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meinsamer Rechte bilden. Nur das gemeinsame Recht ist sicher;
nur das sichere Recht ist wirklich. Darum kann ein wirkliches
Naturrecht nicht in dem isolirten oder vereinzelten Individuum,
sondern allein in der Gesellschaft stattfinden, und diese
muß daher als der einzig mögliche und gültige Rechtszustand
betrachtet werden.
IV.
Das Staatsrecht.
1 1. Der natürliche und der bürgerliche Zustand.
Was ist die Gesellschaft? Eine Menge von Individuen, die
sich nicht mehr bekämpfen, sondern vertragen, also eine gemeinsame
Macht bilden, die über den Einzelnen steht und darum das Recht
hat, sie zu beherrschen. Die Gesellschaft ist demnach die natur
rechtliche Verbindung der Menschen oder die Herrschaft einer
Menge. Damit wird die Herrschaft des Individuums gebrochen
und der Macht desselben die feste Schranke gesetzt; der Streit der
menschlichen Naturkräfte ist geschlichtet und der Grund gelegt für
eine bürgerliche Lebensordnung.
Unter der Herrschaft einer Menge (Imperium multitudinis)
verstehen wir den Staat überhaupt oder die Macht eines allge
meinen und gesetzmäßigen Willens über den einzelnen, also ein
Verhältniß, das in jedem Staatsleben die erste Bedingung aus
macht und ohne welches der Staat in keiner Form existiren kann.
Es soll daher mit dieser Erklärung jetzt keine bestimmte Staats
form hervorgehoben, sondern das bürgerliche Leben überhaupt von
dem natürlichen unterschieden werden. Das natürliche Leben ist
die Herrschaft der Begierdm, also die ungezähmtc Macht des In
dividuums; das bürgerliche Leben ist die Herrschaft der Vielen,