Einführung
in den Aufbau, die Aufgaben und die Gestaltung
der neuen Arbeitsgerichtsbehörden
Der Reichstag hat das Arbeitsgerichtsgesetz am 23. Dezember
1926 verabschiedet. Es ist im „Reichsgesetzblatt", Teil I, 1926,
Nummer 68, Seite 507, verkündet worden. Nach § 122 des Gesetzes
soll es, soweit es sich um die Maßnahmen zu seiner Durchführung
handelt, mit dem Tage der Verkündung in Kraft treten. Im übrigen
tritt es, soweit der Reichsarbeitsminister und der Reichsminister
der Justiz gemeinsam keinen späteren Zeitpunkt bestimmen, mit dem
1. Juli 1927 in Kraft.
Die Arbeitsgerichte sind für alle Arbeiter und Angestellten
einschließlich der Lehrlinge und der Hausgewerbetreibenden sowie
der sonstigen arbeitnehmerähnlichen Personen unter Ausschluß
der ordentlichen Gerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streit¬
gegenstands zuständig (§§ 1, 2, 5).
Die sachliche Zuständigkeit erstreckt sich auf die Streitigkeiten der
Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen und unerlaubten Hand¬
lungen. Außerdem auf alle Streitigkeiten aus dem Arbeits- oder
Lehrverhältnis sowie aus unerlaubten Handlungen, soweit diese
mit dem Arbeits- oder Lehrverhältnis im Zusammenhang stehen.
Ausgenommen sind Streitigkeiten, deren Gegenstand die Erfindung
eines Arbeitnehmers bildet, soweit es sich nicht nur um Ansprüche
auf eine Vergütung für die Erfindung handelt, und Streitigkeiten
der zur Besatzung von Seeschiffen gehörenden Personen. Weiter
erstreckt sich die Zuständigkeit auf Streitigkeiten zwischen Arbeit¬
nehmern aus gemeinsamer Arbeit sowie aus unerlaubten Hand¬
lungen. Ebenso auf Streitigkeiten aus den §§ 86/87 BRG.
und auf alle sogenannten Verwaltungs- und Geschäftsführungs¬
streitigkeiten aus dem Betriebsrätegesetz (§§ 2, 3).
Die Arbeitsgerichtsbehörden können durch tarifliche Ver¬
einbarungen bzw. durch Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern
und solchen Angestellten, deren Iahresarbeitsverdienst 6000 RM.
übersteigt, ausgeschlossen werden. Es können mithin an die Stelle
der Arbeitsgerichte Schiedsgerichte treten. Außerdem ist ein teil-
weiser Ausschluß durch die Vereinbarung von Gütestellen und die