§ 18 Bestellung der Vorsitzenden
Dagegen kann nach Absatz 4 die Zuständigkeit einer Angestellten¬
kammer (nicht dagegen Arbeiterkammer) und einer Fachkammev
auf andere Bezirke ausgedehnt werden.
Alle Maßnahmen sind jedoch nur nach vorheriger Anhörung,
der wirtschaftlichen Vereinigungen zulässig.
§ 18
Bestellung der Vorsitzenden
Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden
bestellt die Landesjustizverwaltung im Einvernehmen mit der
obersten Landesbehörde für die Sozialverwaltung. Sie soll
nur Personen bestellen, die auf arbeitsrechtlichem und sozialem
Gebiete Kenntnisse und Erfahrungen besitzen.
Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden
sind in der Regel ordentliche Richter. Richter, die Vorsitzende
oder stellvertretende Vorsitzende eines Schlichtungsausschusses
oder Schlichter oder stellvertretende Schlichter sind oder ge¬
wesen sind, sollen bei der Bestellung zu Vorsitzenden oder zu
stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitsgerichte besonders
berücksichtigt werden.
Andere Personen dürfen zu Vorsitzenden oder zu stell¬
vertretenden Vorsitzenden nur bestellt werden, wenn sie nach
ihrer Stellung im Erwerbsleben weder als Arbeitgeber noch
als Arbeitnehmer anzusehen sind und die Befähigung zum
Richteramte haben.
Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden
werden mindestens für ein Jahr und höchstens für neun
Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Rach
mindestens dreijähriger Amtsdauer können hauptamtliche
Vorsitzende auf Lebenszeit bestellt werden. Die von der
Gesetzgebung festgesetzten Altersgrenzen, bei deren Erreichung
Richter in den Ruhestand treten, gelten auch für die Vor¬
sitzenden der Arbeitsgerichte.
Die Vorsitzenden nnd die stellvertretenden Vorsitzenden
sind vor ihrem Amtsantritte durch den Präsidenten des Land¬
gerichts auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes
eidlich zu verpflichten, falls sie nicht bereits als Beamte ver¬
eidigt sind.
Die landesgesetzlichen Vorschriften über die Befähigung
zur zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher Aufgaben gelten
für die zeitweilige Tätigkeit als Vorsitzender entsprechend.
Diese soll jedoch den Zeitraum von sechs Wochen nicht über¬
steigen.
Anmerkungen.
Die Vorsitzenden sollen in der Regel ordentliche Richter
sein; ein Antrag, daß sie ordentliche Richter sein müssen (An-