Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1891 (1891)

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die Vorgesetzte Postdirection eingesendet, und kann derselbe auch 
fernerhin vom Ausgeber noch dortselbst reclamiert werden. Eine 
Rückerstattung der für die postmäßige Beförderung der Anweisungen 
bezahlten Gebüren findet nicht statt. 
Die Zurücknahme einer Postanweisung durch den Aufgeber 
kann unter denselben Bedingungen erfolgen, wie die Zurücknahme 
einer Fahrpostsendung. 
Die Haftung der Postanstalt erlischt mit der erfolgten 
Zustellung der Anweisung an den darauf bezeichneten Etnpfünger. 
Es ist Sache des Adressaten, die ihm zugestellte Post 
anweisung wohl aufzubewahren, und sich zur Abholung des 
Geldbetrages, die auf seine Gefahr geschieht, verlässlicher Per 
sonen zu bedienen. 
Wenn eine dem Adressaten bereits zugestellte Postanweisung 
demselben vor erfolgter Erhebung des Geldbetrages in Verlust 
gerathen ist, so muss zur Verhütung eines Missbrauches der 
abhanden gekommenen Postanweisung der Adressat den Fall 
rechtzeitig bei der Postanstalt des Bestimmungsortes anzeigen, 
welche letztere über diese Anmeldung eine amtliche Bestätigung 
auszustellen und die Auszahlung der Anweisung bis auf weiteres 
zu unterlassen hat. Wegen der Ausfertigung eines Duplicates 
hat der Adressat sich unter Einsendung der oben erwähnten 
amtlichen Bestätigung an den Absender zu wenden, und dieser 
unter Vorweisung des Original-Aufgabsscheines, dann der vom 
Adressaten erhaltenen amtlichen Bestätigung der Abgabepostanstalt 
über die Anmeldung des Verlustes der Postanweisung bei der 
betreffenden k. k. Postdirection um die Bewilligung zur Ab 
sendung eines Duplicates anzusuchen. Die von der Postdirection 
bewilligte Absendung des Duplicates nach dem Bestimmungsorte 
erfolgt von Seite des Aufgabepostamtes unentgeltlich; das Duplicat 
hat der Aufgeber auszufertigen und die zur Frankierung des 
selben erforderlichen Wertzeichen zu bestreiten. 
Die mit poste restante bezeichneten Anweisungen müssen 
längstens binnen zwei Monaten abgeholt werden, widrigenfalls 
dieselben an das Aufgabsamt zurückgesendet werden. Die mit 
poste restante bezeichneten Anweisungen werden dem Adressaten 
über Anmelden nur gegen vollständig zureichende Nachweisung 
über die Identität seiner Person und gegen eigenhändige Ab 
quittierung auf der einzuziehenden Anweisung ausbezahlt. 
Ist die Abgabepostanstalt mit den erforderlichen Geld 
mitteln zur sofortigen Auszahlung des angewiesenen Betrages 
augenblicklich nicht versehen, so kann die Auszahlung erst ver 
langt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
Bor allen sind die telegraphischen Geldanweisungen zu realisieren. 
Telegraphische Uastanmeisimgen. 
Die auf Postanweisungen einbezahlten Beträge können auf 
Verlangen des Absenders auch auf telegraphischem Wege bei 
der Postanstalt des Bestimmungsortes zur Auszahlung an 
gewiesen werden, wenn zwischen der Postanstalt des Aufgabeortes 
und jener des Bestimmungsortes eine Staatstelegraphen- 
Verbindung besteht und der Betrag der telegraphischen Anweisung 
500 fl. nicht übersteigt. 
Telegraphische Postanweisungen mit Lotterie - Nummern, 
welche von Parteien zum Zwecke des Lottospieles zur Aufgabe 
gebracht werden, und an ein k. k. Lottoamt oder an einen k. k. 
Lottocollectanten gerichtet sind, sind von der Beförderung aus 
geschlossen. 
Für telegraphische Postanweisungen sind im österr. Post 
gebiete besondere Blanquette auf weißem Papier mit blauem 
Vordruck (ohne eingeprägten Markenstempel) aufgelegt, welche 
den Absendern unentgeltlich verabfolgt werden. 
Die Anweisung (Bedeckungsanweisung genannt) ist vpm 
Absender in der gewöhnlichen Weise auszufertigen. Bei den nach 
Wien lautenden Postanweisungs-Telegrammen ist insbesondere 
der Bezirk anzugeben, in welchem der Adressat domiciliert. 
Wünscht der Aufgeber telegraphisch weitere, auf die Ver 
fügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so 
muss er diese zugleich mit der Anweisung der Postanstalt am 
Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche dieselben in das Tele 
gramm aufnimmt. 
Die Zusammenziehung mehrerer, von einem Absender für 
denselben Adressaten bei einem Postamte aufgegebenen tele 
graphischen Geldanweisungen in Ein Telegramm ist unstatthaft, 
es sind daher immer eben so viele Telegramme als Anweisungen 
aufgegeben wurden, auszufertigen und die hiefür entfallenden 
Gebüren zu entrichten. 
Die Postanweisungs - Gebüren sind wie für gewöhnliche 
Anweisungen durch Aufkleben der entsprechenden Marken zu 
entrichten. Nebstdem ist die entfallende Telegraphengebür (Grund 
taxe 24 kr. und für jedes Wort 2 kr.), dann die Botengebür zum 
Telegraphenamte mit 10 kr., jedoch nur dann, wenn letzteres 
sich nicht im Postgebäude befindet, und die Expressgebür mit 
15 kr. in Barem zu entrichten. Wenn jedoch der Adressat nicht 
im Standorte des Abgabspostamtes wohnt, so ist für die Zu 
stellung ein Botenlohn von 50 kr. per 7^ Kilometer zu entrichten. 
In dem Aufgabsschein über telegraphische Anweisungen 
wird auch die Zeit der Aufgabe nach Stunde und Minute 
angemerkt. 
Der Betrag der Anweisung wird von dem Postamte (der 
Postcasse), wo die Einzahlung geleistet wurde, an das Postamt 
(die Postcasse) des Bestimmungsortes telegraphisch angewiesen 
und vom letzteren dem Adressaten, wenn er sich im Standorte 
des Postamtes' (der Postcasse) befindet, nach Einlangen des 
betreffenden Telegramms gegen eigenhändige Empfangsbestätigung 
auf demselben zugestellt. Wohnt der Adressat außerhalb' des 
Standortes des Postamtes (der Postcasse), so wird ihm nur das 
Anweisungstelegramm durch expreffen Boten gegen Abgabeschein 
zugestellt, in welchem Falle es Sache des Adressaten ist, den 
Betrag gegen eigenhändige Quittierung auf dem zurückzustellenden 
Telegramme bei dem Postamte (der Postcasse) binnen der fest 
gesetzten Frist von 14 Tagen abzuholen oder auf seine Gefahr 
durch verlässliche Personen abholen zu lassen. Wenn das 
Anweisungstelegramm bei dem Abgabspostamte (der Postcasse) 
nach dem Schluffe der nachmittägigen Amtsstunden anlangt, so 
erfolgt die Bestellung des Telegrammes, beziehungsweise des 
Geldbetrages erst am nächsten Morgen. Anweisungstelegramme, 
welche mit poste restante bezeichnet sind, müssen innerhalb der 
Frist von zwei Monaten bei dem Abgabepostamte (der Postcasse) 
behoben werden. Telegraphisch angewiesene Beträge, welche 
binnen 14 Tagen, resp. zwei Monaten nicht behoben wurden, unter 
liegen derselben Behandlung, wie in dem gleichen Falle die 
gewöhnlichen Geldanweisungen. 
Sollte sich bei der Zustellung zeigen, dass bei der Aufgabe 
anstatt des Botenlohnes nur die Expressbestellgebür oder der 
Botenlohn mit einem zu geringen Betrage eingehoben wurde, 
so ist der fehlende Betrag vom Adressaten zu entrichten. Weigert 
sich der letztere, diesen Nachtrag zu zahlen, so ist ihm das Tele 
gramm, beziehungsweise der angewiesene Betrag dennoch aus 
zufolgen. In diesem Falle, sowie wenn das Telegramm unbestellbar 
wäre, ist der Absender verpflichtet den fehlenden Betrag nach 
träglich zu entrichten. Die Verpflichtung kann nur sechs Monate 
vom Tage der Aufgabe in Anspruch genommen werden. 
Wenn ein Anweisungstelegramm wegen Wechsel des Auf 
enthaltsortes nachzusenden ist, so erfolgt die Nachsendung 
mittelst der Briefpost, und wird das Telegramm an dem neuen 
Bestimmungsorte nur in dem Falle mittelst Express bestellt, 
wenn die Nachsendung stattfand, ohne dass an dem ursprüng 
lichen Bestimmungsorte die Expressbestellung versucht wurde. 
Tetegraphmmesen. 
Jedes Telegramm kostet als solches (Grundtaxe) 24 kr, 
jedes Wort im Telegramme 2 kr. Dies gilt nur für Oesterreich- 
Ungarn, sei nun der Ort, wohin telegraphiert wird, nahe oder fern. 
So kostet z. B. das Telegramm: „Meine besten Wünsche zum 
heutigen Tage" 24 -j- 12 — 36 kr. mag es von Linz nach Hörsching 
oder gar nach Cattaro oder Czernowitz gehen; die Adresse ist da 
wohl noch nicht dabei, es kostet aber auch von ihr jedes Wort nur 2 kr. 
Der Name der Aufgabsstation, sowie Datum und Auf 
gabszeit des Telegrammes werden unentgeltlich mittelegraphiert. 
Schreibt aber der Aufgeber diese Daten in den Text -seines 
Telegrammes, so werden sie ihm per Wort und Zahl mit 2 kr. an 
gerechnet. — Die Grundtaxe für das Ausland beträgt 30 kr. für 
jedes Wort nach: Bosnien und Herzegowina 4 kr., Deutsch 
land 4 kr., Italien 8 kr., Schw-iz 4 kr., Frankreich 10 kr., Groß 
britannien 20 kr., Rußland 14 kr., Spanien 14 kr., Türkei 16 kr. 
Für Zustellung der Telegramme im Orte einer Telegraphen 
station selbst ist nichts zu zahlen. Für Beförderung des Tele 
grammes durch eigene Boten in einen entfernteren Ort ist per 
Kilometer (den nächsten guten und sicheren Weg gerechnet, 10 kr. 
zu entrichten.
	        
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