Volltext: Das Familiengläubigergesetz [61/62]

VII. Wirkung der Erhöhung. 
Die Erhöhung bedeutet, wie schon ausgeführt, die Erwei— 
terung der ursprünglichen Forderung; eine solche Erweiterung der 
Forderung würde aber folgerichtig auch zu einer Erweiterung der 
Haftung der dafür bestehenden Sicherheiten, insbesondere der Pfänder 
und Bürgschaften führen. Diese Wirkung hat abern 9, Absatz 1, 
Satz 1, ausdrücklich ausgeschlossen. Man fürchtete Verwirrung in 
der Rangordnung der Pfandgläubiger herbeizuführen und wollte 
insbesondere nicht in die Grundlagen des Grundbuchsrechtes ein— 
greifen. Die Erweiterung der Haftung des Pfandes hätte auch 
zu einer Belastung dritter Personen führen können, die zwar 
Eigentümer der Pfandsache, aber an dem Schuldverhältnisse nicht 
beteiligt sind. Der Satz, daß das Pfand nicht für die Erhöhung 
haftet, gilt ganz allgemein. Eine Ausdehnung der Pfandhaftung 
tritt daher auch dort nicht ein, wo dem sichergestellten Grund⸗ 
anspruch ein Pfandgläubiger nicht nachfolgt und das Pfand sich 
in der Hand des Schulduers befindet. Der Bürge ist durch das 
Grundgeschäft nicht bereichert, es geht daher nicht an, ihn ohne— 
weiters für den erweiterten Anspruch haften zu lassen. Das muß 
auch vom Bürgen und Zahler gelten. Ist der Schuldner, wie es 
bei gerichtlichen Erbteilungen nicht selten vorkam und wie es sich 
auch auf Grund des 824 des tirolischen Landesgesetzes vom 
12. Juni 1900, 86Bl. Nr. 47, ereignen „kann, verpflichtet, im 
Falle einer Veräußerung einen über den Übernahmswert hinaus⸗ 
gehenden Erlös mit den anderen Erben zu teilen, so wird durch 
die Erhöhung an dieser Verpflichtung nichts geändert werden, 
aber alles, was auf die erhöhte Schuld geleistet worden ist, wird 
in das, was auf Grund einer solchen vertragsmäßigen oder 
gesetzlichen Pflicht' zu leisten ist, einzurechnen sein. 
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