Wer sich durch die Erklärung des Fleischbeschauers,
daß das zu schlachtende Vieh krank sei, oder durch die Ver—
weigerung des Beschauzettels beschwert findet, hat seine
Beschwerde bei dem Gemeindevorsteher anzubringen, welcher
dann die fernere Untersuchung mit Beiziehung eines anderen
Sachverständigen, welcher in der Regel ebenfalls ein Wund⸗
arzt, Thierarzt oder Kurschmied sein muß, auf Kosten des
Beschwerdeführers einzuleiten und nach Maßgabe des Be—
fundes zu bestimmen hat, ob die Schlachtung vorgenommen
und das Fleisch zum Genusse verwendet werden dürfe
oder nicht.
Insofern geschlachtetes Vieh oder das Fleisch davon
nach den bestehenden polizeilichen Vorschriften aus andern
Orten auf den Markt hereingebracht werden darf, muß der
Verkäufer mit dem Beschauzettel über die am Orte der
Schlachtung vorgenommene Beschau sich ausweisen.
Diie FZleischbeschauer sind mit den Formularien der
Fleischbeschau-Protokolle und der Beschauzettel durch die
Gemeinden zu betheileenn.
Nach Verlauf eines jeden Monates haben die Fleisch—
beschauer die Beschauprotokolle, die Schlächter aber die
Beschauzettel dem Gemeindevorsteher zum Behufe der Kon⸗
trolirung der ordentlichen Vornahme der Fleischbeschau zu
übergeben, welcher dieselben in der Gemeindekanzlei auf—
zubewahren hat.
Die Fleischbeschauer haben aber auch öfters und zwar
wenigstens alle 14 Tage, unvermuthet in den Verkaufs⸗
lokalitäten der Fleischsauer, Stechviehhändler und anderer
Gewerbetreibenden, welche Fleisch zum Genusse verkaufen,
Nachsicht zu pflegen, um sich zu überzeugen, ob nur Fleisch
von gehörig beschauten Thieren verkauft werde; wenn sie in
dieser Beziehung etwas Vorschriftswidriges wahrnehmen,
die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und nöthigenfalls
hievon dem Gemeindevorsteher die Anzeige zu erstatten.