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*) Tract. pol. Cap. V. § 6.
Begriffe nach eine friedliche Macht, die nicht durch Kriegsrecht
entschieden werden darf; seine Lebensordnung ist der gesicherte
Rechtszustand; seine Unterthanen sind Bürger, nicht Sclaven,
und seine Herrscher sind nicht Tyrannen, sondern Obrigkeiten *).
7. Die rechtmäßigen Staatsformen.
Mithin sind nur die Staatsformen berechtigt, in denen die
höchste Gewalt nicht durch Unterdrückung, sondern durch die Ueber
einstimmung Aller gebildet wird, und deren Träger nicht als der
Herr, sondern als das Organ der Gesellschaft handelt. Dieses
Organ, welches die gemeinsame und einmüthige Staatsgewalt
ausmacht, kann durch Viele, durch Einige, durch Einen reprä-
sentirt werden. Die Vielen sind das Volk und dessen Versamm
lung, die Wenigen sind die Patricier und deren Senat, der Eine
ist der Fürst mit seinen Ministern. Die Regierung des Volks
bildet die Demokratie, die Regierung des Patriciats bildet
die A r i st o k r a t i e, die des Fürsten die M o n a r ch i e. Unter allen
drei Regierungsformen kann ein geregeltes und sicheres Staats
leben stattfinden, obwohl sie nach der Natur ihrer Verfassung
und bei der Beschaffenheit der menschlichen Charaktere nicht den
selben Grad der Festigkeit haben. Denn in der Demokratie ist
die Staatsmacht dem Wechsel der Personen ausgesetzt und darum
die Rechtsordnung den fortwährenden Störungen und Bewegun
gen der Parteien preisgegeben; in der Monarchie dagegen ist das
Staatsleben fortwährend bedroht von der Gefahr des Despotis
mus. Dort ist die Staatsgewalt zu massenhaft, um einmüthig, und
hier zu vereinzelt, um gemeinsam zu bleiben. Aus diesem Grunde