der be- 
treffendenStempelmarke auf die 8ub b) 
besprochene Art und zwar noch vor 
dem Eintritte des die Gebüren- 
ergänznng begründenden Umstandes 
oder Zeitpunktes. 
e) Sollte die Gebür sammt Zu 
schlag mehr als 25 fl. betragen, so 
könnte dieselbe auch durch bare Ein 
zahlung bei dem betreffenden k. k. 
Steueramte entrichtet werden. 
B. Für Wecks elrechtliche Er 
klär u n g e n a) auf die vorstehend 
sub A. b) besprochene Art oder 
b) durch Ueberschreibnng der ent 
sprechenden Stempelmarke, wie es 
bei den Urkunden als Regel vor 
geschrieben ist; 
e) wenn die Gebür sammt Zu 
schlag mehr als 25 fl. beträgt, kann 
dieselbe auch bar eingezahlt werden 
(siehe vorstehend A. e). 
5.Strafen: Bei Nichtentrichtung 
oder vorschriftswidriger oder nicht 
rechtzeitiger Entrichtung das lOfache 
oder 50fache, je nachdem es sich um 
eine Gebür nach Seala II oder 1 
handelt. Nachsicht der Strafe gesetz 
lich unzulässig. Bei Selbstanzeige, 
bevor noch die Finanzbehörde Kenntnis 
davon hat, die bar und sogleich zu 
zahlende halbe Strafe, das ist im 
Ganzen 5 V 2 beziehungsweise 25l/^fache 
verkürzte Gebür. 
Würden, Gesuche um Verleihung der 
selben vom 1. Bogen 5 fl. 
Zeitungs-Verschleiß-Lieenzen. 
Gesuch 1 fl. 
Zeugnisse, 1.im allgemeinen u.zw. 
a) von landesfürstl. Behörden oder 
Aemtern ausgestellt, v. 1. Bg. Ifl.; 
b) von andern Behörden od. Aemtern, 
od. von Privatpersonen ausgestellt per 
Bogen 50 kr. 
2. Die wichtigsten stempelpflichtigen 
Zeugnisse im Einzelnen: 
für Dienstboten, Gesellen, 
Lehrjungen. Taglöhner und 
überhaupt Personen, welche von einem 
den gewöhnlichen Taglohn nicht über 
steigenden Verdienste leben, über ihre 
Dienstleistung, ihr Benehmen, ihre 
persönlichen Eigenschaften und Ver 
hältnisse (daher z. B. auch Heimat 
scheine und Sittenzeugnisse für 
solche Personen) von jedem Bogen 15 kr. 
Studien-, insoweit sie lediglich 
über den Stndienerfolg in einem 
Semester oder Jahrgang an einer 
öffentlichen Lehranstalt ausgestellt sind, 
ferner die Frequentationszeugnisse auf 
den k. k. Universitäten 15 kr. Wird 
der Erfolg mehrerer Semester oder 
Jahrgänge gleichzeitig bestätigt, ohne 
dass es Absolutorien sind, für 
jedes Semester oder Jahrgang 15 kr. 
Hingegen sind Volksschulzengnisse 
(Schnlnachrichten) und Christenlehr 
zeugnisse stempelfrei. 
Absolutorien über Studien u. zw. an 
Staatslehranstalten 1 fl., an Landes-, 
Gemeinde- o. Privatlehranstalten 50 kr. 
3. Die wichtigsten st e m p e l f r e i e n 
Zeugnisse: a) Armuts - Zeugnisse; 
b) Zeugnisse, die zur Erlangung 
einer Armenpfründe, zur unentgelt 
lichen Aufnahme in ein Kranken-, 
Gebär-, Findel-, Siechen-, Waisen-, 
Erziehungshaus u. dgl. beigebracht 
werden müssen, solange hievon feilt 
anderer Gebrauch gemacht wird; 
e) Christenlehrzeugniffe; d) Religions 
zeugnisse für Brautleute; e) Zeugnisse 
über die Anmeldung des Uebertrittes 
von einem christlichen Glaubens 
bekenntnisse zu einem anderen; 
I) Schulnachrichten, dann Entlaffungs- 
und Abgangszeugnisse für die allge 
meinen Volksschulen; g) Jmpfzeug- 
niffe; h) Zeugnisse über die erfüllte 
Verbindlichkeit zur Lesung von Messen 
behufs Erhalt des hiefür gewidmeten 
Betrages (Stipendium oder Rente); 
1) die in die Wander- oder Dienst 
bücher ämtlich eingetragenen Dienst- 
und Verhaltnngszeugnisse. 
Zollverfahren, Eingaben um Be 
willigung zum zollfreien Bezüge, 50 kr. 
— Reenrse in Zollsachen bis 50 fl. —15 kr. 
— über 50 fl. — 36 kr. 
Berbrauchsstempel für Spielkarten, 
Kalender und Zeitungen. 
Für einK a r t e n s p i el b i s zu 36 Blätter 
15 kr., über 36 Blätter 30 kr. ; 
lackierte oder waschbare Karten das 
doppelte, d. i. bis 36 Blätter 30 kr., 
über 36 Blätter 60 kr. Der entfallende 
Stempel wird in Oberösterreich bei der 
Stempelsignatur des k. k. Hauptzoll 
amtes in Linz aufgedruckt. 
Kalender 6 kr.; bei den hiezu be 
rechtigten Aemtern aufgedruckt oder 
mittels Stempelmarke, welche von 
einem hiezu befugten Amte über 
stempelt werden muss. 
Zeitungen, für jedes Exemplar, und 
zwar wenn die Zeitung im Jnlande 
oder in den Postvereinsstaaten er 
scheint 1 kr., sonst 2 kr.; in der Regel 
von einem hiezu befugten Amte auf 
gedruckt oder, wo die ämtliche Stem-
	        
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