Volltext: Kant's System der reinen Vernunft auf Grundlage der Vernunftkritik [4. Band. Zweite rev. Auflage] (4,2 / 1869)

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führung dem Verbrecher gegenüber einzig und allein in der 
■ Strafe besteht; die Existenz der Gerechtigkeit ist der Staat, des- 
sm gesetzgebender Wille aus dem Volke entspringt, innerhalb des 
S> etl Volkes unbedingt herrscht und diese Herrschaft so weit erstreckt, 
tzic politische Vereinigung reicht« Zunächst nur so weit. 
Zunächst erscheint die öffentliche Gerechtigkeit nur im Singularis 
e 9 l der Volkseinheit. Zm Naturzustände existirt die Menge, im 
Jrn Staate das Volk (die gesetzmäßig vereinigte Menge). Nun giebt 
chh es eine Menge Völker und Staaten, die räumlich verbunden 
cht, sind. Es entsteht die Frage, ob sie auch politisch verbunden sein 
können, nicht vielmehr auch politisch verbunden sein sollen; ob 
)r ‘ e nicht auch der Völkerpluralis ein für die Form der Gerechtigkeit 
>ng empfänglicher Stoff ist? Ist zwischen Völkern und Staaten 
"s- nicht auch ein Rechtsverhältniß möglich, sogar nothwendig? 
) en Es entsteht mit einem Worte die Frage nach der Möglichkeit eines 
i m Völker - oder Staatenrechts. 
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