Volltext: Das Familiengläubigergesetz [61/62]

1* 
g 
te 
i 
— 
27 
z2x 
z29 
ht 
7 
9 
27n 
3, 
JF. 
h 
n 
ht 
er 
n 
e7 
en 
f⸗ 
P⸗ 
r2 
24 
32 
m 
2 
5* 
57e 
VI. Wechsel in der Verson des Gläubigers 
odder Schuldners. 
Bedeutet der Erhöhungsanspruch nur ein Recht des 
Gläubigers, die Erweiterung des Forderungsgegenstandes zu er⸗ 
wirken, so bleibt die Frage zu beantworten, ob der mit Eintritt 
der Wirksamkeit des Familiengläubigergesetzes einmal entstandene 
Erhöhungsanspruch auch mit der Forderung übergeht. In 8 5, 
Absatz 1, ist ausdrücklich der Geltendmachung durch den Erben 
des Gläubigers und wider den Erben des Schuldners gedacht. 
Das Übertragungsverbot des 8 1, Absatz 2, gilt ausdrücklich nur 
für Geschäfte unter Lebenden. Man wird daher den Schluß 
ziehen dürfen, daß hinsichtlich der Vererbung nichts Besonderes 
gilt. Forderung, und Schuldgehen auf die Erben 
über, auch wenn die Erben nicht nahe Angehörige sind. Der 
Anspruch kann daher von fremden Testamentserben des Gläubigers 
und gegen fremde Testamentserben des Schuldners geltend gemacht 
werden. Dasselbe gilt vom Übergang im Wege des Vermächtnisses. 
Unter Lebenden dagegen können Ansprüche 
auf Grund dieses Gesetzes nicht übertragen 
werden (8 1, Absatz 2). Diese Bestimmung muß, obwohl sie 
im 8 1 Platz gefunden hat, nach Sinn und Wortlaut für alle 
Ansprüche auf Grund des Familiengläubigersetzes nicht bloß für 
die im 8 1 genannten gelten, soweit man nicht zu der Ansicht 
gelangt, daß in den anderen Fällen schon aus inneren Gründen 
ein Ubergang des Erhöhungsanspruches an den Einzelnachfolger 
ausgeschlossen ist. Sie verfolgt den Zweck, eine Spekulation mit 
den neugeschaffenen Ansprüchen zu verhindern. Es soll nicht 
möglich sein, daß unternehmungslustige Leute den vielfach sehr 
geschäftsunerfahrenen Kreisen angehörigen Familiengläubigern ihre 
Ansprüche um einen vielleicht den Familiengläubigern bedeutend 
erscheinenden Betrag ablösen und dann in viel weiterem Umfange 
dem Schuldner gegenüber geltend machen. Wird unter den An— 
sprüchen auf Grund des Gesetzes richtig nur der Erhöhungs⸗
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.