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hl Der Landesausschuß
bestehend aus 7 Mitgliedern hält jeden Donnerstag Sitzung.
Vorsitzender (der Landeshauptmann):
* Achleuthner Leonard, Abt von Kremsmünster.
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Mitglieder des Landesausschusses:
Lechner Josef, Dr., Domherr.
v. Bill au Karl, k. k. Statthaltereirath i. P.
Pereira Viktor, Freiherr von, Gutsbesitzer.
* Naschberger Andreas, Dr., Advokat.
* Zehetmayr Johann, Oekonom.
Bahr Alois, Dr., Notar.
Referats - Zutheilung
Herr Landeshauptmann Abt Leonard Achleuthner: Landeshoheit, Stiftungs-, Stipendien- und Pfründensachen.
Herr Viktor Freiherr von Pereira: Landescultur, Forstsachen, Gemeindesachen der politischen Bezirke Ried, Braunau
und Schärding, Theater und Casino, Landes-Jrrenanstalt.
Herr Dr. Alois Bahr: Reitschule, Kreisamtsgebäude in Linz und Wels, Exminoritenkirche und die übrigen Landes
gebäude, Straßenreferat, Landeswasferbauten, Badeanstalt Hall, Gemeindesachen der Stadt Linz und des politischen Bezirkes Wels.
Herr Dr. Josef Lechner: Landesconcurrenz, Landesfondspräliminare, Gemeindesachen der politischen Bezirke Gmunden
und Vöcklabruck, administrative Schnlangelegenheiten und Präliminare des Schulfonds, Credit- und Cassewesen.
Herr Johann Zehetmayr: Verpflegung der Zwänglinge, Gendarmerie-Bequartierung, Militär-Bequartierung, Vorspanns-
sachen, Sanitätswesen, Schubsachen, Humanitütsanstalten, Ackerbauschule, Brandassecuranz, Gemeindesachen der politischen Bezirke
Freistadt, Perg, Rohrbach.
Herr Dr. Andreas Naschberger: Gemeindesachen der Stadt Steyr, politische Bezirke Linz, Steyr und Kirchdorf, Gebär
anstalt, Grnndentlastungswesen, Gewerbeverein, Kunstverein, Museum, Landesgallerie, Catastersachen, Landesstatut, Landesvertretung,
Landtagswahlen.
Herr Karl von Billau: Kanzleireferat, Pensions- und Gnadensachen, Schulangelegenheiten in Personalien.
Verschiedenes jimt Nachschlagen
Slempelgeöüßren-Anzeiger.
Allgemeine Regel.
In wichtigeren, oder wie immer zweifelhaften Fällen ist
es nothwendig, einen Gesetzkundigen oder Rechtsfreund zu Rathe
zu ziehen, weil die gesetzlichen Bestimmungen vielfach unklar sind,
und sehr verschiedene Auffassungen zulassen.
Um möglichst sicher zu gehen, so ersuche man bei Ueber-
reichung der Eingaben und deren Beilagen an die betreffende
Behörde, wenn dies persönlich und nicht durch die Post geschieht,
um Auskunft, und zwar ernstlich und nachdrücklich, ob die Stempel
entsprechend sind.
Das Papier, welches zu stempelpflichtigen Schriften
gebraucht wird, darf die festgesetzte Größe von 1750 Quadrat-
Centimeter nicht überschreiten, was in der Weise ermittelt wird,
daß die nach Centimetern gemessene Höhe des ausgebreiteten
ganzen Bogens mit seiner ebenso gemessenen Breite zu multi-
pliziren ist.
Art der Stempelmarken-Verwendung.
Die verwendeten Stempelmarken müssen ganzunversert,
ohne Spur eines bereits gemachten Gebrauches sein.
Das Gesetz lautet, daß jede stempelpflichtige Urkunde oder Schrift
auf schon mit der gesetzmäßigen Marke versehenem
Papier geschrieben werden soll. Die Stempelmarke ist daher
auf dem zur Ausfertigung bestimmten Papiere auf der ersten
Seite an einer solchen Stelle aufzukleben, daß von der Schrift
wenigstens Eine (die erste) Zeile, nie aber deren Über
schrift (Titel) über den farbigen Theil der Marke in gerader
Linie fortläuft und hiedurch die Marke überschrieben wird.
Das Abstempeln der Marken mit Pribat-
Stampiglien ist im amtlichen Verkehr nicht gestattet.
Bei Ausfertigung von Urkunden in mehreren Exem
plaren oder Partien, unterliegt eine jede der Ausfertigungen
dem gleichen Stempel, und nur ausnahmsweise bei Wechseln
ist es gestattet, nur die beiden ersten Exemplare mit dem vollen
Stempel, die übrigen aber mit 50 kr. per Bogen zu versehen,
wenn sämmtliche Exemplare vor Unterfertigung oder wenigstens
innerhalb acht Tagen nach Ausstellung der ersten Ausfertigungen
dem Gebühren-Bemessungsamte zur Bestätigung vorgelegt werden.
Bei Eingaben in mehrfacher Ausfertigung unterliegt das zweite
und jedes weitere Pare im gerichtlichen Verfahren dem Stempel
von 36 kr., sonst von 50 kr. per Bogen; ist der Eingabenstempel
geringer, so diesen. Erfordert jedoch der erste Bogen den Stempel
von i fl. oder einen noch höheren, so wird jeder Einstoßbogen
mit einem 50 kr. Stempel versehen.
Für ein Kartenspiel sind 15 Neukreuzer — für ein
Stück Kalender 6 Neukreuzer — für jedes Exemplar einer
stempelpflichtigen Zeitschrift des Auslandes und des Inlandes
1 kr. als Gebühr zu entrichten.
Plakate und Zeitungsinserate sind stempelfrei.
Stempelpflichtig find alle Rechnungen (heißen sie
Rechnung, oder Conti, Noten, Ausweis oder dergl.), sobald sie
über mehr als 10 fl. lauten. Bis einschließlich zehn
Gulden sind sie stempelfrei. Ueber 10 fl. bis einschließ
lich 50 fl. ist die Gebühr 1 Kreuzer. — Bei Rechnungen über
mehr als 50 fl. ist die Gebühr 5 kr. Die Stempelmarke muß
mit der ersten Schriftzeile überschrieben werden. — Ueber-
tretnng wird mit dem fünfzigfachen Betrage bestraft.
Unter Rechnungen sind hierbei jene Aufzeichnungen zu
verstehen, welche von Handels- und Gewerbetreibenden über
Gegenstände ihres Handels- oder Gewerbebetriebes, d. i. über die
diesen Betrieb betreffenden Geschäfte, woraus ihnen eine Forderung
erwachsen ist, an Handels- oder Gewerbetreibende, oder an andere
Personen ausgestellt werden, ohne Unterschied, ob sie eine Sal
dirung enthalten oder nicht. Die Verpflichtung zur Zahlung
dieser festen Gebühr tritt auch dann ein, wenn derlei Rechnungen
in den Text einer kaufmännischen Korrespondenz aufgenommen
oder an einer solchen als Anhang, Beilage u. dgl. beigefügt
werden. Die Unterschrift des Ausstellers ist zur Begründung
der Gebührenpflicht nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn
die Anstalt oder Person, in deren Geschäfte die Ausstellung
erfolgte, aus der Rechnung, z. B. aus der Druckbezeichnung