Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1886 (1886)

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hl Der Landesausschuß 
bestehend aus 7 Mitgliedern hält jeden Donnerstag Sitzung. 
Vorsitzender (der Landeshauptmann): 
* Achleuthner Leonard, Abt von Kremsmünster. 
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Mitglieder des Landesausschusses: 
Lechner Josef, Dr., Domherr. 
v. Bill au Karl, k. k. Statthaltereirath i. P. 
Pereira Viktor, Freiherr von, Gutsbesitzer. 
* Naschberger Andreas, Dr., Advokat. 
* Zehetmayr Johann, Oekonom. 
Bahr Alois, Dr., Notar. 
Referats - Zutheilung 
Herr Landeshauptmann Abt Leonard Achleuthner: Landeshoheit, Stiftungs-, Stipendien- und Pfründensachen. 
Herr Viktor Freiherr von Pereira: Landescultur, Forstsachen, Gemeindesachen der politischen Bezirke Ried, Braunau 
und Schärding, Theater und Casino, Landes-Jrrenanstalt. 
Herr Dr. Alois Bahr: Reitschule, Kreisamtsgebäude in Linz und Wels, Exminoritenkirche und die übrigen Landes 
gebäude, Straßenreferat, Landeswasferbauten, Badeanstalt Hall, Gemeindesachen der Stadt Linz und des politischen Bezirkes Wels. 
Herr Dr. Josef Lechner: Landesconcurrenz, Landesfondspräliminare, Gemeindesachen der politischen Bezirke Gmunden 
und Vöcklabruck, administrative Schnlangelegenheiten und Präliminare des Schulfonds, Credit- und Cassewesen. 
Herr Johann Zehetmayr: Verpflegung der Zwänglinge, Gendarmerie-Bequartierung, Militär-Bequartierung, Vorspanns- 
sachen, Sanitätswesen, Schubsachen, Humanitütsanstalten, Ackerbauschule, Brandassecuranz, Gemeindesachen der politischen Bezirke 
Freistadt, Perg, Rohrbach. 
Herr Dr. Andreas Naschberger: Gemeindesachen der Stadt Steyr, politische Bezirke Linz, Steyr und Kirchdorf, Gebär 
anstalt, Grnndentlastungswesen, Gewerbeverein, Kunstverein, Museum, Landesgallerie, Catastersachen, Landesstatut, Landesvertretung, 
Landtagswahlen. 
Herr Karl von Billau: Kanzleireferat, Pensions- und Gnadensachen, Schulangelegenheiten in Personalien. 
Verschiedenes jimt Nachschlagen 
Slempelgeöüßren-Anzeiger. 
Allgemeine Regel. 
In wichtigeren, oder wie immer zweifelhaften Fällen ist 
es nothwendig, einen Gesetzkundigen oder Rechtsfreund zu Rathe 
zu ziehen, weil die gesetzlichen Bestimmungen vielfach unklar sind, 
und sehr verschiedene Auffassungen zulassen. 
Um möglichst sicher zu gehen, so ersuche man bei Ueber- 
reichung der Eingaben und deren Beilagen an die betreffende 
Behörde, wenn dies persönlich und nicht durch die Post geschieht, 
um Auskunft, und zwar ernstlich und nachdrücklich, ob die Stempel 
entsprechend sind. 
Das Papier, welches zu stempelpflichtigen Schriften 
gebraucht wird, darf die festgesetzte Größe von 1750 Quadrat- 
Centimeter nicht überschreiten, was in der Weise ermittelt wird, 
daß die nach Centimetern gemessene Höhe des ausgebreiteten 
ganzen Bogens mit seiner ebenso gemessenen Breite zu multi- 
pliziren ist. 
Art der Stempelmarken-Verwendung. 
Die verwendeten Stempelmarken müssen ganzunversert, 
ohne Spur eines bereits gemachten Gebrauches sein. 
Das Gesetz lautet, daß jede stempelpflichtige Urkunde oder Schrift 
auf schon mit der gesetzmäßigen Marke versehenem 
Papier geschrieben werden soll. Die Stempelmarke ist daher 
auf dem zur Ausfertigung bestimmten Papiere auf der ersten 
Seite an einer solchen Stelle aufzukleben, daß von der Schrift 
wenigstens Eine (die erste) Zeile, nie aber deren Über 
schrift (Titel) über den farbigen Theil der Marke in gerader 
Linie fortläuft und hiedurch die Marke überschrieben wird. 
Das Abstempeln der Marken mit Pribat- 
Stampiglien ist im amtlichen Verkehr nicht gestattet. 
Bei Ausfertigung von Urkunden in mehreren Exem 
plaren oder Partien, unterliegt eine jede der Ausfertigungen 
dem gleichen Stempel, und nur ausnahmsweise bei Wechseln 
ist es gestattet, nur die beiden ersten Exemplare mit dem vollen 
Stempel, die übrigen aber mit 50 kr. per Bogen zu versehen, 
wenn sämmtliche Exemplare vor Unterfertigung oder wenigstens 
innerhalb acht Tagen nach Ausstellung der ersten Ausfertigungen 
dem Gebühren-Bemessungsamte zur Bestätigung vorgelegt werden. 
Bei Eingaben in mehrfacher Ausfertigung unterliegt das zweite 
und jedes weitere Pare im gerichtlichen Verfahren dem Stempel 
von 36 kr., sonst von 50 kr. per Bogen; ist der Eingabenstempel 
geringer, so diesen. Erfordert jedoch der erste Bogen den Stempel 
von i fl. oder einen noch höheren, so wird jeder Einstoßbogen 
mit einem 50 kr. Stempel versehen. 
Für ein Kartenspiel sind 15 Neukreuzer — für ein 
Stück Kalender 6 Neukreuzer — für jedes Exemplar einer 
stempelpflichtigen Zeitschrift des Auslandes und des Inlandes 
1 kr. als Gebühr zu entrichten. 
Plakate und Zeitungsinserate sind stempelfrei. 
Stempelpflichtig find alle Rechnungen (heißen sie 
Rechnung, oder Conti, Noten, Ausweis oder dergl.), sobald sie 
über mehr als 10 fl. lauten. Bis einschließlich zehn 
Gulden sind sie stempelfrei. Ueber 10 fl. bis einschließ 
lich 50 fl. ist die Gebühr 1 Kreuzer. — Bei Rechnungen über 
mehr als 50 fl. ist die Gebühr 5 kr. Die Stempelmarke muß 
mit der ersten Schriftzeile überschrieben werden. — Ueber- 
tretnng wird mit dem fünfzigfachen Betrage bestraft. 
Unter Rechnungen sind hierbei jene Aufzeichnungen zu 
verstehen, welche von Handels- und Gewerbetreibenden über 
Gegenstände ihres Handels- oder Gewerbebetriebes, d. i. über die 
diesen Betrieb betreffenden Geschäfte, woraus ihnen eine Forderung 
erwachsen ist, an Handels- oder Gewerbetreibende, oder an andere 
Personen ausgestellt werden, ohne Unterschied, ob sie eine Sal 
dirung enthalten oder nicht. Die Verpflichtung zur Zahlung 
dieser festen Gebühr tritt auch dann ein, wenn derlei Rechnungen 
in den Text einer kaufmännischen Korrespondenz aufgenommen 
oder an einer solchen als Anhang, Beilage u. dgl. beigefügt 
werden. Die Unterschrift des Ausstellers ist zur Begründung 
der Gebührenpflicht nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn 
die Anstalt oder Person, in deren Geschäfte die Ausstellung 
erfolgte, aus der Rechnung, z. B. aus der Druckbezeichnung
	        
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