Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1888 (1888)

27 
/ 
4* 
Maßstab 
der 
Belegung 
Gebüren 
in ö. 
W. 
S- 
Kenrnnung der steuerbaren Gegenstände 
Ver 
zehrungs 
steuer 
Gemeinde- 
Zuschlag 
- Gebürensreie Mengen 
w 
fl. 
kr. 
fl- 
kr. 
Liter 
Kilo 
Stck. 
29 
Weißfische, gemeine Meerfische, als: Calamari, Cospetoni, 
Rase, Scomberi, Sippe, Tonine, Stockfische, Flachfische, 
Klippfische, Rothscheren oder Rundfisch, Schallen oder 
Botten, Häringe, Picklinge und Sprotten, Sardellen; 
ferner Krebse, Schnecken, Frösche, Austern, Meerspinnen, 
Meerkrebse 
100 kg. 
62 
15-5 
2-77 
30 
Reis 
„ 
1 
87 
— 
47 
— 
0-92 
— 
31 
Mehl aus Getreide, Kartoffeln und Hülsenfrüchten aller 
Art, Gries, gerollte und gebrochene Gerste, Hafergrütze, 
inländischer Sago, Heidemehl, Heidegrütze und derlei 
Graupen, Hirsebrei, Stärke, Kraftmehl und Haarpuder. 
Brod und überhaupt jede Bäckerware, ferner Backwerk, 
Lebzelten, Pfefferkuchen und Zwieback 
31 
8 
5-53 
32 
Brotfrüchte, als: Weizen- und Spelzkörner, türkischer 
Weizen, Roggen, Halbfrucht in Körnern, Heidekorn. . 
24 
— 
6 
— 
'S* 
5-» § 
33 
(Die mit dem Regierungs-Circulare vom 31. Jänner 
1831, Z. 2569, kundgemachte Bestimmung wegen Frei 
lassung der Brodfrüchte bei deren Einfuhr nach Linz 
bleibt bis auf weiteres aufrecht.) 
Hafer in Körnern 
25 
6 5 
*£ 3 n 
I 
6-84 
34 
a) Heu ohne Unterschied, ebenso Mischling als Viehfutter 
„ 
— 
10 
— 
2-5 
— 
17-24 
— 
b) Stroh, Häckerling, Kleien, Riedstroh 
„ 
— 
10 
— 
2-5 
— 
17-24 
— 
35 
(Getreide in Halmen ist wie Stroh zu behandeln.) 
Gemüse und Küchenwaren, als: Blumenkohl, Spargel, 
grüne Erbsen, Bohnen und Gurken 
19 
5 
9-— 
36 
Frisches Obst, wozu auch alle genießbaren Beerenfrüchte 
(Erdbeeren, Himbeeren u. dgl.) und frische Feigen ge 
hören, Kastanien, Nüsse 
37 
9-5 
4-62 
37 
Gedörrtes, getrocknetes und eingelegtes Obst. Salsen . . 
ff 
— 
75 
— 
19 
— 
2-30 
— 
38 
Butter, frische und gesalzene, Schmalz, Gänsefett, Stearin 
und Stearinsäure, Kerzen aus Unschlitt und Spermacet, 
auch Stearin- und Paraffin-Kerzen 
1 
87 
47 
0-92 
39 
Talg und Unschlitt, roh und geschmolzen, auch Elain, 
dann Knochen und Klauenschmalz, Leimfett (Beinfett), 
Paraffinmassa, Erdwachs, Berg- und Naphthawachs, 
Glycerin 
1 
56 
39 
1-10 
40 
Schweinfett und Schweinschmalz, Schmer, Speck und 
Knochenmark 
1 
25 
_ 
31-5 
— 
1-37 
_ 
41 
Seife, gemeine, wohlriechende, Oelseife, Glycerinseife . . 
„ 
2 
25 
— 
56-5 
— 
0-76 
— 
42 
Käse 
„ 
1 
41 
— 
35-5 
— 
1-22 
— 
43 
Eier 
100 St. 
— 
5-5 
— 
1-5 
— 
— 
30 
44 
Wachs, gebleichtes und ungebleichtes, Wachskerzen und 
andere Wachsfabricate 
100 kg. 
4 
69 
1 
17.5 
— 
0-36 
45 
Hanf-, Lein- und Rübsamen-Oel 
„ 
1 
56 
— 
— 
— 
1-33 
— 
46 
Andere, dergleichen Brennöle, dann Oliven-, Mandel-, 
Mohnsamen- und gemeines Nußöl, Palm- und Kokosöl, 
Steinöl, Bergöl, Pittöl, Naphtha, Petroleum, Solaröl und 
alle zu Beleuchtungszwecken dienenden Mineralöle, Benzin 
1 
56 
39 
1-10 
47 
Brennholz, hartes, Kien- und Wachholderholz, (0-2 m 3 frei) 
1 m 3 
— 
8 
— 
2 
— 
— 
— 
48 
Brennholz, weiches und Bündelholz (0 2 m 3 frei) . . . 
tr 
— 
5 
— 
1-5 
— 
-— 
— 
49 
Holzkohlen 
100 kg. 
— 
6 
— 
1-5 
— 
28-73 
— 
50 
Steinkohlen, Braunkohlen, Koks 
3 6 /io 
1 
47-16 
Zu den vorstehenden Tarifsätzen der Verzehrungssteuer ist noch ein außerordentlicher Zuschlag von 20% zu entrichten. 
Bei der Einfuhr nach Linz werden diejenigen Gegenstände steuerfrei behandelt, welche in so geringer Menge vorkommen, 
dass die Gebär mit Inbegriff des städtischen Zuschlages zwei und einen halben (2%) Neukreuzer nicht erreicht. 
Kann im verzehrungssteuerpflichtigen Verkehre beim Bier das Hohlmaß nicht ermittelt werden, so rst vom Gewichte 
der Flüssigkeit sammt dem Gebäude für je 112 Kilogramm ein Hektoliter zu rechnen. (R.-G.-Bl. Nr. 49 vom Jahre 1869.)
	        
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