Volltext: Geschichte der Vieh- und Fleischbeschau von Linz und Oberösterreich

Beilage XVII. 
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Verordnung der k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 23. Iänner 1856, Z. 20.363, 
L.-G.-Bl. 1856, II. Abteilung, Ar. 7. 
Da die aus sanitätspolizeilichen Rücksichten allgemein vorgeschriebene Fleischbeschau 
auf dem Lande sehr mangelhaft bestellt ist, und an manchen Orten gar nicht vorgenommen 
wird, so findet die Statthalterei zum Behufe der Regulierung der Fleischbeschau auf dem 
Lande, auf Grundlage der in den bestehenden Vorschriften und insbesondere in dem Dekrete 
der k. k. obderennsischen Regierung vom 5. Oktober 1819, Z. 18.500 (Pr. G. S. vom Iahre 
1819, Z. 166), enthaltenen Anordnungen und mit Rücksicht auf die eingetretenen Aende 
rungen und den Organismus der Verwaltungsbehörden und Gemeinden nachstehende Be 
stimmungen zu erlassen: 
I. Aufstellung geeigneter Fleischbeschauer. 
Die Fleischbeschau hat an allen Orten und sonach sowohl in den Städten und Märkten 
als in allen übrigen Ortschaften des ganzen Landes stattzufinden und ist nicht nur bei den 
Fleischhauern, sondern bei allen mit der Zubereitung des Fleisches gegen Entgelt sich ab 
gebenden Gewerbsleuten, als: Bei den Selchern, Flecksiedern, Wirten und Garköchen usw. 
vorzunehmen- dieselbe ist nicht auf das Hornvieh zu beschränken, sondern auch auf das 
Borstenvieh und alles andere Stechvieh auszudehnen. Bei Privatschlachtungen ist jedoch 
diese Beschau nicht vorgeschrieben. 
Zum Behufe der Vornahme der Fleischbeschau sind in jeder Ortsgemeinde eigene 
Fleischbeschauer aufzustellen, doch können auch dieselben Personen für mehrere Gemeinden 
als Fleischbeschauer aufgestellt werden. 
Die Zahl der Fleischbeschauer ist in jeder Gemeinde nach der Zahl der Fleisch 
hauer und der übrigen mit der Zubereitung des Fleisches sich abgebenden Gewerbsleute zu 
bemessen, und es ist jedem Fleischbeschauer für den Fall der Verhinderung ein Stell 
vertreter beizugeben. 
Die Ernennung der Fleischbeschauer hat durch die Gemeindevorsteher zu geschehen, 
welche sich hierüber bei dem k. k. Bezirksamte auszuweisen und die Bestätigung der er 
nannten Fleischbeschauer einzuholen haben. 
Rach erfolgter Bestätigung sind die gewählten Fleischbeschauer, sowie ihre Stell 
vertreter bei der Gemeindevorstehung mittels Handschlages und Angelobung zu verpflichten 
und mit einem Exemplare dieser Verordnung und der beiliegenden Belehrung zu beteilen. 
Für den Dienst eines Fleischbeschauers sind nur solche Männer zu wählen, welche 
mit strenger Rechtlichkeit und Unbefangenheit auch die nötigen Kenntnisse in diesem Ge 
schäfte verbinden und des Lesens und Schreibens kundig sind; auch sind dieselben womöglich 
in der Rähe des Wohnortes der Fleischhauer aufzustellen und hiezu vorzüglich Wundärzte, 
Tierärzte, Kurschmiede und nur in deren Ermangelung andere Sachverständige zu be 
stimmen. 
II. Bestreitung der mit der Fleischbeschau verbundenen Auslagen. 
Da das Geschäft der Fleischbeschauer mit manchen Unannehmlichkeiten und Zeit 
verlusten verbunden ist, so haben die Fleischbeschauer eine ihrer Mühewaltung angemessene 
Entschädigung zu erhalten. 
Die Entschädigung ist von den Gemeindevorstehern im Wege eines Uebereinkommens 
mit den Fleischbeschauern auszumitteln; wenn jedoch ein solches Uebereinkommen nicht zu 
stände kommt, so hat das k. k. Bezirksamt den Entschädigungsbetrag festzusetzen. 
Diese Entschädigung sowie sämtliche aus Anlaß der Fleischbeschau sich ergebenden 
Kosten sind aus Gemeindemitteln zu bestreiten, da die Fleischbeschau eine Gemeindepolizei- 
anstalt ist und nach 8 119 des provisorischen Gemeindegesetzes vom 17. März 1849 die Hand 
habung der Gesundheitspolizei in dem natürlichen Wirkungskreis der Gemeinde gelegen ist. 
III. Pflichten der Fleischbeschauer. 
Sobald eine Schlachtung angemeldet wird, hat der Fleischbeschauer oder in dessen Ver 
hinderung sein Stellvertreter sich an Ort und Stelle zu begeben und das zu schlachtende 
Vieh einer ordentlichen und gewissenhaften Beschau zu unterziehen. 
Die Beschau ist nur bei Tage und dort, wo eigene Schlachtlokale bestehen, nur in diesen 
vorzunehmen. 
In den Städten und größeren Märkten sind eigene Orte und Stunden zur Vornahme 
der Fleischbeschau zu bestimmen. 
Die Schlachtung ist dem Fleischbeschauer rechtzeitig bekanntzugeben.
	        
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