Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

298 
Hobbes) nehmen, sondern auch dem letzteren, dessen Wille bloß j 
dadurch, daß er den allgemeinen Volkswillen repräsentirt, Un 
terthanen als Bürgern Befehle giebt, alle Kenntniß von dem 
entziehen, was, wenn er es wüßte, er selbst abändern würde, 
und ihn mit sich selbst in Widerspruch setzen. Dem Oberhaupte 
aber Besorgniß einzuflößen, daß durch Selbst- und Lautdenken 
Unruhen im Staat erregt werden dürsten, heißt so viel, als ihm 
Mißtrauen gegen seine eigene Macht oder auch Haß gegen sein 
Volk erwecken." Weit entfernt also, daß die Theorie vom Rechts- , 
staate unpraktisch sei, so ist sie wohlverstanden die einzig prak 
tische, die auf die Dauer standhält. Von den entgegengesetzten i 
Theorien, die hier dem Despotismus, dort der Revolution das 
Wort reden, wird man mit allem Rechte urtheilen dürfen: „das I 
ist in der Theorie falsch und taugt nicht für die Praxis!" „Es j 
giebt eine Theorie des Staatsrechts, ohne Einstimmung mit wel- 
cher keine Praxis gültig ifi*)," 
c. Die unpraktische Theorie in der Kosmopolitik. 
Die Völker- und weltbürgerliche Rechtstheorie will, daß die 
Menschheit auch in ihrem kosmopolitischen Umfange dazu berufen 
fti, in die Form der öffentlichen Gerechtigkeit einzugehen, daß j 
diese Form keine andere sein könne, als ein Friedensbund freier 
Völker, daß die Menschheit in langsamem, aber stetigem Fort 
schritte diesem Ziele wirklich zustrebe. Eine solche Vorstellungs 
weise erscheint dem Weltmann als eine bloße Theorie ohne jede ! 
praktische Geltung. Dem Philosophen gegenüber beruft er sich , 
auf die Welt - und Menschenerfahrung, die von einem Fortschritte 
der gesammten Menschheit nichts merke und darum auch ein End- 
*) Ebendas. II. Von dem Verhältniß der Theorie zur Praxis im 
Staatsrecht. - Bd. V. S. 382-402. 
ziel, 
müsse 
nau j 
das a 
heit i 
penb: 
um > 
in de 
mach 
Erfa 
wisse 
sie ü 
mit 
und 
lang 
schal 
muß 
zum 
den, 
an l 
Gn 
ein 
der 
im 
Me 
schr 
gür 
sini
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.