Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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Heldentode des Curtius u. s. f.? Ob es erlaubt sei, vorsätzlich 
etwas zu thun, das den Tod zur Folge haben könne ? Bekannt 
lich war Kant einer der hartnäckigsten Gegner der Schutzblattern, 
die er für Einimpfung der Bestialität, für eine Selbstvergiftung 
erklärte. Er macht daraus die casuistische Frage in seiner Moral: 
„ist die Pockeninoculation erlaubt?" Besonders komisch nimmt 
sich die Casuistik bei der dritten Unterlassungspflicht aus. Der 
zu reichliche Genuß der Nahrungsmittel, namentlich des Weins, 
verbindet sich oft mit den geselligen Freuden eines Gastmahls. 
Kant selbst war kein Verächter des ersten Genusses und ein großer 
Liebhaber des zweiten. Was ist in dem geselligen Gastmahl rei 
zender als die Unterhaltung, die belebte Gesprächigkeit, und was 
belebt diese mehr als der Wein? Darf man in dieser Rücksicht 
„dem Wein, wenngleich nicht als Panegyrist', doch wenigstens 
als Apologet, einen Gebrauch verstatten, der bis nahe an die 
Berauschung reicht?" Und wenn beim Gastmahle die richtige 
Grenze im Genuß leicht überschritten wird, ist nicht die förmliche 
Einladung dazu fast gleich einer vorsätzlichen Unmäßigkeit? Man 
möge nicht über die Zahl der Musen, wie Chesterfield sagt, Gäste 
einladen, denn je kleiner die Gesellschaft ist, um so mehr muß 
sich beim allgemeinen Gespräche der physische Genuß beschränken. 
Es ist, als ob unserem Philosophen seine bekannte Liebhaberei 
für die geselligen Tischfreuden hier in der Moral auf's Gewissen 
falle und er sich anstrenge, sie mit dem Pflichtbegriff gründlich 
auseinanderzusetzen. Zuletzt wirft er die komisch-casuistische 
Frage auf: „wie weit geht die sittliche Befugniß, diesen Ein 
ladungen zur Unmäßigkeit Gehör zu geben*)?" 
*) Ebendas. I Th. I Buch. I Hptst. Die Pflicht des Menschen 
gegen sich selbst als ein animalisches Wesen. 8- 6. 8- 8. —- Bd. Y. 
S. 250—59, 
Bischer, Geschichte der Philosoxhie IV. 1. Ausl. 17
	        
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