Volltext: Arbeitsgerichts-Gesetz

§ 102 Zusammensetzung d. Gütestelle — § 103 Verfahren v. d. Gütestelle ^17 
nur Vertragsparteien treffen, die gemäß § 91 auch berechtigt 
wären, einen privaten Schiedsvertrag zu vereinbaren. (Siehe 
Anmerkungen zu § 91). Durch den Gütevertrag, soweit sich derselbe 
auch aus Streitigkeiten aus einem Lehrverhältnis erstreckt, werden 
die Innungsausschüsse ausgeschlossen (§ 111). 
Cs wird sich hier meist um Güteverträge handeln, die Bestand¬ 
teile von Tarifverträgen sind. Die prozeßhindernde Einrede 
kommt in Fortfall, wenn das Vorverfahren erledigt ist Dabei 
ist zu beachten, daß 'der Kläger vor der Gütestelle erscheinen muß 
(stehe auch § 103). 
§ 102 
Zusammensetzung der Gütestelle 
Me Zusammensetzung der Gütestelle ist im Gütevertrage 
zu vereinbaren. Die Vorschriften des § 93 Abs. 1 Satz 2, 
Abs. 2,3 und 4 gelten entsprechend. 
Anmerkungen: 
Siehe auch die Anmerkungen zu § 93. Über -die Zusammen¬ 
setzung bestehen keine zwingenden Vorschriften, vielmehr ist es den 
Vertragsparteien überlassen, die Zusammensetzung der Gütestelle 
zu bestimmen. Immerhin muß 'der Grundgedanke der Parität, 
der im ganzen übrigen Gesetz konsequent durchgeführt wird, auch 
hier Geltung bekommen. Im übrigen waren auch in der bis¬ 
herigen Tarifpraxis solche Gütestellen stets mit einer gleichen Zahl 
von Arbeitgebern und Arbeitnehmern besetzt, die teils unter einem 
unparteiischen Vorsitzenden tagten, teils aber auch aus denselben 
verzichteten, ohne daß -deshalb für die Verhandlungsführung 
Schwierigkeiten entstanden wären. Die Vertragsparteien können 
auch eine Behörde oder eine ähnliche Einrichtung als ©ütefteUe 
vereinbaren. Vom Standpunkt der Selbstverwaltung der Tarif¬ 
vertragsparteien aus wird man aber erwarten dürfen, daß, soweit 
sie besondere Gütestellen einsetzen, diese von ihnen selbst paritätisch 
gebildet werden, ohne eine Behörde in Anspruch p nehmen. 
§ 103 
Verfahren vor der Gütestelle 
Das Verfahren vor der Gütestelle findet nur statt, wenn 
die Streitparteien vor ihr persönlich erscheinen. Es wird 
nach dem freien Ermessen der Gütestelle geregelt, soweit der 
Gütevertrag nichts anderes bestimmt. 
Anmerkungen: 
(Erscheint der Beklagte nicht, so ist das Gütet)erfahren gescheitert, 
und die prozeßhindernde Einrede im arbeitsgerichtlichen Verfahren 
kommt in Wegfall. Erscheint der Kläger nicht, so steht ihm im 
arbeitsgerichtlichen Verfahren die prozeßhindernde Einrede ent¬ 
gegen. Der Kläger muß also vor der Gütestelle persönlich er-
	        
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