Volltext: Descartes' Schule [1. Band. Zweiter Theil, zweite völlig umgearbeitete Auflage] (1,2,2 / 1865)

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*) Vgl. Eth. IV. Prop. XXXVII. Schol. II. 
oder überhaupt entschiedenes Recht gab. Erst im Staate wird 
das Recht, indem es als Gesetz gilt, eine wirkliche und entschei 
dende Macht. Was mit diesem Recht übereinstimmt, ist im Sinne 
des Staates gerecht, und ungerecht Alles, das ihm widerstreitet. 
Jede Handlung, welche die Gerechtigkeit befördert, ist ein Ver 
dienst; jede, die sie verletzt, ist ein Verbrechen. Daraus erklärt 
sich der wahre Werth dieser geläufigen Worte: sie bezeichnen weder 
natürliche noch sittliche, sondern conventionelle, nicht aus dem 
Wesen des Menschen, sondern aus äußerer Uebereinkunst ge 
schöpfte Begriffe (notioucs extrinsecae), die beweglicher Art 
sind nach dem Interesse der Gesellschaft. Dieses Interesse ist 
kein moralischer Weltzweck, sondern das Gemeinwohl und die 
nützliche Lebenspraxis *). 
5. Die Staatsgewalten. 
Aus dem Begriffe des Staates ergeben sich seine Functionen: 
er ist die naturrechtliche Gesellschaft, also sind seine Functionen 
die Ausübungen des Naturrechts, und was früher im Status na- 
turalis das Individuum aus eigener Machtvollkommenheit und 
zum eigenen Besten gethan hatte, das vollzieht jetzt im Status civi 
lis die Gesellschaft im Namen und Interesse Aller. Wenn früher 
das Individuum seinen Vortheil gut und seinen Schaden böse ge 
nannt hatte, so wird jetzt der Staat entscheiden, was Allen gut 
und böse ist, d. h. er wird die Gesetze geben und interpretiren. 
Hatte vorher der Einzelne kraft seines Naturrechts jede Verletzung 
gerächt, so wird jetzt der Staat dieses Recht übernehmen und die 
Gesetzesverletzungen rächen, d. h. er wird richten und strafen.
	        
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