Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1885 (1885)

Ausfüllung der Blanquette mit einer Zeile des Textes über— 
chrieben werden, oder auch dadurch, daß die Stempelmarke auf 
denselben so befestigt wird, daß zwischen derselben und der durch 
das Blanquett bestimmten Ausfertigung kein Raum zu -einer 
andern Ausfertigung erübrigt, und daß sohin die Marke noch 
oor Ausfertigung der Rechnung von einem zur Ueberstemplung 
bestimmten Amte ämtlich überstempelt wird. 
Eine andere Art der Verwendung z. B. die Durchkreuzung 
der Stempelmarken, deren Ueberdrucken mit einer Privatstampiglie, 
die Einschreibung des Datums oder Namens in dieselben u. s. w 
gilt nicht als Erfüllung der Stempelpflicht. 
Wechsel, inländische, müssen auf ämtlich gestempelte 
Wechselblanquette geschrieben werden; oder wer kein solches 
schon gestempeltes Blanquett hat, muß die rechte Stempelmarke 
nach Scala J) auf der Rückseite des Papiers befestigen, und 
noch vor der Ausfertigung des Wechsels amtlich überstempeln 
lassen. Das geschieht bei den k. k. Steuerämtern, auch bei den 
Einreichungs-Protokollämtern der Finanz-Direktion zu Linz. In 
Linz auch noch bei der Stempelsignatur in der Zollamtsstraße. 
Die Strafe für Unrichtigkeiten ist das Fünfzigfache der 
Gebühr. 
Bei Quittungen lautet die Strafe. für fehlerhafte 
Stempel (nach Scala 11) auf das Zehnfache. —— 
Nachsicht findet keine statt. — Verzugszinsen 
werden mit sechs PVercent berechnet. 
Stempel-Scalen nach dem Gesetze vom 8. März 18376. 
Giltig mit 1. Mai 1876. 
Scala J. für Wechsel, Geldanweisungen, dann für kaufmännische Schuldurkunden. 
Bis zu dem Summe Summe Summe 
Betrag von 75 fl. — fl. 5 kr. über 900 fl. bis 1050 fl. — fl 70kr. über 6000 fl. bis 7500 fl. 5 fl. — kr 
über 75 fl. bis 150, — „10 „1050, „1200, — „ 80, „ 7500,, 9000 6— — 
150 300 — 20 a 1200 u 1350 — 5 90 7 / 9000 —20 — 10500 J— 7 n // 
J 300 un 450 „— „30 J 1350 —— — 1500 1 —V 0— 10500 — 12000 J 8 — —— 
J 450 U 600 — — 0— 40 r 1500, 3000 2 * — 12000 u1 13500 9 . 5* 
600, 780, — — 650 8000 4500 3 — 183500 15000, 10 — 
750 3 900 - 3 60 4500 6000, 4, —31 
und so fort von je 1500 fl. um 1ufl. mehr, wobei ein Restbetrag unter 1500 fl. als voll anzunehmen ist. 7 
Scala II. für Quittungen, Rechtsurkunden ꝛc., welche der Scala J und III nicht unterliegen. 
Bis zum Betrage von 2fl. frei. Summe Summe Summe 
über 2fl. bis 20fl. —fl. 7 kr. über 400 fl. bis 800fl. 2fl. 60 kr. über 4000 fl. bis 4800 fl. 18 fl. Akr 
3— 20 14 40 — — —18 — / 800 — 1200 J 8 / 75 x 4800, „5600 17 / 50 2 
J 40 14 60 un 19 —F 2 1200 — — 1600 // 5 D 5600 9 / 6400 20 / * 2 
60100 — 32 16002000, 625,; 6400 7200 22 50 
100 3 200, — 68; 20003, 2400, 750 7200 8000 25 — 
200 — 300 94 — /7 2400 — 3200 10 —V 
300 —A — 400 1 / 25 n / 3200 ue⸗ 4000 „12, 50 —2— 
Ueber 8000 fl. ist von je 400 fl. 1efl. 25 kr. mehr, wobei ein Restbetrag unter 400 fl. als voll anzunehmen ist. 
Scala LII. für Darlehens-, Dienstleistungs-, Tausch- und Kauf⸗Verträge von Lotterie-Gewinnsten ꝛc. 
Bis zu dem 8 Summe Summe Summe 
Betrage von lIoOfl.— fl. 7kr. über 200 fl bis 400fl. 2fl 50kr. über 1600 fl.bis 2000fl. 12 fl. b0 kr. 
über 10 fl. bis 20, — 183 „400, 600, 8— 75 „ 2000, 2400, 15, 253 
20333 30, — 3 18 600 6500, 5 . -— 2400 2800, 17 50 
850 50 — A83223 8003 1000 625 28003 3200, 20 
50, „100 — 63— 1000, 1200, 7 „ 50 J— „3200,. 3600, 22 „50, 
lo — 150 — 94 6 1200 6 1600 10 —86004600 283 2; 
50 200 13258 
Ueber 400 fl. von je 200 fl. 1fl. 25 krmehr. Ein Restbetrag unter 200 fl. ist für voll anzunehmen. 
Alle wie immer benannten Rechnungen, sowie deren Abschriften (Copien), sind bis zum Betrage von 10 fl. stempel— 
frei, von 10 bis 50 fl, ist 1kr., über 50 fl. sind 58 kr. Stempel zu entrichten. Die Unterlassung des Rechnungsstempels wird 
mit der Einhebung des 50fachen Betrages geahndet. 
Stampiglie u. dgl. entnommen werden kann. Unter dieser 
Voraussetzung unterliegen daher auch die in den Geschäften der 
Hotelbesitzer, Gastwirthe u. dgl. ausgestellten Rechnungen dieser 
Gebühr. Abschriften solcher Rechnungen unterliegen der— 
selben festen Gebühr wie die Originalien. 
Art der Gebührenentrichtung von kaufmännischen 
Rechnungen. 
Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel über die Art 
der Verwendung von Stempelmarken bei Ausfertigung kauf— 
männischer Rechnungen wird erinnert, daß in dieser Hinsicht 
durch das Gesetz vom 8. März 1876 Nichts geändert worden ist. 
Der Gebührenpflicht bezüglich solcher Rechnungen kann daher 
noch fortan in zweifacher Art entsprochen werden, nämlich dadurch, 
1. daß die der Gebühr entsprechenden Stempelmarken vor 
der Ausfertigung der Rechnung auf der ersten Seite eines jeden 
Bogens des noch unbeschriebenen Papiers befestigt und sohin mit 
dem Texte der Rechnung derart überschrieben werden, daß wenigstens 
eine Zeile der Schrift, jedoch weder die Ueberschrift (der Titel) 
goch die Unterschrift Mame oder Firma) des Ausstellers in geradet 
Linie über das untere farbige Feld der Stempelmarken fortläuft oder 
—AD— 
falls dadurch, daß die Stempelmarken an einer für die Hand— 
schrift leergelassenen Stelle befestigt, und in der obigen Art bie 
Auszug aus dem Stempeltarif. 
Befugniß-Gesuche in Städten mit 
5—10. 000 Seelen 2 fl. 
— in allen übrigen Orten 1fl. 50 kra 
— um andere Befugnisse 1ufl., — 
Beila en stempelpflichtiger Eingaben 
15 kr. 
Bestand-Verträge nach dem mit der 
Anzahl der Jahre, für welche der 
Armuthszeugnisse frei. 
Gesuche und Protokolle um Ausfolgung 
von solchen 50 kr. 
Aufkündigung (Wohnung, Pacht ꝛc.), 
gerichtliche, per Bogen 36 kr. 
— außergerichtliche, so lange kein gericht— — 
licher Gebrauch gemacht wird, frei.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.