Volltext: Ueber die Vornahme der Fleischbeschau auf dem Lande

Die Zahl der Fleischbeschauer in jeder Gemeinde ist 
nach der Zahl der Fleischhauer und der übrigen mit der 
Zubereitung des Fleisches sich abgebenden Gewerbsleuten 
zu bemessen, und es ist jedem Fleischbeschauer für den Fall 
der Verhinderung ein Stellvertreter beizugebnn. 
Die Ernennung der Fleischbeschauer hat durch die 
Gemeindevorsteher zu geschehen, welche sich hierüber bei dem 
k. k. Bezirksamte auszuweisen und die Bestätigung der 
ernannten Fleischbeschauer einzuholen haben. 
Nach erfolgter Bestätigung sind die gewählten Fleisch— 
beschauer, sowie ihre Stellvertreter bei der Gemeinde— 
vorstehung mittelst Handschlages und Angelobung zu ver— 
pflichten und mit einem Exemplare dieser Verordnung und 
der beiliegenden Belehrung zu betheiie. 
Fäür den Dienst eines Fleischbeschauers sind nur solche 
Männer zu wählen, welche mit strenger Rechtlichkeit und 
Unbefangenheit auch die nöthigen Kenntnisse in diesem Ge— 
schäfte verbinden und des Lesens und Schreibens kundig 
sind; auch sind dieselben, wo möglich, in der Nähe des 
Wohnortes der Fleischhauer aufzustellen und hiezu vorzüglich 
Wundärzte, Thierärzte, Kurschmiede, und nur in deren 
Ermangelung andere Sachverständige zu bestimmen. 
Bestreitung der mit der Fleischbeschau verbundenen 
Auslagen. 
Da das Geschäft der Fleischbeschau mit manchen Un— 
annehmlichkeiten und Zeitverluste verbunden ist, so haben 
die Fleischbeschauer eine ihrer Mühewaltung angemessene 
Entschädigung zu erhalten. 
Diie Entschädigung ist von den Gemeindevorstehern im 
Wege eines Uebereinkommens mit den Fleischbeschauern aus—⸗ 
zumitteln; wenn jedoch ein solches Uebereinkommen nicht zu 
Stande kömmt, so hat das k. k. Bezirksamt den Ent— 
schädigungsbetrag festzusetzen. 
II.
	        
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