Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1892 (1892)

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Zollverfahren, Eingaben um Be 
willigung zum zollfreien Bezüge, 
50 kr. 
— Recurse in Zollsachen bis 50 fl. —15 kr. 
— über 50 fl. — 36 kr. 
Berbrauchsstempel für Spielkarten, 
Kalender und Zeitungen. 
Für einKartenspiel bis zu 36Blätter 
15 kr., über 36 Blätter 30 kr.; 
lackierte oder waschbare Karten das 
doppelte. Der entfallende Stempel 
wird in Oberösterreich bei der Stempel 
signatur des k. k. Hauptzollamtes in 
Linz aufgedruckt. 
Kalender 6 kr.; bei den hiezu be 
rechtigten Aemtern aufgedruckt oder 
mittels Stempelmarke, welche von 
einem hiezu befugten Amte über 
stempelt werden muss. 
Zeitungen, für jedes Exemplar, und 
zwar wenn die Zeitung im Jnlande 
oder in den Postvereinsstaaten er 
scheint 1 kr., sonst 2 kr.; in der Regel 
von einem hiezu befugten Amte auf 
gedruckt oder, wo die amtliche Stem 
pelung nicht erfolgen kaun, mittels 
Stempelmarke, welche von einem hiezu 
berechtigten Amte überstempelt werden 
muss — oder bei ausländischen durch 
die k. k. Postanstalt abonnierten 
Zeitungen gelegentlich d. Abonnements. 
Stempelfrei sind amtliche Zei 
tungen, dann solche Zeitungen, welche 
nach derAnkündigung weniger 
als einmal wöchentlich, be 
ziehungsweise weniger als viermal 
monatlich, oder weniger als zweiund- 
fünfzigmal jährlich erscheinen; hiebei 
kommt es bei ausländischen Zeitungen 
darauf an, wie oft dieselben pro 
grammäßig im Auslande erscheinen, 
nicht aber innerhalb welchem Zeit 
raum sie in das Inland eingeführt 
werden. 
Stempelfrei sind ferner Fach 
blätter, welche der Besprechung 
rein wissenschaftlicher, künstlerischer, 
technischer oder anderer Fachgegen 
ständegewidmet sind und keine anderen 
als in ihr Fach einschlagende An 
noncen enthalten. Die Anerkennung 
als stempelfreies Fachblatt muss aber 
behördlich erwirkt werden. 
Cur listen, wie sie iu Badeorten aus 
gegeben werden, sind frei, wenn sie 
sich auf die Aufzählung der Curgäste 
beschränken; nehmen sie aber An 
noncen auf, so werden die bezüglichen 
Nummern stempelpflichtig. 
S elb ständige An kündig ungs- und 
Anzeigeblätter, welche von An- 
kündigungs- und Anzeige - Unter 
nehmungen ausgegeben werden, sie 
mögen periodisch erscheinen oder nicht, 
unterliegen dem Zeitungsstempel 
für jedes Exemplar; ebenso auch 
andere, nicht als Zeitungen 
anzusehende Blätter, die An 
kündigungen und Anzeigen annehmen, 
z. B. Theaterzettel mit Annoncen. 
Stempelfrei sind hingegen 
Placate und Ankündigungen 
die von Fall zu Fall er- 
scheinen. Die früher bestandene be 
sondere Stempelgebür für Placat- 
und Ankündigungen als solche ist 
aufgehoben. 
Zeitungsbeilagen sind nur dann 
stempelfrei, wenn sie aus derselben 
Unternehmung, wie das Hauptblatt 
hervorgehen, nur in der Anzahl des 
Hauptblattes gedruckt, diesem als inte 
grierender Bestandtheil zugelegt wer 
den und wenn diese Zusammen 
gehörigkeit sowohl auf dem Haupt 
blatte als auf der Beilage ersichtlich 
gemacht wird. In allen übrigen 
Füllen ist die Zeitungsbeilage als 
selbständige Zeitung stempelpflichtig, 
insoferne sie nicht etwa aus einem 
anderen. Grunde, z. B. weil sie pro 
grammmäßig nur alle 14 Tage ge 
druckt und ausgegeben wird, stempel 
frei ist. 
Voflwejm. 
Für gewöhnliche Briefe beträgt die Gebür in 
Oesterreich-Ungarn und nach Deutschland 5 kr., wenn 
er nicht über 20 Gramm wiegt. Für Briefe über 20 bis 
250 Gramm 10 kr. Nach allen Ländern Europas und nach 
Nordamerika kostet ein gewöhnlicher Brief (unter 15 Gramm) 
10 kr., eine Correspondenzkarte 5 kr., mit Ausnahme von 
Serbien und Montenegro, wohin ein gewöhnlicher Brief 7 kr. 
und eine Correspondenzkarte 4 kr. kostet. 
Für recormnarrdrerte Briefe ist das Porto wie für 
einen gewöhnlichen Brief und außerdem noch eine Recomman- 
dationsgebür per 10 kr. zu entrichten. Für den Aufgabsort 
selbst beträgt diese Gebür 5 kr. 
Für jeden re commandierten Brief, der in Verlust gerathen 
ist, leistet die Postanstalt eine Vergütung von 20 fl.; ein solcher 
Brief muss jedoch vor Ablauf von 6 Monaten (gerechnet vom 
Aufgabstage an) reclamiert werden. 
Expressbriefe werden sofort nach Einlangen der Post 
dem Adressaten zugestellt. Ist der Adressat im Orte des Abgabe- 
Postamtes selbst, so beträgt die Expressgebür 15 kr. Ist der 
Adressat nicht im Orte des Abgabe-Postamtes, so beträgt die 
Expressgebür 50 kr. für je 7^ Kilometer (circa 2 Stunden) 
Entfernung vom Abgabe-Postamte. 
Geldbriefe sind, wenn sie nicht über 250 Gramm 
schwer sind, in eigenen Couverts, die bei jedem Postamte (das 
Stück zu 1 kr.) zu bekommen sind, zu versenden und mit 
zwei gleichen Siegeln zu versehen. Geschieht die Geldsendung in 
anderen Couverts, so müssen diese mit fünf gleichen Siegeln 
gesiegelt sein. 
Geldstücke, welche in Briefen versendet werden, müssen 
in Papier eingeschlagen und innerhalb des Briefes befestigt sein. 
In der Adresse eines Geldbriefes ist das Unter 
streichen irgend eines Wortes gänzlich zu vermeiden. 
Kreuzbandsendungen. Drucksachen, die unter 
Kreuzband, Schleife, in offenen Couverts oder bloß zusammen 
gefaltet auf die Post gegeben werden, verlangen eine Porto- 
Gebür von 2 kr. bis zum Gewichte von 50 Gramm; von 3 kr. 
bis zum Gewichte von 150 Gramm; von 10 kr. bis zum Gewichte 
von 500 Gramm; von 15 kr. bis zum Gewichte von 1000 Gramm. 
Diese Gebüren gelten für Sendungen in Oesterreich-Ungarn, 
und zwischen Oesterreich-Ungarn-Deutschland. 3 kr. 50 bis 
100 Gramm. Drucksachen dürfen das Gewicht von 1 Kilo- 
gramm nicht übersteigen. 
Warenproben und Muster dürfen an sich keinen 
Kaufwert haben und müssen so verpackt sein, dass der Inhalt 
als Muster leicht erkannt werden kann, auch dürfen sie die 
Länge von 20, die Breite von 10 und in der Höhe 5 Centimeter 
nicht überschreiten. Auf der Adresse muss sich die Bemerkung 
finden „Muster" oder „Proben". Brief darf weder beigeschlossen 
-noch angehängt sein. Mustersendungen in Oesterreich-Ungarn 
und nach Deutschland verlangen eine Gebür von 5 kr. bis zum 
Gewichte von 250 Gramm, welches Gewicht Warenmuster 
nicht übersteigen dürfen. Proben und Muster können auch 
recommandiert werden und ist hiefür außer der Frankotaxe per 
5 kr. noch die Recommandations-Gebür per 10 kr. zu entrichten. 
Fahrpostfendnngen. Mit der Fahrpost werden ver 
sendet: alle Sendungen mit Wertangabe, daher auch alle 
Geldsendungen. Ferner alle Sendungen mit Nachnahme; Privat 
briefe und Schristenpakete im Gewichte über 250 Gramm. 
Postbegleit - Adressen sind, mit alleiniger Ausnahme 
der Geldbriefe, allen Fahrpostsendungen, welche das Gewicht 
von 50 Gramm übersteigen, beizugeben. 
Vostarrweijirrrgerr (Geldanweisungen). 
An allen Orten des Inlandes, in denen sich k. k. Post- 
anstalten befinden, können Geldbeträge bis einschließlich 500 fl. 
zur Zahlung bei allen anderen Postämtern der österr.-ungar. 
Monarchie angewiesen werden. An Orten, an welchen außer 
dem Hauptpostamte auch Filial-Postämter bestehen, hat in der 
Regel die Einzahlung und Auszahlung solcher Geldbeträge nur 
beim Hauptpostamte stattzufinden. Eine Ausnahme tritt nur für 
Wien ein, wo die Ein- und Auszahlung auch bei den innerhalb 
der Linien Wiens befindlichen Filial-Postämtern erfolgen kann. 
Beträge bis 1000 fl. können im wechselseitigen Verkehre 
zwischen den hiezu ermächtigten Postcassen zur Auszahlung an 
gewiesen werden. 
An die Postcassen in Wien und Budapest können bei den 
obgenannten Postcassen und Postämtern Beträge bis einschließlich 
5000 fl. zur Auszahlung angewiesen werden. Zwischen Wien 
(Hauptpostamt) und Budapest (Hauptpostamt) werden gewöhn 
liche Postanweisungen bis 5000 fl. ö. W. vermittelt. 
Die Einzahlung des Betrages erfolgt durch den Absender 
bei der Aufgabe-Postanstalt und die Auszahlung an den Adressaten 
durch die Abgabe-Postanstalt.
	        
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