Volltext: Descartes' Schule [1. Band. Zweiter Theil, zweite völlig umgearbeitete Auflage] (1,2,2 / 1865)

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meinsamer Rechte bilden. Nur das gemeinsame Recht ist sicher; 
nur das sichere Recht ist wirklich. Darum kann ein wirkliches 
Naturrecht nicht in dem isolirten oder vereinzelten Individuum, 
sondern allein in der Gesellschaft stattfinden, und diese 
muß daher als der einzig mögliche und gültige Rechtszustand 
betrachtet werden. 
IV. 
Das Staatsrecht. 
1 1. Der natürliche und der bürgerliche Zustand. 
Was ist die Gesellschaft? Eine Menge von Individuen, die 
sich nicht mehr bekämpfen, sondern vertragen, also eine gemeinsame 
Macht bilden, die über den Einzelnen steht und darum das Recht 
hat, sie zu beherrschen. Die Gesellschaft ist demnach die natur 
rechtliche Verbindung der Menschen oder die Herrschaft einer 
Menge. Damit wird die Herrschaft des Individuums gebrochen 
und der Macht desselben die feste Schranke gesetzt; der Streit der 
menschlichen Naturkräfte ist geschlichtet und der Grund gelegt für 
eine bürgerliche Lebensordnung. 
Unter der Herrschaft einer Menge (Imperium multitudinis) 
verstehen wir den Staat überhaupt oder die Macht eines allge 
meinen und gesetzmäßigen Willens über den einzelnen, also ein 
Verhältniß, das in jedem Staatsleben die erste Bedingung aus 
macht und ohne welches der Staat in keiner Form existiren kann. 
Es soll daher mit dieser Erklärung jetzt keine bestimmte Staats 
form hervorgehoben, sondern das bürgerliche Leben überhaupt von 
dem natürlichen unterschieden werden. Das natürliche Leben ist 
die Herrschaft der Begierdm, also die ungezähmtc Macht des In 
dividuums; das bürgerliche Leben ist die Herrschaft der Vielen,
	        
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