Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1897 (1897)

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Werschiedenes zu», Wachschkagen. 
Stempelgebüren - Jlnjettjer. 
Allgemeine Hlegel. 
In wichtigeren, oder wie immer zweifelhaften Fällen ist 
es nothwendig, einen Gesetzknndigen oder Nechtsfreund zurathe 
zu ziehen, weil die gesetzlichen Bestimmungen vielfach unklar 
sind, und sehr verschiedene Auffassungen zulassen. 
Um möglichst sicher zu gehen, so ersuche man bei Ueber- 
reichung der Eingaben und deren Beilagen an die betreffende 
Behörde, wenn dies persönlich und nicht durch die Post geschieht, 
um Auskunft, und zwar ernstlich und nachdrücklich, ob die Stempel 
entsprechend sind. 
Das Papier, welches zu stempelpflichtigen Schriften 
gebraucht wird, darf die festgesetzte Größe von 1750 Quadrat- 
Centimeler nicht überschreiten, was in der Weise ermittelt wird, 
dass die nach Centimetern gemessene Höhe des ausgebreiteten 
ganzen Bogens mit seiner ebenso gemessenen Breite zu multi 
plicieren ist. Wird dieses Ausmaß überschritten, so ist in diesem 
Falle außer der bei der normalen Größe entfallenden Stempel 
gebür noch ein Stempel von 50 kr. zu verwenden. Beträgt 
jedoch die bei der normalen Größe entfallende Stempelgebür 
weniger als 50 kr., so ist in diesem Falle dieser geringere 
Stempel doppelt zu nehmen. 
Art der StempetmarKen-Werwendimg. 
Die verwendeten Stempelmarken müssen ganzunversehrt, 
ohne Spur eines bereits gemachten Gebrauches sein. 
Das Gesetz lautet, dass jede stempelpflichtige Urkunde 
oder Schrift auf schon mit der gesetzmäßig eit 
Marke versehenem Papier geschrieben werden 
soll. Die Sttmpelmarke ist daher auf dem zur 
Ausfertigung bestimmten Papiere auf der ersten 
Seite an einer solchen Stelle aufzukleben, dass von 
der Schrift wenigstens Eine (die erste) Zeile, n i e 
aber deren Ueberschrift (Titel) oder Unter 
schrift über den farbigen Theil der Marke in ge 
rader Linie fortläuft und hiedurch die Marke über 
schrieben wird. 
Diese Art der Stempel-Verwendung durch 
Ueberschreibung ist Grundsatz und Regel. Es gibt 
aber auch Ausnahmen; nämlich Eingaben, deren 
Duplicate, Triplicate u. s. w., Rubriksabschriften, 
dann überhaupt Schriften, welche nicht schon ur 
sprünglich bei der Ausfertigung stempelpflichtig- sind, sondern 
erst später, z. B. durch Ueberreichung bei einer Behörde, bei einem 
Amte oder Gerichte, durch Uebertragung aus dem Auslande in 
das Inland, durch Verwendung als Beilagen stempelpflichtig 
werden; ferner Protokolle, insoferne sie der scalamäßigen Gebär 
unterliegen; Handels-und Gewerbebücher. In allen diesen Fällen 
ist die entfallende Stempelmarke ämtlich zu überstempeln. 
Das Abstempeln der Marken mit Privat- 
Stampiglien ist nicht gestaltet und kann daher hiedurch auch 
die Stempelpflicht nicht erfüllt werden. 
Stempelpflicht der weiteren Bogen. 1. Unterliegt der 
erste Bogen einem Stempel von 50 kr. oder weniger, so ist 
für jeden weiteren Bogen derselbe Stempel zu verwenden. 
2. Beträgt der Stempel für den ersten Bogen mehr als 50 kr., 
so ist in der Regel für jeden weiteren Bogen ein Stempel 
von 50 kr. anzubringen. 
Ausnahmen (ad 2): a) Bei amtlichen und zugleich 
ämtlich vidimierten Abschriften, dann bei den Auszügen 
aus den öffentlichen Büchern des Inlandes (Grund-, 
Landtafel-, Depositenbüchern u. s. w.), endlich bei Dnplicate n 
ämtlich er Ausfertigungen unterliegt jeder Bogen der Gebär 
von 1 fl.; 5) bei gerichtlichen Eingaben und den ihre Stelle 
vertretenden Protokollen ist, wenn dieselben keine Rechtsurkunden 
enthalten und einer Stempelgebür von 50 kr. oder mehr für 
den ersten Bogen unterliegen, für jeden weiteren Bogen ein 
Stempel von 36 kr., und wenn der Wert des Streitgegenstandes 
ohne Nebengebüren 50 fl. nicht übersteigt, 12 kr. zu verwenden. 
Bei Ausfertigung einer Urkunde oder Schrift in 
mehreren Exemplaren unterliegt in der Regel jede Aus 
fertigung dem vorgeschriebenen Stempel. 
Ausnahmen: a) Bei Urkunden, welche einer scalamäßigen 
Stempelgebür von mehr als 50 kr. unterliegen, ist es gestattet, 
dass nur die zwei ersten Exemplare mit dem scalamäßigen Stempel, 
die weiteren Exemplare aber mit je 50 kr. versehen werden, 
jedoch auch nur dann, wenn sowohl die beiden ersten Exemplare als 
auch die übrigen Ausfertigungen vor Unterfertigung oder wenigstens 
binnen acht Tagen nach Ausstellung der ersten zwei 
Exemplare dem zuständigen Steueramte vorgelegt 
werden. Hiebei ist aber zu bemerken, dass bei 
Wechseln alle Ausfertigungen ausnahmslos dem 
gleichen Stempel unterliegen. 
d) Eingaben; wenn die Stempelgebür für 
die erste Ausfertigung mehr als 50 kr. betrügt, 
so ist für jede weitere Ausfertigung iin gerichtlichen 
Verfahren ein Stempel von 36 kr.^ außer dem 
gerichtlichen Verfahren aber ein Stempel von 
50 kr. zu verwenden. 
e) bei Notariatsacten sind die für das be 
treffende Rechtsgeschäft entfallenden Stempel, in 
soferne sie 50 kr. übersteigen, nur einmal und zwar 
auf der Urschrift zu verwenden. Für jede notarielle 
Ausfertigung derselben ist lediglich eine Stempel 
gebür von 50 kr. zu entrichten. Beträgt die vorschriftsmäßige 
Gebür für die Urkunde 50 kr. oder weniger, so sind die Ur 
schrift und alle notariellen Ausfertigungen derselben mit dem 
gleichen Stempel zu versehen. 
Bei Ausstellung von bedingt befreiten Ur 
kunden, d. i. in den Füllen, in welchen eine Urkunde zu 
einem bestimmten Zwecke stempelfrei ausgefertigt werden 
darf, ist auf der ersten Seite links oben der Zweck der Urkunde 
und die Person, welcher sie zu diesem Zwecke zu dienen hat, 
anzugeben. 
Gegenwärtig giltige Stempel-Scalen. 
Scala I. für Wechsel, für kaufmännische Geldanweisungen I Scala II. für Wechsel, für Quittungen, 
und kaufmännische Schnldnrkunden auf Geld lautend in den welche weder der Scala I oder III, noch 
im Gebürentarife näher bezeichneten Fällen. gebür unterliegen. 
Rechtsurkunden ?c., 
einer fixen Stempel- 
Bis zu dem 
Summe 
Summe 
Summe 
Summe 
Betrage von 
75 fl. — fl. 5 kr. 
über 1350 fl. bis 
1500 fl. 
1 fl. - kr. 
bis 
2O fl. — fl. 7 kr. 
über 1600 fl. ms 
2000 fl. 
6 fl. 25 kr. 
über 75 fl. 
bis 
150 „ — „ IO „ 
1500 „ „ 
3000 „ 
2 „ — „ 
über 
20 fl. 
40 „ — „ 13 „ 
2000 „ 
2400 „ 
7 „ 50 „ 
„ 150 „ 
3OO „ — „ 20 „ 
3000 „ „ 
4500 „ 
3 „ — „ 
40 „ 
60 „ — „ 19 „ 
2400 „ 
3200 „ 
IO „ — „ 
„ 3OO „ 
450 „ — „'30 
4500 „ „ 
6000 „ 
4 „ — „ 
60 „ 
1OO „ — „ 32 „ 
3200 „ 
4000 „ 
12 „ 50 „ 
„ 450 „ 
600 „ — „ 40 „ 
6000 „ „ 
7500 „ 
5 „ — „ 
100 „ 
200 „ — „ 63 „ 
4000 „ 
4800 (f 
15 „ — f. 
„ 600 „ 
750 „ — „ 50 „ 
7500 „ „ 
9000 „ 
6 „ — „ 
200 „ 
3OO „ — „ 94 „ 
4800 „ 
5600 „ 
17 „ 50 „ 
„ 750 „ 
900 „ — „ 60 „ 
„ 
9000 „ „ 
10500 „ 
7 „ — „ 
300 „ 
400 „ 1 „ 25 „ 
5600 „ 
6400 „ 
20 „ — „ 
„ 900 „ 
1050 „ — „ 70 „ 
10500 „ „ 
12000 „ 
8 „ — „ 
400 „ 
800 „ 2 „ 50 „ 
6400 „ 
7200 „ 
22 „ 50 „ 
„ 1050 „ 
1200 „ — „ 80 „ 
12000 „ „ 
13500 „ 
9 „ - „ 
ff 
800 „ 
„ 
1200 „ 3 „ 75 „ 
7200 „ 
8000 „ 
25 „ — „ 
„ 1200 „ 
1350 „ — „ 90 „ 
„ 
13500 „ „ 
15000 „ 
IO „ — „ 
„ 
1200 „ 
„ 
16OO „ 5 „ — „ 
-und so fort von je 1500 fl. um 1 fl. mehr, wobei ein Restbetrag unter 15OO fl. 
‘ als voll anzunehmen ist. 
Ueber 8000 fl? von je 400 |T. 1 fl. 25 kr. mehr, wobei ein Restbetrag unter 
400 fl. als voll anzunehmen ist.
	        
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