Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1892 (1892)

(31) 
Maßstab 
der 
Belegung 
Gebären in ö. W. 
!■ 
Benennung der steuerbaren Gegenstände 
Ver 
zehrungs 
steuer 
Gemeinde- 
Zuschlag 
Gebürensreie Mengen 
ö 
w 
fl. 
kr. 
fl. 
kr. 
Liter 
Kilo 
Stck. 
29 
Weißfische, gemeine Meerfische, als: Calamari, Cospetoni, 
Rase, Scomberi, Sippe, Tonine, Stockfische, Flachfische, 
Klippfische, Rothscheren oder Rundfische, Schalen oder 
Botten, Häringe, Picklinge und Sprotten, Sardellen; 
ferner Krebse, Schnecken, Frösche, Austern, Meerspinnen, 
Meerkrebse 
100 kg. 
62 
! 
22 
I 
259 
30 
Reis 
■ 
1 
87 
' 
655 
— 
0-86 
— 
31 
Mehl aus Getreide, Kartoffeln und Hülsenfrüchten aller 
Art, Grieß, gerollte und gebrochene Gerste, Hafergrütze, 
inländischer Sago, Heidemehl, Heidegrütze und derlei 
Graupen, Hirsebrei, Stärke, Kraftmehl und Haarpuder. 
Brot und überhaupt jede Bäckerware, ferner Backwerk, 
Lebzelten, Pfefferkuchen und Zwieback - 
31 
11 
5-18 
32 
Brotfrüchte, als: Weizen- und Spelzkörner, türkischer 
Weizen, Roggen, Halbfrucht in Körnern, Heidekorn . . 
. 
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»e 
33 
(Die mit dem Regierungs-Cireulare vom 31. Jänner 
1831, Z. 2569, kundgemachte Bestimmung wegen Frei 
lassung der Brotfrüchte bei deren Einfuhr nach Linz 
bleibt bis auf weiteres ausrecht.) 
Hafer in Körnern .... 
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25 
9 
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6-41 
34 
a) Heu ohne Unterschied, ebenso Mischling als Viehfutter 
„ 
— 
10 
— 
; 3 5 
— 
16-12 
' — 
d) Stroh, Häckerling, Kleien, Riedstroh 
„ 
10 
— 
j 3 5 
— I 
1612 
— 
35 
(Getreide in Halmen ist wie Stroh zu behandeln.) 
Gemüse und Küchenwaren, als: Blumenkohl, Spargel, 
grüne Erbsen, Bohnen und Gurken 
- 
1 19 
7 
; 8-38 
36 
Frisches Obst, wozu auch alle genießbaren Beerensrüchte 
(Erdbeeren, Himbeeren u. dgl.) und frische Feigen ge> 
hören, Kastanien, Nüsse 
37 
13 
| 
4-35 
37 
Gedörrtes getrocknetes und eingelegtes Obst, Salsen . . 
„ 
— 
75 
— 
26-5 
— 
214 
--1 
38 
Butter, frische und gesalzene, Schmalz, Gänsefett, Stearin 
und Stearinsäure, Kerzen aus Unschlitt und Spermacet, 
auch Stearin- und Paraffin-Kerzen 
rr 
1 
87 
! 65 5 
0-86 
39 
Talg und Unschlitt, roh und geschmolzen, auch Elain, 
dann Knochen und Klauenschmalz, Leimfett (Beinfett), 
Paraffinmaffa, Erdwachs, Berg- und Naphtawachs, 
Glycerin 
1 
56 
I 
1 
! 55 
1-03 
40 
Schweinfett und Schweinschmalz, Schmer, Speck und 
Knochenmark 
rr 
1 
25 
44 
1-28 
41 
Seife, gemeine, wohlriechende, Oelseife, Glycerinseife . . 
„ 
2 
25 
— 
79 
— 
0-71 
— 
42 
Käse 
„ 
1 
41 
— 
49*5 
— 
1-14 
— 
43 
Eier 
100 St. 
— 
55 
— 
2 
— 
— 
29 
44 
Wachs, gebleichtes und ungebleichtes, Wachskerzen und 
andere Wachsfabricate 
100' kg. 
4 
69 
1 
! 64.5 
034 
45 
Hanf-, Lein- und Rübsamen-Oel 
1 
56 
— 
— 
— 
1-33 
— 
46 
Andere dergleichen Oele," dann Oliven-, Mandel-, Mohn 
samen- und gemeines Nußöl, Palm- und Kokosöl, 
Steinöl, Bergol, Pittöl, Naphta, Petroleum, Solaröl und 
alle zu Beleuchtungszwecken dienenden Mineralöle, Benzin 
1 
56 
55 
1-03 
47 
Brennholz, hartes, Kien- und Wachholderholz, (0-1 m 3 frei) 
1 m 3 
— 
8 
— 
3 
. — 
— 
— 
48 
Brennholz, weiches und Bündelholz (0-3 m 3 frei) . . . 
n 
— 
5 
— 
2 
— 
j — 
i — 
49 
-Holzkohlen 
100 kg. 
-— 
6 
— 
25 
-— 
i 25 77 
— 
50 
Steinkohlen, Braunkohlen, Koks 
3 6 
15 
I 43-10 
1 
Zu den vorstehenden Tarifsätzen der Verzehrungssteuer ist noch ein außerordentlicher Zuschlag von 20°/ 0 zu entrichten. 
Bei der Einfuhr nach Linz werden diejenigen Gegenstände steuerfrei behandelt, welche in so geringer Menge vorkommen, 
dass die Gebär mit Inbegriff des städtischen Zuschlages zwei und einen halben (27 2 ) Neukreuzer nicht erreicht. 
Kann im verzehrungssteuerpflichtigen Verkehre beim Bier das Hohlmaß nicht ermittelt werden, so ist vom Gewichte 
der Flüssigkeit sammt dem Gebünde für je 112 Kilogramm ein Hektoliter zu rechnen. (R.-G.-Bl. Nr. 49 vom Jahre 1869.)
	        
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