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verhindert worden. Die Begründung des Regierungsentwurfs (S. 23)
hebt ausdrücklich hervor: „Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen
den Parteien einer Betriebsvereinbarung sind . . . nicht möglich."
Die Arbeitsgerichte sind nicht nur für Streitigkeiten aus
Tarifverträgen, sondern auch für solche über das Entstehen von
Tarifverträgen zuständig. Dazu gehören die Fälle mangelnder
Tariffähigkeit, der Nichtigkeit einer Verbindlichkeitserklärung usw.
Die Worte „zwischen Ä-iesen und Dritten" bedeuten, daß z. B. im
Falle tariflicher Vereinbarung einer Wiedereinstellungstlausel
Arbeitnehmer unter Umständen den Arbeitgeberverband oder bei
Tarifbruch (§§ 320ff. BGB.) Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die
gegnerische Organisation verklagen können, die den Tarifbruch
begangen hat. Einzelne Arbeitgeber, soweit sie nicht Tarifpartei
sind, und einzelne Arbeitnehmer können keinen Tarifbruch begehen.
Unerlaubte Handlungen, die hierunter fallen, sind Streikschäden,
für die eine Organisation verantwortlich ist und Boykott, Sperre,
Schwarze Listen usw. (§§ 823, 826, 830, 831 BGB.), soweit sich
hieraus überhaupt ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz oder die guten
Sitten herleiten läßt und daraus eine Schadenersatzpflicht ergibt.
Streitigkeiten der wirtschaftlichen Vereinigungen mit ihren
Mitgliedern wegen rückständiger Beiträge oder wegen Kon¬
ventionalstrafen und Streitigkeiten der Mitglieder mit ihren
wirtschaftlichen Vereinigungen wegen etwaiger ihnen vorent¬
haltener Rechte oder zugefügter Nachteile gehören nicht vor die
Arbeitsgerichte, sondern sind vor den ordentlichen Gerichten aus¬
zutragen. Da sich in diesen Fällen stets entweder nur Arbeitgeber
und Arbeitgebervereinigungen oder nur Arbeitnehmer und
Arbeitnehmervereinigungen als streitende Parteien gegenüber¬
stehen, wäre 'die Besetzung der Arbeitsgerichte, die ja immer Ver¬
treter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aufweisen, wenig
Zweckmäßig gewesen. Siehe auch § 10 Anmerkungen.
Ziffer 2.
Bei den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus dem Einzel¬
arbeitsverhältnis sind 'die im Gewerbe- und Kaufmannsgerichts¬
gesetz noch bestehenden Einschränkungen der Zuständigkeit in Weg¬
fall gekommen. Das Vorliegen eines Arbeitsvertrages ist nicht
Voraussetzung für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. Das
Lehrverhältnis wird arbeitsgerichtlich dem Arbeitsverhältnis
gleichgestellt. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf vorbereitende
Handlungen zwecks Eingehung eines Arbeits- oder Lehrverhält-
nisies. Zu den Fällen nach Ziffer 2 gehören auch Streitigkeiten
aus § 618 des BGB., aus § 120a der Gewerbeordnung und aus
§ 62 des HGB., aus §§ 8, 18, 19 der Vorläufigen Landarbeits¬
ordnung, sowie aus §§ 35, 96, 97 BRG. usw.
Für Streitigkeiten, die von den Pachtschutzämtern zu entscheiden
sind, sind die Arbeitsgerichte unzuständig (§ 115).
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesetz über die Be¬
schäftigung Schwerbeschädigter sind nach einer abgegebenen Re-