Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1891 (1891)

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Verschiedenes nun Nachschlagen. 
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Gebür unterliegen; Handels- und Gewerbebücher. In allen 
diesen Fällen ist die entfallende Stempelmarke amtlich zu 
überstempeln. 
Das Abstempeln der Marken mit Privat- 
Stampiglien ist nicht gestattet und kann.daher hiedurch auch 
die Stempelpflicht nicht erfüllt werden. 
Stempelpflicht der weiteren Bogen. Unterliegt der 
erste Bogen einem Stempel von nicht mehr als 50 kr., so ist 
für jeden weiteren Bogen derselbe Stempel zu verwenden; 
betrügt der Stempel für den ersten Bogen mehr als 50 kr., so 
ist für jeden weiteren Bogen ein Stempel von 50 kr. an 
zubringen; bei gerichtlichen Eingaben und den ihre Stelle ver 
tretenden Protokollen ist, wenn dieselben keine Rechtsurkunden 
enthalten und einer Stempelgebür von 50 kr. oder mehr für 
den ersten Bogen unterliegen, für jeden weiteren Bogen ein 
Stempel von 36 kr., und wenn der Wert des Streitgegenstandes 
ohne Nebengebüren 50 fl. nicht übersteigt, 12 kr. zu verwenden. 
Bei Ausfertigung einer Urkunde in mehreren 
Exemplaren unterliegt in der Regel jede Ausfertigung dem 
vorgeschriebenen Stempel. 
Ausnahmen: a) Bei Urkunden, welche einer scalamäßigen 
Stempelgebür von mehr als 50 kr. unterliegen, ist es gestattet, 
dass nur die zwei ersten Exemplare mit dem scalamäßigen 
Stempel, die weiteren Exemplare aber mit je 50 kr. versehen 
werden, aber auch nur dann, wenn sämmtliche Exemplare vor 
Unterfertigung oder wenigstens binnen acht Tagen nach Aus 
stellung der ersten zwei Exemplare dem zuständigen Steueramte 
vorgelegt werden. Hiebei ist aber zu bemerken, dass bei 
Wechseln alle Ausfertigungen ausnahmslos dem gleichen 
Stempel unterliegen. 
d) Eingaben; wenn die Stempelgebür für die erste Aus 
fertigung mehr als 50 kr. beträgt, so ist für jede weitere Aus 
fertigung im gerichtlichen Verfahren ein Stempel von 36 kr., 
außer dem gerichtlichen Verfahren aber ein Stempel von 50 kr. 
zu verwenden. 
e) bei Notariatsacten sind die für das betreffende Rechts 
geschäft entfallenden Stempel, inioferne sie 50 kr. übersteigen, 
nur einmal und zwar auf der Urschrift zu verwenden. Für 
jede weitere Ausfertigung ist lediglich eine Stempelgebür von 
50 kr. zu entrichten. ... 
Beträgt die vorschriftsmäßige Gebür für die Urkunde 50 kr. 
oder weniger, so sind die Urschrift und alle weiteren Aus 
fertigungen mit dem gleichen Stempel zu versehen. 
Gegenwärtig giltige Stempel-Sealen. 
Scala I. für Wechsel, Geldanweisungen, dann für kaufmännische Schuldurkunden auf Geld lautend in den im Gebürentarife 
näher bezeichneten Fällen. 
Bis zu dem 
Betrag von 
Summe 
75 fl. - fl. 5 kr. 
über 
900 fl. bis 
1050 fl. 
Summe 
— fl. 70 kr. 
über 6000 fl. 
bis 7600 fl. 
Summe 
5 fl. — kr. 
über 75 fl. 
bis 
150 „ - „10 „ 
1050 „ „ 
1200 „ 
- 80 „ 
„ 7500 „ 
„ 9000 „ 
6 „ — 
„ 150 „ 
n 
300 „ - „ 20 „ 
1200 „ „ 
1350 „ 
„ 90 „ 
„ 9000 „ 
„ 10500 „ 
7 
„ 300 „ 
450 „ „ 30 „ 
n 
1350 „ „ 
1500 „ 
„ 10600 „ 
„ 12000 „ 
8 „ — „ 
„ 450 „ 
600 „ — „ 40 „ 
1500 „ „ 
8000 „ 
2 o n 
„ 120O0 „ 
„ '8500 „ 
9 „ „ 
„ 600 „ 
750 „ - „ 50 „ 
„ 
?000 „ „ 
4500 „ 
6 n „ 
„ 13500 „ 
„ 15000 „ 
10 „ - „ 
11 * 50 „ 
„ 
900 „ - „ 60 „ 
4500 „ „ 
6000 „ 
4 „ - „ 
und so fort von je 1500 fl. um 1 fl. mehr, wobei ein Restbetrag unter 1500 fl. als voll anzunehmen ist. 
Scala H. für Wechsel unter gewissen Voraussetzungen, für Quittungen, Rechtsurkunden re., welche weder der Scala I oder III 
noch einer fixen Stempelgebür unterliegen. 
Summe 
Summe 
Summe 
bis 
20 fl. 
— fl. 7 kr. 
über 
400 fl. 
bis 
800 fl. 
2 fl. 50 kr. 
über 4000 fl. bis 
4800 fl. 
15 fl. —kr. 
über 
20 fl. 
40 „ 
' n 18 , r 
800 „ 
1200 „ 
iO 
t- 
CO 
„ 4800 „ „ 
5600 „ 
17 „ 50 „ 
40 „ 
60 „ 
- „ 19 „ 
1200 „ 
1600 „ 
5 „ - 
„ 5600 „ „ 
6400 „ 
20 „ - „ 
60 „ 
100 „ 
„ 82 „ 
rr 
1600 „ 
„ 
2000 „ 
6 25 „ 
„ 6400 „ „ 
7200 „ 
22 „ 50 „ 
1OO „ 
200 „ 
— „ 63 „ 
„ 
2000 „ 
2400 „ 
7 „ 50 „ 
„ 7200 „ „ 
8000 „ 
25 „ — „ 
2OO „ 
300 „ 
- „ 94 „ 
„ 
2400 „ 
„ 
3200 „ 
10 „ - .. 
3OO „ 
400 „ 
1 „ 25 „ 
„ 
3200 „ 
„ 
4000 „ 
12 50 „ 
> 
Ueber 8000 fl. ist von je 400 fl. 1 fl. 25 kr. mehr, wobei ein Restbetrag unter 400 fl. als voll anzunehmen ist. 
Allgemeine Aegel. 
In wichtigeren, oder wie immer zweifelhaften Fällen ist 
es nothwendig, einen Gesetzkundigen oder Rechtsfreund zurathe 
zu ziehen, weil die gesetzlichen Bestimmungen vielfach unklar 
sind, und sehr verschiedene Ausfassungen zulassen. 
Um möglichst sicher zu gehen, so ersuche man bei Ueber- 
reichung der Eingaben und deren Beilagen an die betreffende 
Behörde, wenn dies persönlich und nicht durch die Post geschieht, 
um Auskunft, und zwar ernstlich und nachdrücklich, ob die Stempel 
entsprechend sind. 
Das Papier, welches zu stempelpflichtigen Schriften 
gebraucht wird, darf die festgesetzte Größe von 1750 Quadrat- 
Centimeter nicht überschreiten, was in der Weise ermittelt wird, 
dass die nach Centimetern gemessene Höhe des ausgebreiteten 
ganzen Bogens mit seiner ebenso gemessenen Breite zu multi 
plicieren ist. Wird dieses Ausmaß überschritten, so ist in diesem 
Falle außer der bei der normalen Größe entfallenden Stempel 
gebür noch ein Stempel von 50 kr. zu verwenden. Beträgt 
jedoch die bei der normalen Größe entfallende Stempelgebür 
weniger als 50 kr., so ist in diesem Falle dieser geringere 
Stempel doppelt zu nehmen. 
Art der StempetmarKen-Werwendung. 
Die verwendeten Stempelmarken müssen ganz unversehrt, 
ohne Spur eines bereits gemachten Gebrauches sein. 
Das Gesetz lautet, dass jede st empelpflichtige Urkunde oder Schrift 
auf schon mit der gesetzmäßigen Marke versehenem 
Papier geschrieben werden soll. Die Stempelmarke ist daher 
auf dem zur Ausfertigung bestimmten Papiere auf der ersten 
Seite an einer solchen Stelle aufzukleben, dass von der Schrift 
wenigstens Eine (die erste) Zeile, nie aber deren Über 
schrift (Titel) über den farbigen Theil der Marke in gerader 
Linie fortläuft und hiedurch die Marke überschrieben wird. 
Diese Art der Stempel-Verwendung durch Ueberschreibung 
ist Grundsatz und Regel. Es gibt aber auch Ausnahmen; 
nämlich Eingaben, deren Duplicate, Triplicate u. s. w., Rubriks 
abschriften, dann überhaupt Schriften, welche nicht schon ur 
sprünglich bei der Ausfertigung stempelpflichtig sind, sondern 
erst später, z. B. durch Ueberreichung bei einer Behörde, bei 
einem Amte oder Gerichte, durch Übertragung aus dem Aus 
lande in das Inland, durch Verwendung als Beilagen stempel 
pflichtig werden; ferner Protokolle, insoferne sie der scalamäßigen
	        
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