Volltext: Türkische Kriegsfinanzwirtschaft [94]

aller Pflicht, die Nation aufzuklären und ihre wahren Interessen 
ihr zu zeigen. 
Wie ich schon anfangs betonte, haben wir für 6519000 
türk. Pfund Papiergeld gegen den gleichzeitig in Berlin und 
Wien abgeschlossenen Anleihebetrag ausgegeben. Von diesen 
6519000 türk. Pfund hielt es die Regierung für notwendig, im 
Einklang mit ihren Bedürfnissen 857000 gegen Erstattung des 
Papiergeldes zurückzuziehen. Der noch umlaufende Teil dieser 
ersten Serie ist gedeckt durch 3 552 000 türk. Pfund in Gold, in 
Deutschland hinterlegt, und 2109000 türk. Pfund in Österreich, 
und zwar in speziell durch die ottomanische Staatsschuldenverwal¬ 
tung bestimmten Stahlkammern. Es ist festgesetzt, daß dieses 
Papiergeld durch die genannte Verwaltung sechs Monate nach 
Friedensschluß in Gold eingelöst werden wird.*) 
Der Betrag der zweiten und dritten Vorschußserie ist eben¬ 
falls als Papiergeld im Amlauf, das teils ein Jahr, teils drei 
Jahre nach Friedensschluß in Gold**) zahlbar ist. Zwar ist 
der Gegenwert des Papiergeldes dieser Serien nicht wie der der 
ersten Serie in barem Gold hinterlegt, aber jenes Papiergeld ist 
gegen einen unbedingt gleichwertigen Betrag deutscher, in Gold 
ausgestellter Schatzanweisungen gedeckt; d. h. die Staats¬ 
schuldenverwaltung verfügt über 19 Mill. türk. Pfund deutscher, 
in Gold ausgestellter Schatzanweisungen gegen die gleiche in 
Papiergeld umlaufende Summe. Die deutsche Negierung hat sich 
verpflichtet, in Konstantinopel den Gegenwert der Geldscheine 
dieser beiden Serien in Gold zu zahlen. Ebenso befinden sich 
*) Der betreffende Wortlaut des Art. 3 des provisorischen Gesetzes 
vom 12. April 1915 ist: „Sechs Monate nach Friedensschluß wird der 
Gegenwert des betreffenden Papiergeldes dem Inhaber gegen Präsentation 
in Konstantinopel in Gold ausgezahlt werden." (Bulletin mensuel de 
statistique, März 1915, S. 51, herausgegeben vom türkischen Finanzmini¬ 
sterium.) Demnach scheint eine Zentralisierung der Einlösung in Gold be¬ 
absichtigt zu sein. Der Übersetzer. 
**) Der Wortlaut des Art. 3 des provisorischen Gesetzes vom 31. Ok¬ 
tober 1915 betreffend die erstmalige Ausgabe von durch hinterlegte Schatz¬ 
anweisungen gedecktem Papiergeld ist: „Der Gegenwert des betreffenden 
Papiergeldes wird nach einem Jahre, vom Tage des Friedensschlusses an, 
dem Inhaber auf Präsentation in Konstantinopel in türkischen Pfunden 
ausgezahlt werden." (Bulletin mensuel de statistique, Oktober 1915, S. 41.) 
Der Übersetzer. 
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