Volltext: Arbeitsgerichts-Gesetz

§ 18 Bestellung der Vorsitzenden 
Dagegen kann nach Absatz 4 die Zuständigkeit einer Angestellten¬ 
kammer (nicht dagegen Arbeiterkammer) und einer Fachkammev 
auf andere Bezirke ausgedehnt werden. 
Alle Maßnahmen sind jedoch nur nach vorheriger Anhörung, 
der wirtschaftlichen Vereinigungen zulässig. 
§ 18 
Bestellung der Vorsitzenden 
Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden 
bestellt die Landesjustizverwaltung im Einvernehmen mit der 
obersten Landesbehörde für die Sozialverwaltung. Sie soll 
nur Personen bestellen, die auf arbeitsrechtlichem und sozialem 
Gebiete Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. 
Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden 
sind in der Regel ordentliche Richter. Richter, die Vorsitzende 
oder stellvertretende Vorsitzende eines Schlichtungsausschusses 
oder Schlichter oder stellvertretende Schlichter sind oder ge¬ 
wesen sind, sollen bei der Bestellung zu Vorsitzenden oder zu 
stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitsgerichte besonders 
berücksichtigt werden. 
Andere Personen dürfen zu Vorsitzenden oder zu stell¬ 
vertretenden Vorsitzenden nur bestellt werden, wenn sie nach 
ihrer Stellung im Erwerbsleben weder als Arbeitgeber noch 
als Arbeitnehmer anzusehen sind und die Befähigung zum 
Richteramte haben. 
Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden 
werden mindestens für ein Jahr und höchstens für neun 
Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Rach 
mindestens dreijähriger Amtsdauer können hauptamtliche 
Vorsitzende auf Lebenszeit bestellt werden. Die von der 
Gesetzgebung festgesetzten Altersgrenzen, bei deren Erreichung 
Richter in den Ruhestand treten, gelten auch für die Vor¬ 
sitzenden der Arbeitsgerichte. 
Die Vorsitzenden nnd die stellvertretenden Vorsitzenden 
sind vor ihrem Amtsantritte durch den Präsidenten des Land¬ 
gerichts auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes 
eidlich zu verpflichten, falls sie nicht bereits als Beamte ver¬ 
eidigt sind. 
Die landesgesetzlichen Vorschriften über die Befähigung 
zur zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher Aufgaben gelten 
für die zeitweilige Tätigkeit als Vorsitzender entsprechend. 
Diese soll jedoch den Zeitraum von sechs Wochen nicht über¬ 
steigen. 
Anmerkungen. 
Die Vorsitzenden sollen in der Regel ordentliche Richter 
sein; ein Antrag, daß sie ordentliche Richter sein müssen (An-
	        
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