Volltext: Ueber die Vornahme der Fleischbeschau auf dem Lande

Da die aus sanitäts-polizeilichen Rücksichten allgemein 
vorgeschriebene Fleischbeschau auf dem Lande sehr mangelhaft 
bestellt ist und an manchen Orten gar nicht vorgenommen 
wird, so findet die Statthalterei zum Behufe der Regulirung 
der Fleischbeschau auf dem Lande, auf Grundlage der in 
den bestehenden Vorschriften und insbesondere in dem De— 
krete der ka k. obderennsischen Regierung vom 5. Oktober 
1819, 3. 18500 (Pr. G. S. vom Jahre 1819, 3. 166), 
enthaltenen Anordnungen und mit Rücksicht auf die ein— 
getretenen Aenderungen und den Organismus der Ver— 
waltungsbehörden und Gemeinden nachstehende Bestimmungen 
zu erlassfse: 
J. 
Aufstellung geeigneter Fleischbeschauer. 
Die Fleischbeschau hat an allen Orten und sonach 
sowohl in den Städten und Märkten als in allen übrigen 
Ortschaften des ganzen Landes stattzufinden und ist nicht 
nur bei den Fleischhauern, sondern bei allen mit der Zu— 
bereitung des Fleisches gegen Entgelt sich abgebenden Ge— 
werbsleuten, als: bei den Selchern, Flecksiedern, Wirthen 
und Garköchen u. s. w. vorzunehmen; dieselbe ist nicht auf 
das Hornvieh zu beschränken, sondern auch auf das Borsten— 
vieh und alles andere Stechvieh auszudehnen. Bei Privat— 
schlachtungen ist jedoch diese Beschau nicht vorgeschrieben. 
Zum Behufe der Vornahme der Fleischbeschau sind in 
jeder Ortsgemeinde eigene Fleischbeschauer aufzustellen, doch 
können auch dieselben Personen für mehrere Gemeinden als 
Fleischbeschauer aufgestellt werden.
	        
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