Volltext: Ueber die Vornahme der Fleischbeschau auf dem Lande

Wer sich durch die Erklärung des Fleischbeschauers, 
daß das zu schlachtende Vieh krank sei, oder durch die Ver— 
weigerung des Beschauzettels beschwert findet, hat seine 
Beschwerde bei dem Gemeindevorsteher anzubringen, welcher 
dann die fernere Untersuchung mit Beiziehung eines anderen 
Sachverständigen, welcher in der Regel ebenfalls ein Wund⸗ 
arzt, Thierarzt oder Kurschmied sein muß, auf Kosten des 
Beschwerdeführers einzuleiten und nach Maßgabe des Be— 
fundes zu bestimmen hat, ob die Schlachtung vorgenommen 
und das Fleisch zum Genusse verwendet werden dürfe 
oder nicht. 
Insofern geschlachtetes Vieh oder das Fleisch davon 
nach den bestehenden polizeilichen Vorschriften aus andern 
Orten auf den Markt hereingebracht werden darf, muß der 
Verkäufer mit dem Beschauzettel über die am Orte der 
Schlachtung vorgenommene Beschau sich ausweisen. 
Diie FZleischbeschauer sind mit den Formularien der 
Fleischbeschau-Protokolle und der Beschauzettel durch die 
Gemeinden zu betheileenn. 
Nach Verlauf eines jeden Monates haben die Fleisch— 
beschauer die Beschauprotokolle, die Schlächter aber die 
Beschauzettel dem Gemeindevorsteher zum Behufe der Kon⸗ 
trolirung der ordentlichen Vornahme der Fleischbeschau zu 
übergeben, welcher dieselben in der Gemeindekanzlei auf— 
zubewahren hat. 
Die Fleischbeschauer haben aber auch öfters und zwar 
wenigstens alle 14 Tage, unvermuthet in den Verkaufs⸗ 
lokalitäten der Fleischsauer, Stechviehhändler und anderer 
Gewerbetreibenden, welche Fleisch zum Genusse verkaufen, 
Nachsicht zu pflegen, um sich zu überzeugen, ob nur Fleisch 
von gehörig beschauten Thieren verkauft werde; wenn sie in 
dieser Beziehung etwas Vorschriftswidriges wahrnehmen, 
die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und nöthigenfalls 
hievon dem Gemeindevorsteher die Anzeige zu erstatten.
	        
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