Volltext: Arbeitsgerichts-Gesetz

230 8 113 Abänderung des Strafgesetzbuchs 
§ 96 Ws. 3 des BRG. lautet künftig: 
„Im Falle des Abs. 2 Ziffer 3 ist der Einspruch nach Ma߬ 
gabe des § 84 Abs. 2 statthaft." 
§ 96 Ms. 4 des BRG. lautet künftig: 
„Wird eine fristlose Kündigung (Abs. 2 Ziffer 3) durch 
rechtskräftiges gerichtliches Urteil für ungerechtfertigt erklärt, 
so gilt die Kündigung als vom Arbeitgeber zurückgenommen. 
§ 89 findet entsprechende Anwendung." 
Ziffer 13. Betrifft: Ersatz der verweigerten Z u st i m- 
mung zur Kündigung. 
§ 97 des BRG. lautet künftig: 
„Ist die Zustimmung der Betriebsvertretung erforderlich, 
und wird sie versagt, so ist der Arbeitgeber berechtigt, das Ar¬ 
beitsgericht anzurufen, das durch feinen Spruch die fehlende Zu¬ 
stimmung der Betrie-bsvertretung ersetzen kann. Es darf idie 
Zustimmung nicht ersetzen, wenn es feststellt, daß die Kündigung 
als ein Verstoß gegen die im § 95 auferlegten Pflichten an¬ 
zusehen ist. Bis zur Entscheidung ist der Arbeitgeber ver¬ 
pflichtet, den Arbeitnehmer weiter in feinem Betrieb zu be¬ 
schäftigen." 
Ziffer 14. Betrifft: Zuständigkeit des Vorläufigen 
Reichs wirtschaftsrat s. 
Die Beendigung der Tätigkeit des Betriebsräteausfchuffes des 
Vorläufigen Reichwirtschaftsrats ist bereits in Anmerkung zu § 112 
Ziffer 11 erläutert. 
Zu Absatz 2 des § 112: 
Nachdem durch vorstehende Änderungen des Betriebsrätegesetzes 
die von den Schlichtungsausschüssen, von den Bezirkswirtschafts¬ 
räten, dem Reichswirtschaftsrat und dem Vorläufigen Reichswirt- 
fchaftsrat auf die Arbeitsgerichte übertragenen Aufgaben als der 
neue Rechtszustand bestimmt werden, sind auch in den Ausführungs¬ 
bestimmungen zum BRG. die entsprechenden Änderungen not¬ 
wendig. 
§ HB 
Abänderung des Strafgesetzbuches 
Im § 334 des Strafgesetzbuchs werden in den Abs. 1 und 2 
hinter dem Worte „Schiedsrichter" die Worte „Beisitzer einer 
Arbeitsgerichtsbehörde" eingefügt. 
Anmerkungen: 
„§ 334 Strafgesetzbuch lautet nunmehr: „Ein Richter, Schieds¬ 
richter, Beisitzer einer Arbeitsgerichtsbehörde, Geschworener oder 
Schöffe, welcher Geschenke oder andere Vorteile fordert, annimmt oder 
sich versprechen läßt, um eine Rechtssache, deren Leitung oder Ent¬ 
scheidung ihm obliegt, zugunsten oder zum Nachteile eines Beteiligten 
zu leiten oder zu entscheiden, wird mit Zuchthaus bestraft. 
Derjenige, welcher einem Richter, Schiedsrichter, Beisitzer einer 
Arbeitsgerichtsbehörde, Geschworenen oder Schöffen zu dem vor- 
bezeichneten Zwecke Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht 
oder gewährt, wird mit Zuchthaus bestraft. Sind mildernde Umstände 
vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe ein/
	        
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