Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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liche Straft, der Glaube fordert der Wiedergeburt gegenüber die 
Erlösung. Nun ist der wiedergeborene Mensch zugleich der radi- 
cal böse, er war es vor der Wiedergeburt und bleibt es, da die 
Wiedergeburt nicht vermögend ist, diese Schuld zu tilgen. 
5. Auflösung des Problems'). 
a. Die erlösende Strafe. 
Diese Schwierigkeit enthält zwei problematische Punkte. 
Wie muß die Strafe gedacht werden, damit sie mit der Gerech 
tigkeit übereinstimmt? Wie vereinigt sich diese gerechte Strafe 
mit der Erlösung? 
Die Strafe ist die Folge der Sünde: sie darf nicht gedacht 
werden als eine Folge der Wiedergeburt, sonst wäre sie nicht 
mehr gerecht; sie darf nicht gedacht werden als der Wiedergeburt 
vorhergehend, so daß diese die Grenze der Strafe wäre, sonst 
wäre die letztere nicht mehr unendlich. Der böse Mensch, so 
lange er böse ist, ist von Rechtswegen strafwürdig, aber er 
kann die Gerechtigkeit der Strafe nicht erkennen, weil zu dieser 
Einsicht schon die Wiedergeburt gehört; der gute Mensch dagegen 
hat die Strafe nicht verdient. Da es sich um die Vereinigung 
der Strafe mit der Erlösung handelt, so können wir von einer 
Strafe vor der Sinnesänderung überhaupt nicht reden, denn in 
diesem Zeitpunkte hat sie nichts mit der Erlösung gemein. Die 
Strafe muß diese beiden Bedingungen zugleich erfüllen: sie muß 
zugleich gerecht und erlösend sein. Vor der Wiedergeburt ist sie 
nicht erlösend, nach der Wiedergeburt (als deren Folge) ist sie 
nicht gerecht. Um beide Bedingungen zu vereinigen, bleibt daher 
nur ein Zeitpunkt übrig: daß sie im Momente der Sinnesände 
rung selbst, d. h. mit der Wiedergeburt zugleich eintritt. 
*) Ebendas. II St. I Abschn. e. - 58b, YI. S. 237-243.
	        
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