Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1890 (1890)

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m. Z>er Landesausschuß 
bestehend aus 7 Mitgliedern, hält jeden Dienstag Sitzung. 
Vorsitzender (der Landeshauptmann): 
* Achleuthner Leonard, Abt von Krcmsmünster. 
Mitglieder des Landesausschuffes: 
* v. Billau Karl, k. k Statthaltereirath i. P. 
* Kaiser Josef, Müller- und Sägemeister. 
* Hayden, Ritter von, Gutsbesitzer zu Dorff. 
* Strnadt Julius, k. k. Bezirksrichter. 
* Zehetmayr Johann, Oekonom. 
Bahr Alois, Dr., Notar. 
Referats - Zuthcilung. 
Herr Landeshauptmann Abt Leonard Achleuthner: Landeshoheit, Stiftungs-, Stipendien- und Pfründensachen, 
Elisabeth-Kinderspital in Hall. 
Herr Josef Ritter von Hayden: Landescultur, Forstsachen, Theater und Casino nebst den Baulichkeiten für dieselben, 
Landes-Jrrenanstalt sammt den Baulichkeiten, Hypotheken-Bank, Gemeinde-Angelegenheiten der Bezirkshauptmannschaften Braunau, 
Ried und Schärding. 
Herr Dr. Alois Bahr: Landes- und Bezirksstraßen, Gemeindestraßen, welche vom Lande dauernd subventionirt werden, 
Eisenbahnen und Eisenbahn-Zufahrtsstraßen, Landes-Wasserbauten und Regulirungen, Donau-Umschlagplatz, Reitschule, Kreisamts- 
Gebäude in Linz und Wels, Exminoritenkirche in Linz und die übrigen landschaftlichen Gebäude nebst den Baulichkeiten mit 
Ausnahme des Theaters, Casinos, Irren- und Gcbäranstalt, Landes-Badeanstalt in Hall, Credit- und Cassawesen, Landesfonds- 
Präliminare, Reise-Particularien der Bau-Beamten, Gemeinde-Angeleg.nheiten der Stadt Linz. 
Herr Johann Zehetmayr: Ackerbauschule Ritzlhof sammt Baulichkeiten und Präliminare, Landes-Brandassecuranz. 
Gendarmerie-Bequartierung, Militär-Bequartierung und Landes-Bertheidigung. Vorspanns-Angelegenheiten, Schubsachen, Sanitäts 
und Polizei-Gegenstände, Humanitäts-Anstalten mit Ausnahme der Landes-Wohlthätigkeits-Anstalten. insbesondere Blinden- und 
Taubstummen-Jnstitut, Zwangsarbeits-Anstalten, Natural-Verpflegsstationen, Gemeinde-Angelegenheiten der Bezirkshauptmann- 
schajten Freistadt und Perg. 
Herr Karl von Billau: Kanzlei-Referat, betreffend sämmtliche Landesämter und Landesanstalten, Pensions- und Gnaden 
sachen, Jntertenemente, Reise-Particularien mit Ausnahme jener der Baubeamten, personelle Schul-Angelegenheiten, Remunerationen, 
Versorgungs-Genüsse der Schullehrers-Witwen und -Waisen und Gnadengaben für dieselben, Entlohnung des Religions-Unterrichtes 
an den Volks- und Bürgerschulen. Enthebungen vom Landsturmdienste. Abhilfe gegen den Aerztemangel, Subventionen für Gemeinde 
ärzte, Organisierung des Sanitätsdienstes in den Gemeinden, Rechenschaftsbericht für den Landtag, Jnvasionskosten- und Jnviertler- 
Schulden, Subventionen für evangelische Privatschulen, sowie Raiffeisen-Vorschußcassen (interimistisch). 
Herr Josef Kaiser: Gebär- und Findelanstalt einschließlich des Wirtschastswesens und der Baulichkeiten, Industrie, 
Gewerbe, Handels-Akademie, Handwerkerschule, Feuerwehr, Feuerwehrfond, Feuerwehr-Unterstützungsfond, administrative Schul- 
Angelegenheiten. Landesschulsonds-Präliminare, Catastrale. Grundtrennungen, Giltenbuch, Gemeinde-Angelegenheiten der Stadt 
Steyr, der Bezirkshauptmannschaften Steyr, Kirchdorf, Gmunden und Linz. 
Herr Julius Strnadt: Museum, Landesgemälde-Gallerie, Kunstverein, Landesstatut, Landesvertretung, Landtagswahlen, 
Gemeinde-Vermittlungsämter. Jnundationsfond, Krankenanstalten, Kranken-Verpflegskosten, Grundentlastung, Grundlasten-Ablösung 
und Regulirung, neues Landesanlehen nebst den betreffenden Präliminarien und Verlosungen, Gemeinde-Angelegenheiten der Bezirks 
hauptmannschaften Rohrbach, Vöcklabruck und Wels, alle jene Gegenstände, für welche in dieser Referats-Eintheilung keine specielle 
Vorsorge getroffen ist. 
Verschiedenes )mn Nachschlagen 
Stempetgeßüren - Anzeiger. 
Allgemeine Regel. 
In wichtigeren, oder wie immer zweifelhaften Fällen ist 
es nothwendig, einen Gesetzkundigen oder Rechtsfreund zurathe 
zu ziehen, weil die gesetzlichen Bestimmungen vielfach unklar 
sind, und sehr verschiedene Auffassungen zulassen. 
Um möglichst sicher zu gehen, so ersuche man bei Ueber- 
reichung der Eingaben und deren Beilagen an die betreffende 
Behörde, wenn dies persönlich und nicht durch die Post geschieht, 
um Auskunft, und zwar ernstlich und nachdrücklich, ob die Stempel 
entsprechend sind. 
Das Papier, welches zu stempelpflichtigen Schriften 
gebraucht wird, darf die festgesetzte Größe von 1750 Quadrat- 
Centimeter nicht überschreiten, was in der Weise ermittelt wird, 
dass die nach Centimetern gemessene Höhe des ausgebreiteten 
ganzen Bogens mit seiner ebenso gemessenen Breite zu multi 
plicieren ist. 
Art der Stempelmarken-Verwendung. 
Die verwendeten Stempelmarken müssen ganz unversehrt, 
ohne Spur eines bereits gemachten Gebrauches sein. 
Das Gesetz lautet, dass jede stempelpflichtige Urkunde oder Schrift 
auf schon mit der gesetzmäßigen Marke versehenem 
Papier geschrieben werden soll. Die Stempelmarke ist daher 
auf dem zur Ausfertigung bestimmten Papiere auf der ersten 
Seite an einer solchen Stelle aufzukleben, dass von der Schrift 
wenigstens Eine (die erste) Zeile, nie aber deren Ueber- 
schrift (Titel) über den farbigen Theil der Marke in gerader 
Linie fortläuft und hiedurch die Marke überschrieben wird. 
Das Abstempeln der Marken mit Privat- 
Stampiglren ist im amtlichen Verkehr nicht gestaltet. 
Bei Ausfertigung von Urkunden in mehreren Exem 
plaren oder Partien, unterliegt eine jede der Ausfertigungen 
! dem gleichen Stempel, und nur ausnahmsweise bei Wechseln 
ist es gestattet, nur die beiden ersten Exemplare mit dem vollen 
Stempel, die übrigen aber mit 50 kr. per Bogen zu versehen, 
wenn sämmtliche Exemplare vor Unterfertigung oder wenigstens 
innerhalb acht Tagen nach Ausstellutlg der ersten Ausfertigungen 
dem Gebüren-Bemessungsamte zur Bestätigung vorgelegt werden. 
Bei Eingaben in mehrfacher Ausfertigung unterliegt das zweite 
und jedes weitere Pare im gerichtlichen Verfahren dem Stempel 
von 36 kr., sonst von 50 kr. per Bogen; ist der Eingabenstempel 
geringer, so diesen. Erfordert jedoch der erste Bogen den Stempel 
von 1 fl. oder einen noch höheren, so wird jeder Einstoßbogen 
mit einem 50 kr -Stempel versehen. 
Für ein Kartenspiel sind 15Neukreuzer (bis zu 36 Blätter, 
über 36 Bl. 30 kr., lackierte oder waschbare Karten das doppelte) 
- für ein Stück Kalender 6 Neukreuzer — für jedes Exemplar 
einer stempelpflichtigen Zeitschrift des Auslandes und des 
Inlandes 1 kr. als Gebür zu entrichten. 
-Placate und Zeitungsinserate sind stempelfrei. 
Stempelpflichtig sind alle Rechnungen (heißen sie 
Rechnung, oder Conti, Noten, Ausweis oder deral.), sobald sie 
über mehr als 10 fl. lauten. Bis einschließlich zehn 
Gulden sind sie stempelfrei. Ueber 10 fl. bis einschließ 
lich 50 fl. ist die Gebür 1 Kreuzer. — Bei Rechnungen über 
mehr als 50 fl. ist die Gebür 5 kr. Die Stempelmarke muss
	        
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