Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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Gewaltzustand gewissen einschränkenden Grenzen unterliegt, di! 
zu überschreiten, unter allen Umständen für rechtswidrig gelte! thei 
muß? Kant unterscheidet ein Recht vor, in und nach dem Kriegt alle 
Natürlich kann hier von Recht nur in einem sehr weiten Sinn! här 
geredet werden. Denn die bloße Geltung der stärkeren Gewch Be 
schließt jedes strenge Recht aus, und, wie schon die Alten gestz vor 
haben, im Waffenlärm verstummen die Gesetze. 
Um einen Krieg rechtmäßig zu beginnen sind zwei Bediie Ab 
gungen nöthig: erstens muß das Volk selbst ihn gewollt und duris nw 
seinen Gesetzgeber beschlossen haben, zweitens darf nicht chi sic 
Grund einem anderen Volke der Krieg an - und der Friede aif hak 
gekündigt werden. Der rechtmäßige Grund zum Krieg ist ab« als 
nur einer: die gefährdete Existenz. Was die friedliche und g« g>e 
ordnete Coexistenz der Völker bedingt und ermöglicht, das ij Au 
rechtmäßig; was diese Coexistenz bedroht oder aufhebt, das ij La 
rechtswidrig. Der Krieg ist rechtmäßig, wenn er das Recht da nie 
Existenz schützt und vertheidigt; er ist nur so lange rechtmäßig vk 
als es zu dieser Vertheidigung kein anderes Mittel giebt als di de> 
Gewalt. Wenn ein Volk in seiner Existenz durch ein ander« bej 
verletzt wird, so ist der Rechtsgrund gegeben, unter dem jenes >m 
Volk den Krieg beschließen darf. Die Verletzung kann in vei Fe 
schiedener Weise stattfinden, durch Bedrohung oder durch that hei 
sächlichen Angriff; es kann der Fall eintreten, daß ein Vol! Ä 
durch, seinen bloßen Zustand die Existenz des anderen auf das ne 
feindseligste bedroht, so daß dieses für seine Selbständigkeit all« 
zu fürchten hat, sei es nun, daß jener bedrohliche Zustand in uit 9 e 
gewöhnlichen Kriegsrüstungen oder in einer anwachsenden Macht sie 
besteht, die das Gleichgewicht der Völker und darum die Mtz sie 
lichkeit ihrer Coexistenz aufhebt. In diesem Falle braucht da f" 
thatsächliche Angriff nicht abgewartet zu werden, um aus de» w 
Rechtsgrunde der Selbstvertheidigung den Krieg zu beginnen.
	        
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