Volltext: Arbeitsgerichts-Gesetz

8 2 Zuständigkeit 21 
verhindert worden. Die Begründung des Regierungsentwurfs (S. 23) 
hebt ausdrücklich hervor: „Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen 
den Parteien einer Betriebsvereinbarung sind . . . nicht möglich." 
Die Arbeitsgerichte sind nicht nur für Streitigkeiten aus 
Tarifverträgen, sondern auch für solche über das Entstehen von 
Tarifverträgen zuständig. Dazu gehören die Fälle mangelnder 
Tariffähigkeit, der Nichtigkeit einer Verbindlichkeitserklärung usw. 
Die Worte „zwischen Ä-iesen und Dritten" bedeuten, daß z. B. im 
Falle tariflicher Vereinbarung einer Wiedereinstellungstlausel 
Arbeitnehmer unter Umständen den Arbeitgeberverband oder bei 
Tarifbruch (§§ 320ff. BGB.) Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die 
gegnerische Organisation verklagen können, die den Tarifbruch 
begangen hat. Einzelne Arbeitgeber, soweit sie nicht Tarifpartei 
sind, und einzelne Arbeitnehmer können keinen Tarifbruch begehen. 
Unerlaubte Handlungen, die hierunter fallen, sind Streikschäden, 
für die eine Organisation verantwortlich ist und Boykott, Sperre, 
Schwarze Listen usw. (§§ 823, 826, 830, 831 BGB.), soweit sich 
hieraus überhaupt ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz oder die guten 
Sitten herleiten läßt und daraus eine Schadenersatzpflicht ergibt. 
Streitigkeiten der wirtschaftlichen Vereinigungen mit ihren 
Mitgliedern wegen rückständiger Beiträge oder wegen Kon¬ 
ventionalstrafen und Streitigkeiten der Mitglieder mit ihren 
wirtschaftlichen Vereinigungen wegen etwaiger ihnen vorent¬ 
haltener Rechte oder zugefügter Nachteile gehören nicht vor die 
Arbeitsgerichte, sondern sind vor den ordentlichen Gerichten aus¬ 
zutragen. Da sich in diesen Fällen stets entweder nur Arbeitgeber 
und Arbeitgebervereinigungen oder nur Arbeitnehmer und 
Arbeitnehmervereinigungen als streitende Parteien gegenüber¬ 
stehen, wäre 'die Besetzung der Arbeitsgerichte, die ja immer Ver¬ 
treter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aufweisen, wenig 
Zweckmäßig gewesen. Siehe auch § 10 Anmerkungen. 
Ziffer 2. 
Bei den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus dem Einzel¬ 
arbeitsverhältnis sind 'die im Gewerbe- und Kaufmannsgerichts¬ 
gesetz noch bestehenden Einschränkungen der Zuständigkeit in Weg¬ 
fall gekommen. Das Vorliegen eines Arbeitsvertrages ist nicht 
Voraussetzung für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. Das 
Lehrverhältnis wird arbeitsgerichtlich dem Arbeitsverhältnis 
gleichgestellt. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf vorbereitende 
Handlungen zwecks Eingehung eines Arbeits- oder Lehrverhält- 
nisies. Zu den Fällen nach Ziffer 2 gehören auch Streitigkeiten 
aus § 618 des BGB., aus § 120a der Gewerbeordnung und aus 
§ 62 des HGB., aus §§ 8, 18, 19 der Vorläufigen Landarbeits¬ 
ordnung, sowie aus §§ 35, 96, 97 BRG. usw. 
Für Streitigkeiten, die von den Pachtschutzämtern zu entscheiden 
sind, sind die Arbeitsgerichte unzuständig (§ 115). 
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesetz über die Be¬ 
schäftigung Schwerbeschädigter sind nach einer abgegebenen Re-
	        
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