§ 102 Zusammensetzung d. Gütestelle — § 103 Verfahren v. d. Gütestelle ^17
nur Vertragsparteien treffen, die gemäß § 91 auch berechtigt
wären, einen privaten Schiedsvertrag zu vereinbaren. (Siehe
Anmerkungen zu § 91). Durch den Gütevertrag, soweit sich derselbe
auch aus Streitigkeiten aus einem Lehrverhältnis erstreckt, werden
die Innungsausschüsse ausgeschlossen (§ 111).
Cs wird sich hier meist um Güteverträge handeln, die Bestand¬
teile von Tarifverträgen sind. Die prozeßhindernde Einrede
kommt in Fortfall, wenn das Vorverfahren erledigt ist Dabei
ist zu beachten, daß 'der Kläger vor der Gütestelle erscheinen muß
(stehe auch § 103).
§ 102
Zusammensetzung der Gütestelle
Me Zusammensetzung der Gütestelle ist im Gütevertrage
zu vereinbaren. Die Vorschriften des § 93 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2,3 und 4 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
Siehe auch die Anmerkungen zu § 93. Über -die Zusammen¬
setzung bestehen keine zwingenden Vorschriften, vielmehr ist es den
Vertragsparteien überlassen, die Zusammensetzung der Gütestelle
zu bestimmen. Immerhin muß 'der Grundgedanke der Parität,
der im ganzen übrigen Gesetz konsequent durchgeführt wird, auch
hier Geltung bekommen. Im übrigen waren auch in der bis¬
herigen Tarifpraxis solche Gütestellen stets mit einer gleichen Zahl
von Arbeitgebern und Arbeitnehmern besetzt, die teils unter einem
unparteiischen Vorsitzenden tagten, teils aber auch aus denselben
verzichteten, ohne daß -deshalb für die Verhandlungsführung
Schwierigkeiten entstanden wären. Die Vertragsparteien können
auch eine Behörde oder eine ähnliche Einrichtung als ©ütefteUe
vereinbaren. Vom Standpunkt der Selbstverwaltung der Tarif¬
vertragsparteien aus wird man aber erwarten dürfen, daß, soweit
sie besondere Gütestellen einsetzen, diese von ihnen selbst paritätisch
gebildet werden, ohne eine Behörde in Anspruch p nehmen.
§ 103
Verfahren vor der Gütestelle
Das Verfahren vor der Gütestelle findet nur statt, wenn
die Streitparteien vor ihr persönlich erscheinen. Es wird
nach dem freien Ermessen der Gütestelle geregelt, soweit der
Gütevertrag nichts anderes bestimmt.
Anmerkungen:
(Erscheint der Beklagte nicht, so ist das Gütet)erfahren gescheitert,
und die prozeßhindernde Einrede im arbeitsgerichtlichen Verfahren
kommt in Wegfall. Erscheint der Kläger nicht, so steht ihm im
arbeitsgerichtlichen Verfahren die prozeßhindernde Einrede ent¬
gegen. Der Kläger muß also vor der Gütestelle persönlich er-