Volltext: Der Radio-Empfangsapparat [250/255] (Band II)

254 
Oer gleichen Strafe wie der Täter unterliegt, wer einen 
anderen zu der Handlung anstiftet oder ihm dazu Beihilfe leistet. 
S Der Versuch ist strafbar. —— 
X. Übergangs- und Schlußbestimmungen. 
833. 
() Personen (Unternehmen), die unter die Bestimmungen 
des Abschnittes II fallen, haben am 1. Oktober 1924 vor dem 
Betriebs⸗ oder Geschäftsbeginn den Vorrat an Einrichtungen 
für drahtlose Telegraphie und deren wesentlichen Bestandteilen 
in jeder ihnen gehörenden Betriebsstätte festzustelleu und die 
ermittelte Stückzahl als erste Zugangspost in den nach 83. zu 
führenden Vormerke aufzunehmen. 
O) Die am J. Oktober 1924 vorrätigen Sendeeinrichtungen 
sind überdies der obersten Telegraphenbehörde (Bundes— 
ministerium für Handel und Verkehr, Generaldirektion für das 
Post⸗, Telegraphen⸗ und Fernsprechwesen) innerhalb einer Woche 
anzuzeigen. 
832. 
An die Stelle der auf Grund der Verordnung des Handels⸗ 
ministeriums vom 7. Jänner 1910, R. G. Bl. Nr. 11, erteilten 
Bewilligungen zur Errichtung und zum Betriebe von Funken⸗ 
anlagen einschließlich Rundspruchempfangsanlagen treten die 
dieser Verordnung vorgesehenen Bewilligungen. Die vor dem 
Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligten Empfangsanlagen 
sind mit 1. Oktober 1924, soweit sie nicht als Anlagen gemäß 
den Abschnitten II oder V anzusehen sind, als Empfangsan⸗ 
lagen im Sinne des III. Abschnittes zu behandeln. Die Be— 
rechtigungsscheine für den Reft des Jahres 1924 und für 
das Jahr 1928 sind für die betreffenden Teisnehme am Rund⸗ 
spruchdienste ohne Einhebung einer Ausfertigungsgebühr von 
Amts wegen auszustellen. 
Rese Verordnung tritt am 1. Oktober 1924 in Kraft. Die 
Wirksamkeit der Veroronung des Handelsministeriums vom 
7. Jänner 1910, R. G. Bl. Nr. 11, erlischt mit Ende Sep— 
tember 1924. 
II. V 
Verk 
hetr 
geset 
Tele: 
schad 
sicher 
Erda 
Zufül 
anlag 
und 
verste 
Plätz 
nehm 
der 
liche 
lagen 
Eisen 
Inan 
behör 
darf 
die 
der 
von 
es se 
der
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.