Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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sl'ujjerer unwiderstehlicher Zwang. So unterscheidet auch hier 
der Zwang das rechtliche Gebiet von dem moralischen. 
Damit wir uns selbst strafen, dazu gehört die Schuld und 
das tiefe Bewußtsein derselben. Aus diesem Grunde kann die 
bessernde und erlösende Strafe nie vor der Wiedergeburt eintre 
ten, weil erst durch die Wiedergeburt das Bewußtsein der Schuld 
mit seiner ganzen Stärke in uns erwacht. Wenn auf dem Rechts 
gebiete die Strafe bloß bedingt wird durch die Handlung, so 
wird sie auf dem religiösen Gebiete bedingt durch die Gesin 
nung und durch deren Wiedergeburt. Durch die böse Gesin 
nung wird der Mensch strafbar vor dem göttlichen Gesetz; durch 
die Wiedergeburt erscheint er strafbar vor dem eigenen Gewissen, 
b. Das stellvertretende Leiden. 
Nun ist die radicale Sinnesänderung nothwendig verknüpft 
mit einer Reihe von Uebeln, auch mit Uebeln im Sinne der 
Welt, mit äußeren Leiden. Die Wiedergeburt ist das Anziehen 
eines neuen Menschen, also zugleich die Aufopferung des alten: 
beides ist ein Act. Diese Aufopferung ist schmerzlich; sie ist 
der Anfang einer langen Reihe von Uebeln, Entbehrungen und 
weltlichen Leiden, die der Mensch auf sich nimmt. Dieses Lei 
den gilt dem wiedergeborenen Menschen als ein verdientes, d. h. 
als Strafe; diese Uebel sind verdient durch den schuldigen 
Menschen, durch den alten Adam; sie werden gelitten durch 
den wiedergeborenen, neuen Menschen. So ist es der neue 
Mensch, der für den alten leidet; es ist die gute Gesinnung, 
welche die Strafe trägt, die sich die böse Gesinnung verdient hat. 
Die gute Gesinnung leidet statt der bösen: so ist die erlösende 
Strafe ein „stellvertretendes Leiden*)". 
Es ist daher zur Erlösung nicht bloß die Wiedergeburt und 
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*) Ebendas. II St. l Abschn. o. — Bd. VI. S. 238 u. 239.
	        
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