Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

297 
•men 
la 
schen 
>erth 
reffe 
nem 
be- 
sei- 
' zu 
len: 
m, 
licht 
ches 
rak- 
ibcr 
bet, 
cht, 
>er- 
irt 
en, 
>aß 
zu 
:de 
in 
für gewisse Fälle das Zwangsrecht der Unterthanen folgen oder 
die Rechtmäßigkeit der Revolution. Wenn man also statt des 
Rechts die Glückseligkeit dem Staate zum Ziel setzt, so darf die 
Regierung patriarchalisch oder despotisch werden, und die Unter 
thanen Selbstregenten oder revolutionär. Wird man eine Staats 
rechtstheorie besonders praktisch nennen, die mit Hobbes dem 
Souverän erlaubt, Despot zu werden, und mit Achenwall dem 
Volke erlaubt, zu rebelliren? 
Aber, wird man einwenden, die kantische Theorie selbst er 
scheint eben hier nicht bloß unpraktisch, sondern unmöglich in sich, 
wenn sie den Unterthanen im Staate zwar unverlierbare Rechte, 
aber keine Zwangsrechte zugesteht? Als ob es ein Recht gäbe, 
wenn man es nicht aufrechthalten, vertheidigen, im Nothfalle 
mit Gewalt vertheidigen darf! Als ob auf Seite der Untertha 
nen noch wirkliche Rechte sein könnten, wenn doch behauptet wird, 
daß der Souverän kein Unrecht thun kann! Indessen dieser 
scheinbare Widerspruch findet seine praktische Lösung. Die Un 
terthanen können ihre Rechte vertheidigen ohne Gewalt. Was 
der Souverän Unrechtes thut, darf nicht als bürgerliches Unrecht 
angesehen und behandelt werden, sonst wäre es strafwürdig, und 
das widerstreitet dem Begriffe des Souveräns. Das Unrecht von 
dieser Seite gilt als Irrthum; es muß erlaubt sein, den öffent 
lichen Irrthum als solchen zu bezeichnen und aufzuklären. Die 
ses Recht der Beurtheilung besteht in der Gedankenfreiheit, die 
ohne die öffentliche Mittheilung nichts bedeutet. Die Untertha 
nen haben zur Vertheidigung ihrer Rechte nicht die Gewalt des 
Schwertes, aber „die Freiheit der Federn". Diese ist das ein 
zige Palladium der Volksrechte, „denn diese Freiheit dem Volke 
auch absprechen wollen, ist nicht allein so viel, als ihm allen An 
spruch auf Recht in Ansehung des obersten Befehlshabers (nach
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.