Volltext: Das Familiengläubigergesetz [61/62]

III. Auseinandersetzungsansprüche unter 
Ehegatten. 
Die der Erhöhung unterliegenden Jorderungen. 
a) Heiratsgut. 
Unter Heiratsgut versteht das bürgerliche Recht das 
Vermögen, das von der Ehegattin oder einem Dritten für sie dem 
Manne zur Erleichterung des mit der ehelichen Gesellschaft ver— 
bundenen Aufwandes übergeben oder zugesichert wird (81218ABGB.). 
Das Heiratsgut wird, soweit es in barem Gelde, in abgetretenen 
Schuldforderungen oder verbrauchbaren Sachen besteht, Eigentum 
des Mannes. Dagegen bleiben unbewegliche Güter, Rechte und 
Fahrnisse, die nur mit Schonung der Substanz benützt werden 
können, Eigentum der Ehegattin. Nur der Fruchtgenuß gebührt 
dem Manne (8 1227 ABGB.). Es kann aber auch vereinbar: 
werden, daß der Ehemann solche Sachen ins Eigentum übernimmt 
und sich nur verpflichtet, einen bestimmten Preis zurückzuzahlen 
—VV 
halb der gesetzlichen Grenzen anderes vereinbart wurde, das 
Heiratsgut zurückzustellen (6 1229 ABGB.). Mit diesen Rück— 
forderungsansprüchen, soweit sie auf Geld gerichtet sind, befaßt sich 
85 des Gesetzes. 
Im Falle des Absatzes 2hat der Ehemann 
wertbeständige Sachen erhalten und sich nur zur 
Zahlung eines in Geld festgesetzten Preises ver— 
pflichtet, es liegt daher die Sache ganz so wie bei einer Ver— 
äußerung im Sinne des 81, 8. 1. Handelt es sich doch tatsächlich 
um eine Überlassung des Eigentums gegen Zahlung in Geld. 
Dazu kommt auch hier wie bei der Teilung, daß der Geldbetrag 
der Regel nach nicht frei vereinbart worden ist, sondern dem 
Schätzwerte der übernommenen Sachen entspricht. Auch hier soll 
durch die Rückzahlung die Frau zwar in anderer Form aber dem 
Werle nach zurückerhalten, was sie gegeben hat. Die Vereinbarung der 
Geldleistung soll nur der Vereinfachung der Rückstellung und dem 
Zwecke dienen, dem Manne die freie Verfügung und daher bessere 
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