Volltext: Das Familiengläubigergesetz [61/62]

II. Absindungen. 
1. Die der Erhöhung unterliegenden Jorderungen. 
Da das Gesetz den Zweck verfolgt, den durch die Geldent— 
wertung entstandenen Schaden unter die beiden Teile des 
Schuldverhältnisses aufzuteilen, so kann es nur auf Geld— 
forderungen angewendet werden (81, Absatz J, 
Eingang). Geldforderungen sind Forderungen, deren Gegenftand 
eine Summe, eine Anzahl Einheiten der inländischen oder aus— 
ländischen Währung bildet (Geldsummenforderung). Das Gesetz 
unterscheidel zwar nicht zwischen inländischem und ausländischem 
Gelde, allein es ist kein Zweifel, daß das Gesetz nur Forde— 
rungen in inländischem Gelde im Auge hat. Nur die Ent— 
wertung des inländischen Geldes ist im Inlande eine Massen— 
erscheinung, die im Gesetze aufgestellten zeitlichen Grenzen (1. Sep⸗ 
tember 1920 und 1. September 1922) haben Sinn und Bedeutung 
nur für das inländische Geld. Eine sinngemäße Anwendung des 
Gesetzes auf ausländische Währung wird daher Schwierigkeiten 
machen. 
Auch die Geldsortenschuld, bei der sich der Schuldner ver— 
pflichtet, bestimmte Zahlungsmittel zu leisten (Dukaten, Goldmark), 
ist eine Geldschuld. Da aber selbst dann, wenn der Schuldner 
nicht effektiv zu leisten hat, sondern berechtigt ist, nach dem Kurse 
des Zahlungstages in inländischem Währungsgelde zu zahlen, 
der Anspruch den Schwankungen des inländischen Geldes entrückt 
ist, wird der Tatbestand des Gesetzes bei solchen Forderungen 
nicht eintreten können. 
Die im 81 genannten Geldforderungen, deren Erhöhung 
das Gesetz zuläßt, faßt es unter der Bezeichnung »Abfindungen« 
zusammen, deshalb, weil in der Mehrzahl der diesen Rechtssötzen 
unterliegenden Fälle der Gläubiger sich statt mit einem Sachwert 
mit einer Geldsumme abfinden läßt. Der Fall, auf den das Gesetz 
so recht zugeschnitten ist, ist der Fallder Erbteilung
	        
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